Neubeschaffung von Forstschleppern für den Landesbetrieb Gewässer beim Regierungspräsidium Stuttgart Referenznummer der Bekanntmachung: G.SUB002.03
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Ort: Heilbronn
NUTS-Code: DE118 Heilbronn, Landkreis
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Neubeschaffung von Forstschleppern für den Landesbetrieb Gewässer beim Regierungspräsidium Stuttgart
Der Landesbetrieb Gewässer (LBG) im Regierungspräsidium Stuttgart ist zuständig für alle landeseigenen Gewässer und Hochwasserschutzanlagen im Regierungsbezirk Stuttgart. Ziel dieser Ausschreibung ist die Beschaffung eines Forstspezialschleppers für den Betriebshof Burgstall sowie von zwei Schleppern mit Forstkran für den Betriebshof Schwäbisch Hall und den Betriebshof in Ellwangen.
Lieferung eines Forstspezialschleppers für den Betriebshof Burgstall
Sulzbach an der Murr
Der für den Betriebshof Burgstall zu beschaffende Forstspezialschlepper ist eine spezielle Arbeitsmaschine und wird überwiegend in sehr unwägbarem Gelände eingesetzt. Diese Arbeitsmaschine benötigt eine sehr spezifische und komplizierte technische Aus-stattung sowie erforderliche Sicherheitseinrichtungen.
Die Hauptanforderungen liegen im Bereich der Gehölzpflege mit Erhaltung der Abflussleistung der Gewässer. Dies beinhaltet insbesondere die Bergung von Schnittgut und gefällten Einzelbäumen bis zu einem Durchmesser von ca. 1 m, sowie deren Abtransport, außerdem Steine setzen, ablegen und verladen.
Zusätzliche Ausstattung
Lieferung von zwei Schleppern mit Forstkran für den Betriebshof Schwäbisch Hall und den Betriebshof in Ellwangen
Schwäbisch Hall und Ellwangen
Die Betriebshöfe Ellwangen und Schwäbisch Hall des Landesbetriebes Gewässer sind für die Unterhaltungsarbeiten und Pflegemaßnahmen an Gewässern I. Ordnung im Kreis Schwäbisch Hall und im Ostalb kreis zuständig. Auf der gesamten Flusslänge befinden sich nur wenige Kilometer befestigte Wege entlang des Kochers. Deswegen muss der Schlepper meist auf unbefestigten Wegen bzw. unbefestigtem Gelände eingesetzt wer-den. Es wird ein allradangetriebener Schlepper mit Forstkran, Frontschaufel, Seilwinde und drehbaren Führerstand benötigt. Der Schlepper wird außerdem zur Beseitigung von großen Abflusshindernissen nach Stürmen oder nach Hochwasserereignissen eingesetzt. Für den Schlepper ist eine Motorstärke von >190 kW erforderlich. Die Frontschaufel wird zum Beispiel auch zur Ausbesserung von Flurschäden benötigt.
Zusätzliche Ausstattung
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Zum Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen gemäß § 42 VgV in Verbindung mit §§ 123,124 GWB ist die Eigenerklärung (Anlage der Vergabeunterlagen) auszufüllen und beizulegen,
Zum Nachweis der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung muss ein Nachweis vorgelegt werden, dass der Bieter im Berufs- oder Handelsregister eingetragen ist (Handelsregisterauszug, nicht älter als 1 Jahr).
Aktueller Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherungsdeckung mit folgenden Deckungssummen:
• Für Sachschäden- und Personenschäden bis zu 1.000.000 € je Schadensereignis
oder
• Einreichung einer Eigenerklärung, dass im Auftragsfall die bestehenden Deckungs-summen an die oben aufgeführten Summen angepasst werden
Aktueller Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherungsdeckung mit folgenden Deckungssummen:
• Für Sachschäden- und Personenschäden bis zu 1.000.000 € je Schadensereignis
oder
• Einreichung einer Eigenerklärung, dass im Auftragsfall die bestehenden Deckungs-summen an die oben aufgeführten Summen angepasst werden
Für beide Lose:
Nachweis, dass der Bieter zum Vertrieb der angebotenen Maschinen vom Hersteller autorisiert ist oder selbst Hersteller ist.
Nur für Los 1:
Nachweise eines vergleichbaren Referenzprojektes (nur für Los 1) für die
o Lieferung von Forstspezialschleppern bei Los 1:
in den vergangenen 3 Jahren (2022, 2021, 2020) in Form einer Eigenerklä-rung mit jeweils folgenden Angaben:
o Angabe des Referenzkunden
o Telefonnummer oder E-Mail-Adresse des Ansprechpartners
o Angabe des Bestell- und Lieferzeitpunkts
o Angabe des Auftragsvolumens in Euro oder Stückzahl der gelieferten Ma-schinen
o Bezeichnung der gelieferten Maschinen
Für beide Lose:
Nachweis, dass der Bieter zum Vertrieb der angebotenen Maschinen vom Hersteller autorisiert ist oder selbst Hersteller ist.
Nur für Los 1:
Nachweise eines vergleichbaren Referenzprojektes (nur für Los 1) für die
o Lieferung von Forstspezialschleppern bei Los 1:
in den vergangenen 3 Jahren (2022, 2021, 2020) in Form einer Eigenerklä-rung mit jeweils folgenden Angaben:
o Angabe des Referenzkunden
o Telefonnummer oder E-Mail-Adresse des Ansprechpartners
o Angabe des Bestell- und Lieferzeitpunkts
o Angabe des Auftragsvolumens in Euro oder Stückzahl der gelieferten Ma-schinen
o Bezeichnung der gelieferten Maschinen
- Die Regelungen des Tariftreue- und Mindestlohngesetzes für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (LTMG) sind einzuhalten,
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Karlsruhe
Land: Deutschland
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Nachprüfungsantrag vor der genannten Vergabekammer nur zulässig ist, soweit der Antragsteller:
• den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
• Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat,
• Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens mit Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
• den Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt hat.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Auf die Regelungen in §§ 160, 161 GWB wird ausdrücklich hingewiesen.