Transport und Verwertung von Straßenkehricht Referenznummer der Bekanntmachung: 30/23/76.6
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mannheim
NUTS-Code: DE126 Mannheim, Stadtkreis
Postleitzahl: 68167
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.mannheim.de/abfallwirtschaft
Abschnitt II: Gegenstand
Transport und Verwertung von Straßenkehricht
Transport und Verwertung von Straßenkehricht
Stadt Mannheim
Vergabegegenstand ist der Abschluss eines Dienstleistungsvertrags in der rechtlichen Ausgestaltung einer Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer über die Verwertung des Straßenkehrichts einschließlich der Beförderung ab der Übergabestelle des Auftraggebers zur Verwertungsanlage des Auftragnehmers.
Der Vertrag beginnt mit Zuschlagserteilung.
Die Schätzmengen und die Höchstmengen betragen 12.000 t , bezogen auf den maximalen Vertragszeitraum. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Abruf einer bestimmten Menge hat.
Der Vertrag hat eine feste Laufzeit von 1 Vertragsjahr. Danach verlängert er sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Vertragsjahr, falls er nicht vom AG mit einer Frist von 3 Monate zum Monatsende bzw. vom AN mit einer Frist von 9 Monaten zum Monatsende gekündigt wird. Der Vertrag endet spätestens nach Ablauf des 4. Vertragsjahres.
Unabhängig der in den Sätzen 1-4 genannten Fristen verliert die Rahmenvereinbarung mit Erreichen der Höchstmengen (12.000 t bezogen auf den maximalen Vertragszeitraum) ihre Wirkung, je nachdem, welches der beiden Ereignisse zuerst eintritt.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Eigenerklärungen durch Angebotsabgabe dass der Bieter die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistung erfüllt.
Hinweis: Der AG behält sich vor, von den in der engeren Wahl befindlichen Bietern zur Prüfung der Leistungsfähigkeit eine Bonitätsprüfung vorzunehmen.
Nachweis über die Anerkennung als Entsorgungsfachbetrieb gem. § 56 KrWG für die abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten "Verwertung" und "Beseitigung" für die Erstbehandlungsanlage. Die jeweiligen Nachweise müssen sich auf den Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnisverordnung 20 03 03 (Straßenkehricht) beziehen; Bieter aus der EU, welche die Leistungen von einem Firmensitz außerhalb Deutschlands erbringen, legen den entsprechenden Nachweis gem. EN ISO 14001 vor.
Darstellung des Entsorgungsweges mit Angabe der Erst-Behandlungsanlage (Firmenbezeichnung, Anschrift)
Referenzen über die in den letzten drei Jahren erbrachten vergleichbaren oder ähnlichen Auftragsleistungen, soweit vorhanden
falls zutreffend, VHB 233 Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen
falls zutreffend, VHB 234 Erklärung Bieter-/Arbeitsgemeinschaft
falls zutreffend, VHB 235 Verzeichnis der Leistungen / Kapazitäten anderer Unternehmen
VHB 236 Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen
Eigenerklärung bzgl. des 5. EU-Sanktionspaketes
falls zutreffend, Verpflichtungserklärung für öffentliche Aufträge, die vom Arbeitnehmer-Entsendegesetz erfasst werden
falls zutreffend, Verpflichtungserklärung zum Mindestentgelt
falls zutreffend, Verpflichtungserklärung für öffentliche Aufträge, die vom Arbeitnehmer-Entsendegesetz erfasst werden (Nachunternehmer)
falls zutreffend, Verpflichtungserklärung zum Mindestentgelt (Nachunternehmer)
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die folgenden kodierten Zeilen sind notwendig, um Angaben zur Umsetzung des Gesetzes über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge technisch zu ermöglichen.
#cvd#cvd00=Das Vergabeverfahren fällt in den Anwendungsbereich des SaubFahrzeugBeschG#
#cvd#cvd03=Dienstleistungsaufträge § 3 Nr. 3 SaubFahrzeugBeschG#
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76133
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]