Neubau Gewerberiegel Referenznummer der Bekanntmachung: 57/09/2022_2ANG
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Krefeld
NUTS-Code: DEA14 Krefeld, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 47804
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.swk.de
Abschnitt II: Gegenstand
Neubau Gewerberiegel
Ausschreibende Stelle ist die SWK Mobil GmbH. Geplant ist der Neubau eines Bürogebäudes ("Gewerberiegelkomplex") in Krefeld, Gatherhofstraße/St. Töniser Straße.
Die SWK Mobil GmbH ist ein Tochterunternehmen der SWK Stadtwerke Krefeld AG. Die SWK Mobil GmbH ist in den Konzernverbund der SWK eingebunden. Der SWK Konzern ist eine Unternehmensgruppe, die in den Geschäftsfeldern Energie und Wasser, Entsorgung, Verkehr und Dienstleistungen tätig ist.
Die Leistungen im Geschäftsfeld Verkehr werden in Krefeld und angrenzenden Gebieten in Form von ein-/ausbrechenden Verkehren erbracht. Das Geschäftsfeld Verkehr bündelt Mobilitätsdienstleistungen im Öffentlichen Straßenpersonennahverkehr (ÖSPV), die durch die SWK Mobil GmbH (Bus und Straßenbahn) sowie die Schwestergesellschaft SWK Fahrservice GmbH wahrgenommen werden.
Gegenstand der SWK Mobil GmbH ist die Erbringung von Verkehrs- und/oder Fahrdienstleistungen sowie Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. In diesem Rahmen leistet die Gesellschaft einen Beitrag zur Erfüllung gemeinwohlorientierter Aufgaben. Die Gesellschaft hat diese öffentliche Zwecksetzung eingehalten und erreicht.
Die SWK Mobil GmbH betreibt sowohl das Straßenbahn- als auch das Omnibusliniennetz in der Stadt Krefeld und im Rahmen ein- und ausbrechender Linien bzw. Verkehre.
- Fortsetzung "kurze Beschreibung" bei "Beschreibung der Beschaffung".
SWK MOBIL GmbH St. Töniser Str. 124 47804 Krefeld
Die SWK Mobil GmbH beauftragt die Ausführungsplanung und den Bau eines Bürogebäudes auf einem Grundstück der Stadtwerke Krefeld in Krefeld, Gatherhofstraße 8. Bauherrin ist die SWK Mobil GmbH.
Das geplante Gebäude soll im 2. Quartal 2024 zur Nutzung zur Verfügung stehen.
Bislang wurden Planungsleistungen bis einschließlich Leistungsphase 4 von externen Architekten erbracht.
Eine Beauftragung und Erstellung von Gutachten und Berichten betreffend u.a. Umwelt, Geotechnik, Altlasten, Boden sowie Bodenluftproben ist erfolgt.
Das Projekt ist eigenfinanziert. Eine Baugenehmigung wurde Anfang 2022 erteilt.
Auftragsgegenstand ist die Vergabe von Generalunternehmer-Leistungen, d.h. Ausführungsplanung und Bau. Eine Aufteilung in Lose kann nicht erfolgen.
Nutzungskonzept
Der Gewerberiegel ist für eine Büronutzung vorgesehen. Geplant ist, dass ca. 50% der Fläche an Dienstleister der SWK-Gesellschaften der Fläche vermietet wird und ca. 50% durch die SWK Mobil GmbH selbst genutzt wird. Es besteht die Möglichkeit, die Fläche für mehrere Nutzer zu unterteilen.
Städtebauliches Konzept
Das Baufeld grenzt an das Betriebshofgelände.
Die Zufahrt erfolgt über die Gatherhofstraße von Westen auf das Grundstück. Der zentrale Zugang befindet sich an der Südseite des Gebäudes im östlichen Flügel.
Gebäudekonzept
Das Gebäude mit zwei Vollgeschossen und einem Staffelgeschoss ist als langgestreckter Baukörper
in Ost-West-Richtung orientiert. Das Gebäude ist nicht unterkellert.
Es ist einschränkend zu beachten, dass einzelne Vergabeunterlagen (vgl. grau hinterlegte Felder in der A.00_Anlagenliste) aus Gründen der Vertraulichkeit nach § 41 Abs. 4 SektVO nicht schon mit Veröffentlichung der Ausschreibung von den Bewerbern abgerufen werden können. Nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs werden diese Unterlagen nur an diejenigen Bieter versandt, die durch gesonderte Verfahrensverfügung zur Abgabe eines Erstangebotes aufgefordert werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Neubau Gewerberiegel
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Auftraggeberin behält sich vor, aus den Teilnahmeanträgen nur eine reduzierte Anzahl von Bewerbern - mind. drei - zur Einreichung von Erstangeboten aufzufordern. Eine Auswahl wird nach der erreichten Gesamtpunktzahl vorgenommen. Die Punkte werden anhand der Umsatzzahlen der Bewerber sowie anhand der Anzahl und Qualität der Referenzen vergeben. Einzelheiten der Eignungskriterien sind in Ziffer 4.2 ersichtlich.
Bekanntmachungs-ID: CXPTYDVDCKR
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen ergeben sich aus § 160 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), insbesondere aus § 160 Abs. 3 GWB. § 160 GWB lautet:
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.