Bewirtschaftung | Instandhaltung der Medizintechnik
Vorinformation
Diese Bekanntmachung ist ein Aufruf zum Wettbewerb
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Friedrichshafen
NUTS-Code: DE147 Bodenseekreis
Postleitzahl: 88048
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.medizin-campus-bodensee.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Bewirtschaftung | Instandhaltung der Medizintechnik
Das Klinikum Friedrichshafen und GmbH und die Klinik Tettnang GmbH als öffentliche Auftraggeber werden gemeinsam unter dem Namen Medizin Campus Bodensee die Leistungen im Bereich der Medizintechnik ausschreiben. Gegenstand des Vertrages ist die Erbringung von werkvertraglichen Leistungen durch den Auftragnehmer in Form einer umfassenden Bewirtschaftung und Instandhaltung der medizintechnischen Geräte und Anlagen inklusive ihrer einzelnen Komponenten und Zubehörteile. Zum Leistungsumfang des Auftragnehmers gehören über die Bewirtschaftung hinaus auch die Schaffung und Betreuung der erforderlichen Infrastruktur und Logistikleistungen sowie die damit im Zusammenhang stehenden Beratungsleistungen.
Friedrichshafen, Tettnang (Bodenseekreis)
Sicherstellung der Bewirtschaftung und Instandhaltung medizintechnischer Geräte, Anlagen, Einrichtungen und Ausstattungen an den beiden Standorten Friedrichshafen und Tettnang über einen Werkvertrag.
Verlängerungsoption zugunsten des Auftraggebers um weitere 12 Monate
Verlängerungsoption zugunsten des Auftraggebers um weitere 12 Monate
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
a) Diese Bekanntmachung ist ein Aufruf zum Wettbewerb, wobei der spätere Auftrag im Verhandlungsverfahren ohne gesonderte Auftragsbekanntmachung vergeben wird. Die interessierten Unternehmen werden hiermit zur Interessensbekundung aufgefordert.
b) Der öffentliche Auftraggeber fordert alle Unternehmen, die auf die Veröffentlichung dieser Vorinformation hin eine Interessensbekundung übermittelt haben, zur Bestätigung ihres Interesses an einer weiteren Teilnahme auf (Aufforderung zur Interessensbestätigung). Mit der Aufforderung zur Interessensbestätigung wird der Teilnahmewettbewerb eingeleitet. Die Frist für den Eingang der Interessensbestätigung beträgt 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de
Ort: Nicht vorgesehen
Land: Deutschland
Vorschriften über die Einlegung von Rechtsbehelfen finden sich in den §§ 155 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Nachprüfungsantrags zur Vergabekammer wird hingewiesen, insbesondere auf die Vorschrift des § 160 GWB, die folgenden Wortlaut hat:
"§ 160 GWB - Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession
hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften
geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1
Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."