Projektsteuerung Neubau ZETT Referenznummer der Bekanntmachung: Z-001
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA11 Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 40225
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.uniklinik-duesseldorf.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Projektsteuerung Neubau ZETT
Die Zentrale Einrichtung für Tierforschung und Tierschutzaufgaben (im Folgenden ZETT) der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf wurde 1974 errichtet. Eine Funktion der ZETT ist es, Tiere zu präklinischen Forschungsaufgaben hauptsächlich für die Medizinische Fakultät der Universität bereitzustellen. Weitere Leistungen der ZETT sind unter anderem die Bereitstellung von veterinärmedizinischen Operationsräumlichkeiten, Durchführung des Hygienemonitorings, versuchstierkundliche Ausbildung und Beratung in Fragen des Tierschutzes. Somit stellt die ZETT eine wichtige Service-Einrichtung für die Heinrich-Heine-Universität und das Universitätsklinikum Düsseldorf dar. Aufgrund geänderter Anforderungen seitens der Nutzenden und Änderungen der Gesetzgebung bezüglich der Tierhaltungsbedingungen wird ein Neubau der ZETT geplant (Projektbestandteil, einschließlich Ersteinrichtung). Nach erfolgtem Umzug der Tierhaltung aus dem Bestandsgebäude in den Neubau der ZETT wird das Bestandsgebäude abgerissen (ebenfalls Projektbestandteil). Die neue ZETT soll durch effektive Flächennutzung und Einsatz moderner Technik eine möglichst hohe Funktionalität erhalten. Künftige Betriebskosten und Energiemengen sollen hierdurch gesenkt werden. Des Weiteren wird der Neubau so realisiert, dass er auch künftigen Vorgaben und Anforderungen der Gesetzgebung folgend funktional bleibt und als gutes Beispiel einer modernen Tierhaltung dient.
Kennzahlen des Neubaus: NUF Gebäude = ca. 6.500 m²
Universitätsklinikum Düsseldorf Moorenstr. 5 40225 Düsseldorf
Gegenstand dieser Beschaffung sind Projektsteuerungsleistungen nach AHO § 2 (Grund- und ausgewählte besondere Leistungen) für die Projektstufen 1 bis 5 (Neubau) über die Handlungsbereiche A bis E.
Die Vergabe ist stufenweise beabsichtigt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80993
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPNYBBDS3M
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Es wird auf § 160 GWB verwiesen:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.