2234/DK15 Projektträgerschaft Fördermaßnahmen 5 x 5G Referenznummer der Bekanntmachung: 2234/DK15
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: DE
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53175
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]1490
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bmdv.de
Abschnitt II: Gegenstand
2234/DK15 Projektträgerschaft Fördermaßnahmen 5 x 5G
2234-1951/DK15 Projektträgerschaft Fördermaßnahmen 5 x 5G - Begleitforschung
Der Projektträger unterstützt das BMVI als Auftraggeber (AG) bei der Projektförderung durch Übernahme von entsprechenden Aufgaben der administrativen Fördermittelbearbeitung. Der AG wird in diesem Rahmen eine dreistufige Fördermaßnahme umsetzen, für die in den Jahren 2019 bis 2024 voraussichtlich insgesamt bis zu100 Mio. EUR zur Verfügung stehen. Für die Haushaltsjahre 2019 bis 2022 sind derzeit Mittel i. H. v. 66 Mio. EUR verfügbar:
a) Die Förderung von – voraussichtlich 6 – Vorhaben von Forschungseinrichtungen oder Universitäten, für die bereits detailliert ausgearbeitete Projektskizzen für Forschungsvorhaben vorliegen;
b) Die Förderung von maximal 50 Konzepten für anwendungsorientierte Pilot vorhaben;
c) Auf Grundlage insbesondere der so entstandenen Konzepte wird der AG auf der Basis eines weiteren Förderaufrufs und einer gesonderten Förderrichtlinie in den Jahren 2020 und 2021 voraussichtlich jeweils weitere 5 Projekte fördern.
Der AG hat die Möglichkeit:
a) der optionalen Verlängerung bis zum 30.6.2025 und
b) der weiteren optionalen Verlängerung bis zum 30.6.2026.
Gegenstand dieses Vergabeverfahrens ist die administrative Begleitung der Fördermaßnahmen in den 3Förderstufen laut Leistungsbeschreibung. Sie bezieht sich im Wesentlichen auf Einhaltung und Erfüllung beihilferechtlicher und zuwendungs- bzw. verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorgaben gemäß den §§ 7, 23 und44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie §§ 48, 49 und 49 a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Dem Auftragnehmer werden in Abhängigkeit von den jeweiligen Stufen insbesondere folgende Aufgaben übertragen:
— Information und Beratung der Förderinteressenten im Vorfeld des Skizzen-/Antragsverfahrens entsprechender Förderrichtlinie sowohl bei allgemeinen Anfragen als auch bei konkreten Antragsverfahrens bezogenen Fragestellungen,
— formale und fachliche Prüfung der Skizzen sowie der nachfolgenden Förderanträge,
— Beurteilung der formalen Förderwürdigkeit,
— Festsetzung der Zuwendung mit Auflagen und Nebenbestimmungen in Form eines Bewilligungsbescheids,
— Auszahlung der Fördermittel,
— Begleitung der bewilligten Vorhaben, u. a. Teilnahme an Sitzungen der Zuwendungsempfänger, Verfolgung der Verwertungsmaßnahmen der Zuwendungsempfänger und Prüfung der Umsetzung der Verwendung nach Vorhabenende, laufende Auswertung der Ergebnisse und Mitwirkung bei der Evaluationen der Projekte,
— Verwendungsnachweisprüfung, ggf. Erlass von Änderungs- und Rückforderungsbescheiden sowie deren rechtliche Durchsetzung,
— Aufbewahrung aller zuwendungsrelevanten Unterlagen und Übergabe dieser in elektronischer Form nach Abschluss der Projekte an den AG,
— treuhänderischen Verwaltung der zur Verfügung gestellten Mittel gemäß § 44 Abs. 2 BHO,
— Vor- und Nachbereitung sowie Teilnahme am alle 2 Wochen stattfindenden Jour fixe mit dem AG,
— Erstellung von Berichten.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
1951/PG5G Projektträgerschaft Fördermaßnahmen 5 x 5G
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Es wird auf die Regelungen und Fristen des § 135 GWB (vgl. z.B. https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__135.html), insbesondere auf die Absätze 1 und 2 verwiesen:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Der Projektträger unterstützt das BMVI als Auftraggeber (AG) bei der Projektförderung durch Übernahme von entsprechenden Aufgaben der administrativen Fördermittelbearbeitung. Der AG wird in diesem Rahmen eine dreistufige Fördermaßnahme umsetzen, für die in den Jahren 2019 bis 2024 voraussichtlich insgesamt bis zu100 Mio. EUR zur Verfügung stehen. Für die Haushaltsjahre 2019 bis 2022 sind derzeit Mittel i. H. v. 66 Mio. EUR verfügbar:
a) Die Förderung von – voraussichtlich 6 – Vorhaben von Forschungseinrichtungen oder Universitäten, für die bereits detailliert ausgearbeitete Projektskizzen für Forschungsvorhaben vorliegen;
b) Die Förderung von maximal 50 Konzepten für anwendungsorientierte Pilot vorhaben;
c) Auf Grundlage insbesondere der so entstandenen Konzepte wird der AG auf der Basis eines weiteren Förderaufrufs und einer gesonderten Förderrichtlinie in den Jahren 2020 und 2021 voraussichtlich jeweils weitere 5 Projekte fördern.
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
Der Auftraggeber benötigt zur Verwirklichung der Ziele des 5G-Innovationsprogramms zum einen Unterstützung sowohl bei der Datenerhebung und -auswertung bezüglich der einzelnen Projektverläufe und -resultate als auch im Zusammenhang mit der Teil-Evaluierung des 5G-Innovationsprogramms. Die zu leistende gutachterliche Untersuchung unterteilt sich in drei Arbeitspakete, die thematisch eng miteinander verzahnt sind und aufeinander aufbauen.
In AP 1 steht die wissenschaftliche Begleitforschung der Einzelprojekte des 5G-Innovationsprogramms im Vordergrund. Hier soll der individuelle Prozess der Projektrealisierung untersucht und bewertet werden, von der Planung über die Ausführung und Steuerung der einzelnen Projektschritte bis hin zum Projektabschluss.
Mit der Begleitforschung ist zudem eine Teil-Evaluation und damit eine Aussage über die Wirksamkeit und den Nutzen der anwendungsseitigen Fördermaßnahme verbunden. Im Rahmen der Evaluierung sind die direkten und mittelbaren Auswirkungen der Zuwendung zu bewerten, einschließlich ihrer Eignung und Angemessenheit. Zu analysieren ist, ob und inwieweit die abgeschlossenen oder noch in der Planung bzw. Umsetzung befindlichen 5G-Projekte auf das Förderziel einzahlen, eine beständige Nachfrage nach 5G-Anwendungen und damit nach einer Bereitstellung von 5G- Netzarchitektur über die Projektlaufzeit hinaus zu etablieren. Untersuchungsgegenstand bilden hierbei die bereits in 2019 bewilligten sechs Forschungsvorhaben sowie die im Anschluss bewilligten 67 Umsetzungsprojekte.
Ausgehend von den projektspezifischen Aktivitäten und Erfahrungen soll sodann im AP 2 eine Analyse des 5G Ökosystems durchgeführt werden. Neben der Identifizierung von inhaltlichen Schwerpunkten einzelner Programme sollen auch im Rahmen von Interviews Lücken in der Förderlandschaft identifiziert werden.
Die Begleitforschung wurde erforderlich, um frühzeitig die Erreichung der Förderziele zu untersuchen, indem der in den Erprobungen gewonnene Erkenntnis- und Erfahrungsgewinn evaluiert und gewonnene Erkenntnisse in komplementäre Maßnahmen überführt werden können.Ein Verzicht auf die Begleitforschung hätte zur Folge, dass der Erfolg der Fördermaßnahmen mangels frühzeitiger Identifikation geeigneter Folgemaßnahmen einem Risiko ausgesetzt würden. Ein Wechsel des Projektträgers kam aus folgenden wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht in Betracht: Der Auftragnehmer ist inhaltlich mit den Projekten vertraut und verfügt bereits über die Daten der Förderprojekte als auch über Hintergrundinformationen.- Wechsel des Auftragnehmer hätte zu erheblich höheren Kosten geführt: Akquise und Einarbeit des Personals, Aufbau einer Projektstruktur- Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung