Druck und Versand von Papier-/ und Plastikkarten für das Deutschlandticket Referenznummer der Bekanntmachung: 6411200
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mannheim
NUTS-Code: DE126 Mannheim, Stadtkreis
Postleitzahl: 68165
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 6214650
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.rnv-online.de
Abschnitt II: Gegenstand
Druck und Versand von Papier-/ und Plastikkarten für das Deutschlandticket
- Personalisierung des RNV – Tickets im 4-Farb-Thermosublimationsdruck, einseitig, nach Vorlage und Daten mit VDV-KA – Barcode (Plastikkarten mit VDV-KA-Barcode sowie Papiervorlagen werden durch rnv bereitgestellt)
- Personalisierung des Kundenanschreiben (Laserdruck schwarz oder farbig (Briefpapier wird von der rnv bereitgestellt)
- Versandfertig komplettieren (Zusammenführen Anschreiben und Plastikkarte, Adressenabgleich, Zusammenbringen der Karte mit dem Anschreiben und Kuvertieren (Kuverts werden von der rnv bereitgestellt)
- Frankierung und Versand (für Deutsche Post frankieren (Portokosten werden separat im Voraus berechnet) zum Versand bringen.
Die Kundendaten werden in beiden Varianten roh per Filetransfer maschinenlesbar als CSV-Dateien (oder vergleichbar) bereitgestellt, die Elemente und referenzierten Bilder sind exakt entsprechend der Layoutvorlage zu positionieren. Matrizen oder Maßangaben können nicht bereitgestell
Mannheim
Layout-Erstellung und Farbdruck auf Papier und Plastikkarten sowie Kundenanschreiben
optionale Mengen und Verteilung Papier-/ und Plastikkarten
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Der Auftrag aus dem Verfahren 025-23-E14 (Druck und Versand von Papier-/ und Plastikkarten für das Deutschlandticket) umfasst 160.000 Tickets.
Nach §132 Absatz 2 Satz 3 GWB wird nun eine Änderung aufgrund von Umständen erforderlich, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte demnach kannnach §132 GWB Absatz 2 Satz 4 der Auftrag um bis zu 50% erhöht werden.
Die Rhein-Neckar-Verkehr GmbH betreute im März 2023 rund 100.000 Kundinnen und Kunden in VRN-Abo-Tarifen, die zu Gunsten der Kundinnen und Kunden auf das wirtschaftlichere und leistungsstärkere D-Ticket umgestellt werden sollten, bzw. mittlerweile umgestellt wurden. Da mit dem neuen Tarifprodukt auch neue Layoutanforderungen (VDV-KA-Barcode) einhergingen, mussten diese Kundinnen und Kunden mit neuen Fahrscheinen (Plastik/Papier) ausgestattet werden. Über die Ausschreibung „025-23-E14 Druck und Versand von Papier-/ und Plastikkarten für das Deutschlandticket“ wurden der Druck, die Erstellung von Begleitschreiben, sowie Kuvertierung und die Zusendung der neuen Fahrscheine vergeben. Da den Kundinnen und Kunden auch die digitale alternative des Handy-Tickets angeboten wurde, hatten wir die Mindestmenge auf 80.000 gesetzt, aufgrund der Ungewissheit bezüglich eventueller Neuabschlüsse wurde per Option die Steigerung auf 160.000 Fahrscheine festgelegt. Neben dem auch schon spekulativen Neukundenvolumen kam es jedoch zu weiteren Ereignissen, die wir bei aller kalkulatorischen Sorgfalt nicht vorhersehen konnten.
Insbesondere ist hier die unternehmenspolitische Entscheidung der DB zu nennen, die wider der Vorgaben und Absprachen im VRN seinen Kundinnen und Kunden keine Plastikkarten/Papiertickets bei der Umstellung angeboten hat. Vergleiche dazu auch den Artikel „VRN bedauert Vorgehen der Deutschen Bahn bei der Umstellung von VRN-Zeitkarten auf das Deutschlandticket“ (https://www.vrn.de/verbund/presse/pressemeldungen/pm/022653/index.html). Die Kundinnen und Kunden wurden von den Reisezentren der Region und per Brief insbesondere an die rnv verwiesen. Überdies haben diverse Abo-Center aufgrund der Anforderungen im Kontext des D-Tickets unerwartet ihre Center geschlossen. Diese Abo-Center haben überwiegend Schülertickets für Schulwegkostenträger verwaltet, die verpflichtet sind, das wirtschaftlichste Ticket zu subventionieren. Auch in diesem Kontext entstanden Übernahmenotwendigkeiten, um den Schülerinnen und Schülern die Fahrscheine zu aktualisieren. Exemplarisch sind hierzu einige Mailanfragen angefügt. Die Sachlage war für viele Kreisverwaltungen unklar, mitunter sehr kurzfristig sind die entsprechenden Aufträge bei uns eingegangen. Bei der Erstanfrage der QNV ist zu erwähnen, dass es letztlich um über 700 Tickets und nicht um 30 ging. In Summe wurden durch die Einstellungen der Dienste und die Notwendigkeiten der Kreisverwaltungen bereits rund 25.000 Tickets erstellt. Die Auswirkungen der unternehmenspolitischen Entscheidung der DB sind dabei gänzlich unberücksichtigt.
Die Auftraggeberin ist daher der Ansicht, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Neu-Isenburg
NUTS-Code: DE71C Offenbach, Landkreis
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, nach § 160 GWB;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
2 Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Nach § 135 GWB:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1) gegen § 134 verstoßen hat oder
2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union;
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]