Unterhaltsreinigung und Schredderleerung für die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik im Verwaltungsgebäude Mannheim
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mannheim
NUTS-Code: DE126 Mannheim, Stadtkreis
Postleitzahl: 68161
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bghw.de
Abschnitt II: Gegenstand
Unterhaltsreinigung und Schredderleerung für die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik im Verwaltungsgebäude Mannheim
Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) schreibt die Unterhaltsreinigung die für ihr Verwaltungsgebäude in Mannheim, M 5, 7 aus.
Ziel der Ausschreibung ist eine sichere, rechtskonforme, effektive, ökonomische und ökologische Leistungserbringung durch den Auftragnehmer/ die Auftragnehmerin.
Die Vertragsdauer der ausgeschriebenen Leistungen erstreckt sich vom 01.09.2023 bis 31.08.2024. Es besteht seitens der Auftraggeberin eine Verlängerungsoptionen von jeweils einem Jahr zu den gleichen Preiskonditionen.
Die Reinigungsarbeiten haben sich neben der gründlichen Fußbodenpflege auch auf sämtliche in den Räumen/Fluren befindliche Einrichtungsgegenstände (Schreibtische, Container, Stehlampen, Akten- und Wandschränke, Sideboards und sonstige Möbelstücke) zu erstrecken. Büromaschinen und Einzelplatz-PC‘s sind von der Reinigung ausgenommen. Die Kalkulation ist so durchzuführen, dass vierteljährlich eine Reinigung der Schrankwände (komplett bis zur Decke) gewährleistet ist. Die Innenverglasung zählt zur Glasreinigung. Die Griffspuren an der Innenverglasung sind von der Unterhaltsreinigung zu entfernen. Siehe Leistungsverzeichnis (Anlage D2)
Bitte beachten Sie, dass auch täglich die Papierschredderleerung in den einzelnen Stockwerken durchzuführen ist. Die Standorte und die Anzahl der Geräte sind in Anlage D.2.1 beschrieben. Diese Tätigkeit ist neben der Unterhaltsreinigung gesondert zu kalkulieren. Die Arbeitszeit für die Schredderleerung darf nicht in die Reinigungszeit eingerechnet werden! Der Arbeitsprozess ist wie folgt auszuführen: Ihre Mitarbeiter/innen entnehmen den vollen Kunststoffbeutel und bestücken das Gerät mit einem neuen. Der Beutel ist im Innenhof (Papiertonne) zu entleeren und wird am nächsten Tag wiederverwendet. Das Verbrauchsmaterial wird von der Auftraggeberin gestellt.
Die Reinigungsarbeiten sind gem. dem Leistungsverzeichnis und dieser Leistungsbeschreibung auszuführen. Die zu reinigenden Flächen ergeben sich aus dem Flächenverzeichnis.
Mehrarbeiten, die aufgrund stärkerer Verschmutzung (z. B. infolge kleiner baulicher Instandsetzungsarbeiten oder im Winter) erforderlich werden, gehören zur laufenden Unterhaltsreinigung und dürfen nicht gesondert berechnet werden. Bei den Reinigungsarbeiten sind die ortspolizeilichen Vorschriften sowie die Arbeitsschutzbestimmungen einzuhalten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Durchführung und Dokumentation von Eigenkontrollen. Die Verantwortlichen im Haus bestätigen einmal monatlich die einwandfreie Reinigung auf einer Kontrollliste, die der Auftragnehmer aufstellt und vorlegt.
Der Müll ist gemäß der hausinternen Vorgaben zu trennen/zu entsorgen. Die Raucheraschenbecher (2 Stk.) der Raucherecken werden in einem metallenem Ascheeimer am Raucherunterstand zur sichergestellten Abkühlung zwischengelagert. Am Folgetag ist die abgekühlte Asche dann zu entsorgen. Der Boden des Raucherbereichs (6,6 qm) ist zweimal in der Woche zu kehren.
Festgestellte Mängel und Schäden an Gebäuden, Installationen, Beleuchtung oder Mobiliar sind dem
Auftraggeber täglich schriftlich zu melden. Für die Unterhaltsreinigung muss vom Auftragnehmer / der Auftragnehmerin ein Kommunikations-buch bereitgestellt werden.
Die Reinigungszeiten ergeben sich aus den Angaben des Bieters in den Flächenverzeichnissen.
Bei der Auftragserteilung hat der Auftragnehmer / die Auftragnehmerin drei Wochen vor Vertragsbeginn einen detaillierten Arbeits- und Revierplan vorzulegen (Piktogrammform). Der Revierplan wird im Intranet der Auftraggeberin eingestellt.
Der innerbetriebliche Ablauf darf durch die Reinigungsarbeiten nicht gestört werden. Bei den Reinigungsarbeiten sind die ortspolizeilichen Vorschriften sowie die Arbeitsschutzbestimmungen einzuhalten. Der Auftragnehmer/ Die Auftragnehmerin verpflichtet sich zur Durchführung und Dokumentation von Eigenkontrollen. Die Verantwortlichen im Haus bestätigen einmal monatlich die einwandfreie Reinigung auf einer Kontrollliste, die der Auftragnehmer/ die Auftragnehmerin aufstellt und vorlegt.
Stellen wir bei dem/der Erstplatzierten erhebliche Abweichungen zu den RAL Werten fest, wird dieser/diese vor Zuschlagserteilung zu einer kostenlosen Probereinigung für die betreffenden Raumarten (ein Raum je Raumart, bspw. eine Küche, eine Toilette, etc.) aufgefordert. Können die kalkulierten Reinigungswerte in der Probereinigung nicht erreicht werden, wird das Angebot ausgeschlossen.
Die Reinigungszeiten beginnen täglich um 14:00 Uhr. Wegen der Scharfschaltung der Alarmanlage müssen die Häuser spätestens um 19:00 Uhr verlassen werden.
Der Auftragnehmer/ Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, die Reinigungsarbeiten fachgerecht und unter Verwendung von geeigneten Mitteln durchzuführen. Reinigungsmethoden und Reinigungsmaterialien, die eine Schädigung des Personals, der behandelten Flächen oder Einrichtungsgegenstände verursachen, dürfen nicht verwendet werden. Dies gilt insbesondere für die Behandlung der Fußböden und Treppen. Alle Fußbodenbeläge außer Textil- und Teppichböden sind mit einem entsprechenden Reinigungs- und Pflegemittel einstufig nass, im Eingangsbereich zweistufig nass zu wischen.
Teppichböden, Teppiche und textile Schmutzfangmatten werden gründlich gesaugt bzw. bürstgesaugt. In den Toiletten und Waschanlagen sind Fußböden, Kachel- und Trennwände obere und untere Fläche, Türgriffe und Griffe der Spülvorrichtungen mit geeigneten Mitteln zweistufig nass zu reinigen. Die Toiletten und Urinale sind durch den Einsatz von geeigneten Reinigungsmitteln von Ablagerungen freizuhalten. Die nicht mit herkömmlichen Reinigungsmitteln zu entfernenden Rückständen (z.B. Kalkablagerungen) sind durch materialschonende Reinigungsmittel (z.B. Keramikradierer) spätestens bei deren Auftreten jedoch mindestens zweimal jährlich zu entfernen. Maschinen, Geräte, Pflege- und Reinigungsmittel sind nach Beendigung der Arbeiten wieder wegzuräumen und gegen missbräuchlichen Gebrauch zu sichern (verschließbare Schränke), alle Einrichtungsgegenstände sind an ihren ursprünglichen Platz zu stellen. In dem vom Auftragnehmer / der Auftragnehmerin zu reinigendem Bereich sind auch in den im Turnus an diesem Tag nicht gereinigten Räumen nach Erledigung der Reinigungsarbeiten Türen und Fenster zu verschließen, Wasserhähne zuzudrehen und Beleuchtungskörper auszuschalten.
Möbelflächen, Tische, Stühle, Schränke, Regale usw., Fensterbänke Heizkörper, Sockelleisten, Telefone und Tischlampen werden feucht abgewischt, Polstermöbel werden gesaugt.
Die Auftraggeberin kann die Anwendung von bestimmten Reinigungsverfahren, Reinigungsmitteln, Reinigungsgeräten und Maschinen in besonders begründeten Fällen verlangen oder untersagen. Die angewandten Reinigungsverfahren müssen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen. Bei Verbesserungen der Reinigungsverfahren und der marktgängigen Mittel hat der Auftragnehmer / die Auftragnehmerin die verbesserten, insbesondere die umweltverträglicheren Verfahren und Mittel anzuwenden. Umweltbelastungen durch Reinigungsmittel sind des Weiteren nach Möglichkeit zu vermeiden oder zu reduzieren. Dosierungshinweise und Sicherheitshinweise müssen den Vorgaben des EU-Amtsblattes, Beschluss der Kommission 2011/383/EU, entsprechen. Der Auftragnehmer / die Auftragnehmerin hat der Auftraggeberin eine stets aktuelle Liste der im Objekt verwendeten Behandlungsmittel (Reinigungs-, Pflege- und Desinfektionsmittel) sowie aktuelle Sicherheitsdatenblätter zu übergeben.
Durch die Reinigungsarbeiten dürfen keine gesundheitlichen Gefahren für die Benutzer der zu reinigenden Flächen und Räume entstehen; dies gilt z. B. für die bei der Verwendung bestimmter Reinigungsmittel entstehende Raumluftbelastung; für die Fußbodenpflege sind, sofern es sich um glatte Flächen handelt, nur rutschhemmende Pflegemittel zu verwenden.
Soweit erforderlich, hat der Auftragnehmer / die Auftragnehmerin die gebotenen Sicherungsmaßnahmen zu treffen und entsprechende Hinweise an den Gefahrenquellen anzubringen. Die eingesetzten Geräte und Maschinen müssen mit dem VDE/GS-Zeichen versehen sowie in den erforderlichen Abständen vom Auftragnehmer / der Auftragnehmerin einem e-Check unterzogen sein (letzte Prüfung muss nachweislich auf den Geräten erkennbar sein).
Für die gründliche Reinigung mit desinfizierenden Mitteln (Wirkspektrum Bakterien und Viren) stellt der Auftragnehmer/ die Auftragnehmerin sicher, dass sein Personal in den erforderlichen Arbeitsprozessen geschult und auch eingeübt ist, um eine sichere Beherrschung der Reinigungs-methoden und damit eine wirksame desinfizierende Reinigung zu erreichen.
Um eine Keimverschleppung bei den Reinigungsarbeiten über dem Fußboden (Oben-Arbeiten) auszuschließen, ist die Reinigung aller Gegenstände über dem Boden in vier Kategorien eingeteilt (Vierfarb-System). Der Auftragnehmer/ Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, für diese streng voneinander zu trennenden Bereichen verschiedenfarbige Eimer und dazu passenden Reinigungstücher einzusetzen.
- Personal
Der Auftragnehmer/ Die Auftragnehmerin darf nur sozialversicherungspflichtiges Personal einschließlich geringfügig entlohnter Beschäftigter mit einem schriftlich abgefassten Arbeitsvertrag beschäftigen. Auf Verlangen der Auftraggeberin hat der Auftragnehmer/ die Auftragnehmerin den vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Sozialversicherungsnachweis für jede eingesetzte Reinigungskraft zu erbringen. Der Auftragnehmer/ Die Auftragnehmerin darf nur Personal einsetzten, das in der gesetzlichen Unfallversicherung oder in einer vergleichbaren Versicherung versichert ist. Der Auftragnehmer/ Die Auftragnehmerin hat dies auf Verlangen der Auftraggeberin nachzuweisen.
Die Beschäftigung des Reinigungspersonals erfolgt ausschließlich nach den Bestimmungen des Gebäudereiniger-Handwerks. Der Mindesttariflohn ist zu beachten und § 3 Abs. 1 EntgTranspG Frauen und Männern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zu bezahlen. Die Verpflichtungen nach dem Entsendegesetz sind strikt einzuhalten.
Der Auftragnehmer/ Die Auftragnehmerin ist gehalten, nur zuverlässiges, verschwiegenes und fachkundiges Personal zu beschäftigen. Der Auftragnehmer/ Die Auftragnehmerin setzt ausschließlich geeignete Arbeitskräfte ein, d. h. die mit den eingesetzten Maschinen, Geräten u. ä. Hilfsmittel sowie Reinigungs-, Desinfektions- und anderen Arbeitsmitteln den geltenden Vorschriften (z. B. Hygiene-, Arbeitssicherheit-, Unfallverhütungsvorschriften etc.) vertraut sind.
...
Die Auftraggeberin behält sich die Option für eine einjährige Vertragsverlängerung zu den gleichen Preiskonditionen vor. Die Ausübung der Verlängerungsoption wird dem Auftragnehmer/ der Auftragnehmerin drei Monate vor dem Vertragsende schriftlich/in Textform mitgeteilt.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Eigenerklärung, dass kein Eintrag im Wettbewerbsregister vorliegt
- Eigenerklärung zur Einhaltung des Lieferkettengesetzes
- Eigenerklärung zu Umsatzzahlen der letzten drei Jahre; Mindestanforderung: der Gesamtumsatz pro Jahr muss ca. 280.000 € betragen
- Anzahl der durchschnittlich sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten, der letzten drei Geschäftsjahre
- Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung (spätestens vor einer evtl. Zuschlagserteilung vorzulegen); Mindestversicherungssumme je Schadensfalls 5.000.000 € (Personen-, Sach- und Vermögensschäden)
- Eigenerklärung zu umfangreichen Erfahrungen in ähnlichen Projekten (Nachweis mind. 3 Referenzen, die zufriedenstellend durchgeführt wurden)
- Eigenerklärung, dass ausreichend Ressourcen, um Leistungen über den angegebenen Zeitraum von 4 Jahren zu gewährleisten
- Eigenerklärung, keine zwingenden bzw. fakulativen Ausschlussgründe nach § 123 und § 124 GWB vorliegen
- Angaben zur Einholung einer Gewerbezentralregisterauskunft nach § 19 Abs. 4 MiLoG durch die Auftraggeberin
- Zertifizierungsnachweis nach DIN EN ISO 14001 und nach DIN EN 16001 oder vergleichbare Nachweise
- Nachweis eines der folgenden Umweltzeichen ist vorzulegen (EU Ecolabel, Blauer Engel, Österreichisches Umweltzeichen)
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Wir weisen an dieser Stelle auf den § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB hin.
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist eine Rüge innerhalb von zehn Kalendertagen anzubringen, nachdem der Antragsteller/ die Antragstellerin den Vergaberechtsverstoß erkannt hat. Ist der Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits auf Grund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar, ist die Rüge innerhalb der in der Bekanntmachung genannten Bewerbungs- oder Angebotsfrist zu rügen.