Lieferung von Abrollcontainern für den Landkreis Bodenseekreis Referenznummer der Bekanntmachung: BSK-2023-005
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Friedrichshafen
NUTS-Code: DE147 Bodenseekreis
Postleitzahl: 88045
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.deutsche-evergabe.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von Abrollcontainern für den Landkreis Bodenseekreis
Lieferung von fabrikneuen Abrollcontainern verschiedener Größen und Ausführungen
in den Vergabeunterlagen aufgeführt
Vom Auftragnehmer sind zu liefern:• Abrollcontainer mit Volumen ca. 40 m³- mit Rollplane oder Deckel, rechtsangeschlagen: 7 Stück- ungedeckelt: 7 Stück- ungedeckelt, mit Hardox 450-Boden: 3 Stück• Abrollcontainer mit Volumen ca. 21 m³, ungedeckelt, mit Hardox 450-Boden: 6 Stück• Abrollcontainer mit Volumen ca. 8 m³, ungedeckelt: 2 Stück• PVC-Planen ca. 7000 x 2400 zzgl. seitlichem Überschlag: 4 Stück• PVC-Planen ca. 4500 x 2400 zzgl. seitlichem Überschlag: 2 Stück• Kurbeln/Spindeln für Rollplanenbetätigung: 4 Stück Die vom Auftragnehmer zu liefernden Abrollcontainer müssen der DIN 30722 sowie den gesetzlichen Bestimmungen der Berufsgenossenschaft und StVZO entsprechen.Die Container müssen den dort festgelegten Anforderungen bzgl. Maßen und Formgebung, Anforderung an die Ausführung und Prüfverfahren sowie Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen genügen. Lieferfristen:Für die Lieferung der Abrollcontainer und des Zubehörs werden folgende Fristen festgelegt:• Erstes Drittel des Auftragswertes: spätestens am 13.10.2023• Zweites Drittel des Auftragswertes: spätestens am 17.11.2023• Drittes Drittel des Auftragswertes: spätestens am 15.12.2023Eine Lieferung vor den oben genannten Fristen ist nach Absprache mit dem Auftraggeber grundsätzlich möglich.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: St. Wolfgang
NUTS-Code: DE21A Erding
Postleitzahl: 88427
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Hinweis zu den Angaben in Ziff. II.1.7) Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.) sowie V.2.4) Angaben zum Wert des Auftrags/Loses: Die Angaben entsprechen nicht dem tatsächlichen Wert des Auftrags und wurden im Hinblick auf die Wahrung des Geheimwettbewerbs mit "[Betrag gelöscht] EUR" dargestellt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieter und Bewerber gelten die §§ 134, 135 GWB. Insbesondere gilt: Bieter deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Das gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage.