Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Einmalinstrumente Referenznummer der Bekanntmachung: Ia2/11/23
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 51067
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.kliniken-koeln.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Einmalinstrumente
Die Kliniken der Stadt Köln gGmbH schreiben eine Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Einmalinstrumenten aus.
Die zu liefernde Menge beträgt ca. 84.000 Stück p.a., verteilt auf 21 Produkte, aus den Kategorien Scheren, Pinzetten, Klemmen und sonstigen Instrumentarium.
Die Laufzeit der Beauftragung beträgt 2 Jahre mit einer einmaligen Option auf Verlängerung um weitere 12 Monate.
Die zentrale Anlieferstelle ist das Logistikzentrum der Kliniken der Stadt Köln gGmbH.
Die Kliniken der Stadt Köln gGmbH benötigen für die tägliche Versorgung ihrer Patienten Einmalinstrumente.
Pro Jahr besteht ein geschätzter Bedarf von 84.000 Instrumenten, welche sich auf 21 Produkte auf den Kategorien Scheren, Pinzetten, Klemmen und sonstigen Instrumentarium.
Die Bestellungen erfolgen nach tatsächlichem Bedarf auf Abruf.
Die Anlieferung erfolgt immer zentral im Logistikzentrum der Kliniken der Stadt Köln.
optionalen Vertragsverlängerung seitens des Auftraggebers um maximal 12 Monate
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Informationen für den GZR Auszug
- Umsatznachweis der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre
- Datenblätter der angebotenen Artikel, diese sind wie folgt zu benennen. Beispiel: Datenblatt Pos. 1 chirurgische Schere
- Referenzliste in Form einer Übersicht über die in den letzten 3 Jahren erbrachten Leistungen, die mit der zu vergebenden
Leistung vergleichbar sind. Die Angaben in der Referenzliste sollten sich dabei nur auf die wesentlichsten Aufträge beschränken
beziehungsweise auf die, die am ehesten der Größenordnung dieser Ausschreibung entsprechen. Aus der Übersicht müssen der
Rechnungswert, der Leistungszeitraum und der Auftraggeber mit Ansprechpartner und Telefonnummer ersichtlich sein
- Verpflichtungserklärung Nachunternehmer (nur notwendig wenn der Einsatz eines Nachunternehmers geplant ist)
- Eigenerklärung Russland Sanktionen
- Eigenerklärung Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.