Einheit zur Bestimmung der Wärmeleitfähigkeit von Isolationsstoffen und -verbunden
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 51147
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]3
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.dlr.de/DE/Home/home_node.html
Abschnitt II: Gegenstand
Einheit zur Bestimmung der Wärmeleitfähigkeit von Isolationsstoffen und -verbunden
Das DLR Köln möchte eine Wärmeleitfähigkeitsanalytik nach dem Prinzip der Guarded Hot Plate (GHP), welches nachweislich auf Basis möglichst vieler Normen (ISO 8302, ASTM C177, DIN EN 12939 oder DIN EN 12667) arbeiten kann, als Absolutmethode beschaffen, um die Wärmeleitfähigkeit von hochisolierenden Materialien bei extremen thermischen Bedingungen zu untersuchen. Die Vermessung hat dabei auf natürlichem Wege, das heißt, durch das Isoliermaterial zu erfolgen. Dies ist notwendig, um auch Mehrschichtverbunde vermessen zu können. Da es sich bei den Materialien um Hochleistungsdämmstoffe handelt, ist ein Messbereich hinunter bis zu 5 mW / K m notwendig. Der geforderte, messbare Temperaturbereich der Messungen soll sich über -150°C bis 500°C erstrecken. Zudem sollen die Materialien bei unterschiedlichen Partialvakuen charakterisierbar sein, was einen luftdichten Aufbau des Messgeräts bedingt. Probengrößen liegen i.d.R. im Bereich von 100 x 100 mm bis 300 x 300 mm mit variabler Dicke im Bereich weniger Zentimeter.
Das DLR Köln möchte eine Wärmeleitfähigkeitsanalytik nach dem Prinzip der Guarded Hot Plate (GHP), welches nachweislich auf Basis möglichst vieler Normen (ISO 8302, ASTM C177, DIN EN 12939 oder DIN EN 12667) arbeiten kann, als Absolutmethode beschaffen, um die Wärmeleitfähigkeit von hochisolierenden Materialien bei extremen thermischen Bedingungen zu untersuchen. Die Vermessung hat dabei auf natürlichem Wege, das heißt, durch das Isoliermaterial zu erfolgen. Dies ist notwendig, um auch Mehrschichtverbunde vermessen zu können. Da es sich bei den Materialien um Hochleistungsdämmstoffe handelt, ist ein Messbereich hinunter bis zu 5 mW / K m notwendig. Der geforderte, messbare Temperaturbereich der Messungen soll sich über -150°C bis 500°C erstrecken. Zudem sollen die Materialien bei unterschiedlichen Partialvakuen charakterisierbar sein, was einen luftdichten Aufbau des Messgeräts bedingt. Probengrößen liegen i.d.R. im Bereich von 100 x 100 mm bis 300 x 300 mm mit variabler Dicke im Bereich weniger Zentimeter.
Geschätzter Auftragswert: Der Auftraggeber ist zur Bekanntgabe des geschätzten Auftragswerts nicht verpflichtet. Die vorgenommene Eintragung gibt den Auftragswert nicht wieder. Sie beruht ausschließlich auf technischen Gründen, weil die verwendeten elektronischen Systeme Auftragsbekanntmachungen nicht verarbeiten, wenn das Feld II.2.6) nicht ausgefüllt wird.“
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
* 123,124 und 125 GWB Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen und der Selbstreinigung
* Nachweis Handelsregisterauszug
* Nachweis Berufs-/Betriebshaftpflichtversicherung
* Nachweis für eine der genannten Normen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: 53123 Bonn
Land: Deutschland
Ein Nachprüfungsantrag ist nur zulässig, wenn
• der Antragsteller von ihm erkannte Verstöße gegenVergabevorschriften im Vergabeverfahren gegenüber dem Auftraggeber innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis gerügt hat,
• der Antragsteller Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat,
• der Antragsteller Verstöße, die in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat,
• nicht mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation nach §134 Abs. 1 GWB. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).