fachlich/inhaltliche Erweiterung der bestehenden Lösung für Kompetenzanalysen (BOaktiv) um den Kompetenzzbereich digitale Kompetenzen
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Postleitzahl: 70191
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://ibbw-bw.de/,Lde/Startseite
Abschnitt II: Gegenstand
fachlich/inhaltliche Erweiterung der bestehenden Lösung für Kompetenzanalysen (BOaktiv) um den Kompetenzzbereich digitale Kompetenzen
Weiterentwicklung/Ergänzung der derzeit an den weiterführenden allgemein bildenden und beruflichen Schulen des Landes Baden-Württemberg eingesetzte Software BOaktiv (vormals: Profil AC) zur Anpassung an die spezifischen Anforderungen des Landes. Dazu soll im Rahmen dieses Auftrags die fachliche-Inhaltliche integrative Entwicklung eines neuen Kompetenzbereichs zur Analyse, Dokumentation, Reflexion und individueller Förderung digitaler Kompetenz von Schülerinnen und Schüler für die Software BOaktiv erfolgen.
Stuttgart
Baden-Württemberg setzt aktuell für die Kompetenzanalyse bei Schülern an allen weiterführenden allgemeinbildenen und berufsbildenden Schulen das System BOaktiv ein. Das vorhandene Systems zur Kompetenzanalyse ist ein nach Kompetenzbereichen modular aufgebautes ganzheitliches Verfahren zur Diagnostik, Dokumentation, Reflexion und individuellen Förderung von Schüler*innen. Innerhalb dessen können die Schulen bedarfsorientiert Tests, Fragebögen, digitale Planspiele und Beobachtungsaufgaben für ihre Schüler*innen zusammenstellen und durchführen. Für die Schüler*innen bestehen – bezogen auf die individuellen diagnostischen Ergebnisse – Reflexions- und Dokumentationsmöglichkeiten. Zudem stehen für die Lehrkräfte Möglichkeiten zur unterrichtlichen und außerunterrichtlichen individuellen Förderung ihrer Schüler*innen bereit. Das bestehende System soll numehr um den weiteren, neuen Kompetenzbereichs zur Analyse, Dokumentation, Reflexion und individueller Förderung digitaler Kompetenz ergänzt werden. Gegenstand des Auftrags ist die fachlich-inhaltliche Entwicklung und Gestaltung dieses neuen Kompetenzbereiches innerhalb des integrierten Gesamtsystems BOaktiv. Nicht Gegenstand des Auftrages ist die IT-fachliche Umsetzung/Realisierung des neuen Kompetenzbereiches.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Der Auftraggeber setzt das Produkt BOaktin bereits seit 12 Jahren in unterschiedlichen Versionsständen mit hoher Zufriedenheit der Anwender ein. Aktuell wird BOaktiv an den weiterführenden allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen des Landes Baden-Württemberg genutzt. Beschaffung und Einführung des Produktes waren für den Auftraggeber bereits bisher mit Investitionen von ca. 12 Mio. Euro verbunden. Bei dem Produkt Profil AC handelt es sich um eine proprietäre inhaltliche Entwicklung der Fa. MTO Psychologische Forschung und Beratung GmbH und der CJD Christliches Jugenddorfwerk Deutschlands eV. Die Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Bearbeitungsrechte an den fachlichen Inhalten des Produktes liegen daher ausschließlich bei der Fa. MTO und dem CJD. MTO und CJD verfügen über keine Vertriebspartner, d.h. das Produkt, dessen Pflege und Weiterentwicklung erfolgen ausschließlich durch MTO und/oder CJD selbst. CJD hat auf schriftliche Anfrage mitgeteilt, dass CJD selbst für die auftragsgegenständliche Weiterentwicklung des Produktes nicht zur Verfügung steht und MTO im Innenverhältnis zur alleinigen Weiterentwicklung für den Auftraggeber berechtigt ist. Die nunmehr beabsichtigte inhaltliche Weiterentwicklung des Produktes für das Land Baden-Württemberg kann daher aus urheberechtlichen Gründen ausschließlich durch MTO erfolgen. Die Analyse, Dokumentation, Reflexion und individuelle Förderung der Kompetenzen wird in allen BOaktiv-Kompetenzbereichen in vergleichbarer Weise umgesetzt. Aus diesem Grund müssen in BOaktiv außerdem auch sämtliche Aufgaben aus allen Kompetenzbereichen einschließlich dem Kompetenzbereich „Digitale Kompetenz“ inhaltlich-konzeptionell einheitlich gestaltet werden und einen einheitlichen Duktus aufweisen. Der Kompetenzbereich „Digitale Kompetenz“ steht nicht für sich, sondern ist inhaltlich-konzeptionell integraler Bestandteil der BOaktiv-Gesamtstruktur. Damit alle fachlichen, didaktischen, pädagogischen und psychologischen Ansätze in einem schlüssigen Gesamtkonzept BOaktiv verwirklicht werden, kann ausschließlich der bisherige Entwickler mit der inhaltlich-konzeptionellen Entwicklung des Kompetenzbereichs „Digitale Kompetenz“ beauftragt werden. Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2c VgV ist somit eine Auftragsvergabe im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb an die Fa.MTO zulässig.
Alternativ zur jetzt beabsichtigten Beauftragung der MTO käme nur eine vollständige Neubeschaffung einer vegleichbaren Lösung in Frage. Damit wären nicht nur die bereits zur Anschaffung von BOaktiv getätigten Investitionen des Auftraggebers verloren. Die vollständige Neubeschaffung würde darüber hinaus ein Vielfaches des Auftragswertes an Kosten verursachen, da zur Wahrung des erforderlichen Gesamtkonzeptes auch die bereits vorhandenen Kompetenzbereiche neu erstellt werden müssten. Im Falle einer Einführung eines anderen Systems müssten sämtliche, d.h. auch die aktuellen Anwender vollständig neu auf das neue Produkt geschult werden. Gleiches gilt für das zum Betrieb und Administration der Anwendung eingesetzte Personal. Auch dies würde erhebliche, gegenüber der vorgesehenen Beauftragung zusätzliche Kosten verursachen. Die Beschaffung einer alternativen Anwendung zur Kompetenzanalyse wäre daher in jedem Fall gänzlich unwirtschaftlich. Darüber hinaus wäre ein Produktwechsel und die damit verbundene Neueinführung einer anderen Anwendung mit den stets von einer Neueinführung ausgehenden Projekt- und Betriebsrisiken verbunden. Die Festlegung auf das bereits vorhandene Produkt BOaktiv ist daher im Sinne des § 31 Abs. 6 VgV sachlich gerechtfertigt. Eine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung im Sinne des § 14 Abs. 6 VgV besteht nicht.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
fachlich/inhaltliche Erweiterung der bestehenden integrierten Lösung für Kompetenzanalysen (BOaktiv) um den Kompetenzzbereich digitale Kompetenzen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Tübingen
NUTS-Code: DE142 Tübingen, Landkreis
Postleitzahl: 72070
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/abt1/ref15/
Bewerber/Bieter haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieterschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem Auftraggeber. Erkennt ein am Auftrag interessiertes Unternehmen eine Verletzung seiner Rechte durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften, ist der Verstoß innerhalb von 10 Kalendertagen gegenüber der Vergabestelle zu rügen (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung (Abgabe Angebot) gegenüber der Vergabestelle gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB). Verstöße, die aufgrund von weiteren im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs zugänglich gemachten Unterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist, Verstöße, die aufgrund der Vergabeunterlagen für die Angebotsphase erkennbar sind, bis zum Ablauf der Angebotsfrist gegenüber der Vergabestelle gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB). Teilt die Vergabestelle dem Bewerber/Bieter mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so kann der Bewerber/Bieter nur innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang dieser Rügeerwiderung einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer stellen (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB). Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 Abs. 1 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage (bzw. bei elektronischer Übermittlung 10 Kalendertage) nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden. Diese Frist beginnt am Tag nach Absendung der Information durch die Vergabestelle. Die Unwirksamkeit gem. § 135 Abs. 1 GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Hat der Auftraggeber, wie hier, die bevorstehende Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 10 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.