Erweiterung Software Mediconnect zwecks Harmonisierung der Kardiologischen Informationssysteme
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Heidelberg
NUTS-Code: DE125 Heidelberg, Stadtkreis
Postleitzahl: 69120
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.klinikum.uni-heidelberg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Erweiterung Software Mediconnect zwecks Harmonisierung der Kardiologischen Informationssysteme
Die bereits vorhandene und im Rahmen von digitalen EKG-Management und Schrittmacher-Nachsorgen verwendete Software Mediconnect soll umfangreich erweitert und tiefer in das KIS integriert werden, um Workflows (Prozesse) in der Kardiologie zu optimieren und die IT-Landschaft zu harmonisieren, sowie die Datengrundlage für Forschungsarbeiten erweitern. Beschafft werden sollen weitere Schnittstellenmodule (HL7 DFT, HL7-BAR, HL7 ORU, DICOM, QS-Daten) und Funktionsmodule für Internistische Echokardiographie, Sonografie & Duplex-Sonografie, Kardio MRT & CT Befundung, Herzkatherlabore & Elektrophysiologie, weitere Kardiologische Funktionsdiagnostik sowie Mediconnect Analytics. Mediconnect Analytics bietet umfangreiche Dashboards und Auswertemöglichkeiten zur Prozesssteuerung und Forschungsunterstützung.
Die bereits vorhandene und im Rahmen von digitalen EKG-Management und Schrittmacher-Nachsorgen verwendete Software Mediconnect soll umfangreich erweitert und tiefer in das KIS integriert werden, um Workflows (Prozesse) in der Kardiologie zu optimieren und die IT-Landschaft zu harmonisieren, sowie die Datengrundlage für Forschungsarbeiten erweitern. Beschafft werden sollen weitere Schnittstellenmodule (HL7 DFT, HL7-BAR, HL7 ORU, DICOM, QS-Daten) und Funktionsmodule für Internistische Echokardiographie, Sonografie & Duplex-Sonografie, Kardio MRT & CT Befundung, Herzkatherlabore & Elektrophysiologie, weitere Kardiologische Funktionsdiagnostik sowie Mediconnect Analytics. Mediconnect Analytics bietet umfangreiche Dashboards und Auswertemöglichkeiten zur Prozesssteuerung und Forschungsunterstützung.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
a) Herstellerübergreifende Geräteanbindungen verschiedener Medizintechnischer Gerätetypen
Die Anbindung medizinischer Geräte ist eine notwendige Voraussetzung zur Optimierung der Befundungs- und Entscheidungs-Prozesse. Bei den invasiven Untersuchungen z.B. im Kontext Herzkatheter werden eine Vielzahl unterschiedlicher Geräte und Systeme verschiedener Hersteller benutzt (z. B.: EP-Messplatz, 3D Mappingsystem, Angiographie, Hämodynamik, IVUS, OCT, etc.). Die Erfahrung zeigt, dass trotz Kommunikations-Standards wie HL7 und DICOM oftmals spezifische Probleme auftauchen oder zusätzlich proprietäre Schnittstellen unterstützt werden müssen.
Mediconnect hat bei uns im Rahmen digitales EKG-Management, und bei Device-Nachsorgen (Schrittmacher und ICDs) bewiesen, dass Geräteanbindungen herstellerübergreifend für eine Vielzahl von Gerätetypen funktionieren.
b) MediConnect® Workflow-Engine und normalisierte Datenspeicherung zur Gestaltung von Arbeitsabläufen
Nur die Software MediConnect verfügt über die beschriebenen Datenbank-Voraussetzungen und eine Infrastruktur (Workflow-Engine), mit Hilfe derer Workflows, Dokumente oder Berichte mit Hilfe von Templates entwickelt werden können. Da MediConnect als einzige Lösung über die strukturellen Voraussetzungen verfügt, wären Urheberrechtsverletzungen unvermeidlich, sollten die in einem förmlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse Dritten zugänglich gemacht werden.
c) Implantatregister, Altdatenübernahme
Mediconnect wird bereits seit Mitte 2012 für die Device-Nachsorgen (Schrittmacher, ICD) verwendet. Bei jährlich bis zu 7000 Device-Nachsorgen enthält die Mediconnect Datenbank bereits heute fast 60.000 dokumentierte Nachsorgen und hat sich bei Rückrufaktionen durch Implantat-Hersteller als wichtiges Recherchetool bewährt. Diese Daten in ein anderes System zu migrieren, wäre wenn überhaupt nur mit sehr viel Aufwand und wahrscheinlich Datenverlust möglich.
Die Firma Fleischhacker verfügt über die Ausschließlichkeitsrechte an der Software MediConnect®. Entwicklung, Implementierung und Softwareservice sowie Änderungen am Source-Code können ausschließlich durch Fleischhacker durchgeführt und sichergestellt werden.
Hierbei lernten wir, dass neben Firma Fleischhacker auch andere Hersteller Plattformen schufen, die Befundung und Vernetzung für mehrere Gerätetypen unterstützen und sich teilweise mit Standardschnittstellen (HL7 und DICOM) auch herstellerübergreifend etablieren möchten. Es zeigte sich jedoch, dass die Firmen oftmals nur verschiedene Gerätetypen eines Herstellers oder verschiedene Fachbereiche eines Gerätetyps bedienen können. Auch sind Berechtigungskonzepte oftmals nur auf die Nutzung in einer Abteilung ausgelegt. Bezüglich strukturierte Dokumentation und Data-Dictionary sind die Firmen in ihrem ersten Fachbereiche (z.B. Kardiologie, Gynäkologie, HNO..) sehr gut und die Aufwände zum Aufbauen der Formulare/Vokabulare/Data-Dictionaries anderer Fachbereiche und Spezifika der Geräteanbindungen werden unterschätzt.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Erweiterung Software Mediconnect zwecks Harmonisierung der Kardiologischen Informationssysteme
Ort: Schwerte
NUTS-Code: DEA5C Unna
Postleitzahl: 58239
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
A.) § 134 Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzugbehindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte. B.) § 135 Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Unionvergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland