IT-Beratungs- und Unterstützungsdienstleistungen im CAFM-Umfeld (Byron) Referenznummer der Bekanntmachung: 545-003976-00-101-79520
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA11 Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 40213
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]6
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.nrwbank.de
Abschnitt II: Gegenstand
IT-Beratungs- und Unterstützungsdienstleistungen im CAFM-Umfeld (Byron)
Rahmenvereinbarung über die Beratung- und Unterstützung der NRW.BANK im Hinblick auf die Software-Lösung Byron/BIS.
NRW.BANK AöR Kavalleriestraße 22 40213 Düsseldorf Erfordert die Tätigkeit die Anwesenheit in den Geschäftsräumen der NRW.BANK in Düsseldorf, ist die Auftragnehmerin dort zur Leistungserbringung verpflichtet. Die Auftragnehmerin wird darauf hingewiesen, dass die Anwesenheit in den Geschäftsräumen der NRW.BANK in Düsseldorf voraussichtlich erforderlich werden wird.
Beschaffungsgegenstand ist eine Rahmenvereinbarung über die Beratung- und Unterstützung der NRW.BANK im Hinblick auf die Software-Lösung Byron/BIS.
Der Begriff "Byron/BIS" im Sinne dieser Rahmenvereinbarung bezieht sich auf das CAFM-System Byron/BIS (Building Information System) der Firma Byron Informatik AG, welches seit 2016 bei der NRW.BANK zum Einsatz kommt.
Die Rahmenvereinbarung wird mit einem Unternehmen geschlossen und hat eine Laufzeit von bis zu vier Jahren. Sie beginnt mit Zuschlagserteilung. Die Vergabe der auf der Rahmenvereinbarung beruhenden Einzelaufträge erfolgt durch Abruf.
Die konkrete Vergabe der Einzelaufträge erfolgt während der Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung im Zuge der Abgabe eines Angebotes zum Einzelauftrag.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Basel
NUTS-Code: CH031 Basel-Stadt
Postleitzahl: CH-4051
Land: Schweiz
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPNYH5DSXS
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.