Lieferung Löschgruppenfahrzeug 20 (LF20) und feuerwehrtechnischer Aufbau Referenznummer der Bekanntmachung: 131.40-1
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Reilingen
NUTS-Code: DE128 Rhein-Neckar-Kreis
Postleitzahl: 68799
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.reilingen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung Löschgruppenfahrzeug 20 (LF20) und feuerwehrtechnischer Aufbau
Beschaffung eines Löschgruppenfahrzeugs LF20 nach DIN 14530-11 für die Freiwillige Feuerwehr Reilingen. Fahrgestell, feuerwehrtechnischer Aufbau und feuerwehrtechnische Beladung.
Fahrgestell / Aufbau
Lieferung eines Fahrgestells, Fertigung und Montage des Aufbaus auf das Fahrgestell sowie der feuerwehrtechnische Aufbau für ein Löschgruppenfahrzeug 20 (LF20)
Beladung
Lieferung der feuerwehrtechnischen Beladung für ein Löschgruppenfahrzeug 20 (LF20)
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Fahrgestell / Aufbau
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Luckenwalde
NUTS-Code: DE40H Teltow-Fläming
Postleitzahl: 14943
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Beladung
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankenthal
NUTS-Code: DEB31 Frankenthal (Pfalz), Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 67227
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf
Antrag ein.
Der Antrag auf ein Nachprüfungsverfahren ist nach § 160 Abs.
3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB -
unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichung des Nachprüfungsantrags
erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer
Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach
§ 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der
Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens, bis Ablauf
der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt
werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum
Ablauf der Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der
Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nummer 2
GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Auf die grundsätzlichen Regelungen zu Nachprüfungsverfahren
in den §§ 155-184 GWB wird verwiesen.