Estrich- und Fliesenarbeiten (LOS 1 und 2) / Neubau Kombibad Wesel Referenznummer der Bekanntmachung: VE 363.01 / WKB
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wesel
NUTS-Code: DEA1F Wesel
Postleitzahl: 46485
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.baeder-wesel.de
Abschnitt II: Gegenstand
Estrich- und Fliesenarbeiten (LOS 1 und 2) / Neubau Kombibad Wesel
Der BH, die Städtische Bäder Wesel GmbH, beabsichtigt auf dem Gelände des aktuellen Freibades ein neues Kombibad zu errichten. Innerhalb dieses Gebäudes gibt es 2 Abschnitte (Los 1 und Los 2). Es erfolgt eine losweise Vergabe.
Bei Los 1 handelt es sich um den Bereich Verwaltung, Bad- und Küchenpersonal, Küchentrakt, Foyer, sowie den Wellnessbereich (Sauna).
Bei Los 2 handelt es sich um den Umkleidetrakt sowie sämtlicher Badehallen inkl. der Schwimmbecken und weiterer Nebenräume. Sämtliche Innenbecken werden gefliest. Es gilt sowohl den jeweiligen Estrich (Zementestrich) samt Gefälleaufbeton (schwimmender Estrich, Estrich auf Trennlage und Verbundestrich) aufzubringen als auch die jeweils ausgeschriebenen Wand- und Bodenfliesen zu verlegen.
Estrich- und Fliesenarbeiten / Verwaltung, Sauna
Neubau Kombibad Wesel Rheinpromenade 1 46487 Wesel
Bei Los 1 handelt es sich um den Bereich Verwaltung, Bad- und Küchenpersonal, Küchentrakt, Foyer, sowie den Wellnessbereich (Sauna).
Los 1:
ca. 2.275qm Zementestrich (aufgeteilt in schwimmenden Estrich, Estrich auf Trennlage und Verbundestrich).
Ca. 650qm alternative zementäre Abdichtung an Wandflächen und ca. 820qm alternative zementäre Abdichtung an Bodenflächen.
Ca. 1.300qm Bodenfliesen und ca. 860qm Wandfliesen
Estrich- und Fliesenarbeiten / Bade- u. Umkleidetrakt, Schwimmbecken
Neubau Kombibad Wesel Rheinpromenade 1 46487 Wesel
Bei Los 2 handelt es sich um den Umkleidetrakt sowie sämtlicher Badehallen inkl. der Schwimmbecken und weiterer Nebenräume. Sämtliche Innenbecken werden gefliest. Es gilt sowohl den jeweiligen Estrich (Zementestrich) samt Gefälleaufbeton (schwimmender Estrich, Estrich auf Trennlage und Verbundestrich) aufzubringen als auch die jeweils ausgeschriebenen Wand- und Bodenfliesen zu verlegen.
Los 2:
Ca. 2.200qm Zementestrich (aufgeteilt in Estrich auf Trennlage und Verbundestrich + Gefälleaufbeton)
Ca. 220 lfdm Finnische Rinne; Ca. 75 lfdm Wiesbadener Rinne; ca. 600qm Wandfliesen in den Becken; ca. 900qm Bodenfliesen in den Becken; ca. 2.150qm Bodenfliesen; ca. 1.150qm Wandfliesen; ca. 900qm alternative zementäre Abdichtung an Wänden; ca. 2150qm alternative zementäre Abdichtung auf den Böden
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Estrich- und Fliesenarbeiten
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Vreden
NUTS-Code: DEA34 Borken
Postleitzahl: 48691
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Angebote können für ein Los oder auch für beide Lose abgegeben werden.
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y626XBZ
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Dazu wird auf die Vorschriften der §§ 160 ff. GWB verwiesen. Hierbei gilt nach § 160 Abs. 3 S.1 Nr. 4 GWB insbesondere:
Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach§ 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.