Rahmenvertrag Werbemittel Referenznummer der Bekanntmachung: Z011-2023-0057
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 50679
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.lvr.de
Adresse des Beschafferprofils: https://vergabe.lvr.de/NetServer/index.jsp
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA Nordrhein-Westfalen
Postleitzahl: 50679
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.lvr.de
Adresse des Beschafferprofils: https://vergabe.lvr.de/NetServer/index.jsp
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvertrag Werbemittel
Rahmenvertrag über die Lieferung von Werbemitteln mit einheitlichem sowie individuellem Aufdruck
Dienststellen des Landschaftsverbandes Rheinland, verteilt über das Verbandsgebiet des LVR
gem. Leistungsbeschreibung, Leistungsverzeichnis bzw. der Excel-Datei "Ausschreibung Werbemittel 2023-2025"
Der Vertrag verlängert sich stillschweigend zweimal um jeweils weitere 12 Monate (also bis zum 31.07.2026 bzw. 31.07.2027), wenn er nicht spätestens bis zum 31.01.2025 bzw. 31.01.2026 vom Auftraggeber schriftlich gekündigt wird.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Im Rahmen der Leistungsfähigkeit werden folgende Vordrucke gefordert bzw. Anforderungen gestellt:
- Vordruck "Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit EU"
- Vordruck "Eigenerklärung zur Umsetzung von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 15 der Verordnung (EU) 2022/1269 des Rates vom 21. Juli 2022"
- Nachweis über den Abschluss einer gültigen Haftpflichtversicherung zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe mit folgenden Versicherungssummen:
für Personen- und Sachschäden pauschal 2.500.000 Euro
für Vermögensschäden 100.000 Euro.
Sofern noch keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde, kann dem Angebot ein Schreiben beigefügt werden, in dem bestätigt wird, dass im Falle einer Zuschlagserteilung vor Auftragsbeginn kurzfristig eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wird.
- Vordruck Bieter*inneneignung
- Im Rahmen der Herstellung der angefragten Produkte dürfen keine Stoffe, Materialien etc. verarbeitet werden, die durch Ausdünstungen o. ä. gesundheitsgefährdend oder gesundheitsbedenklich sind.
- Darüber hinaus müssen alle angebotenen Artikel den allgemeinen Rechtsvorschriften der EU zu chemischen Stoffen entsprechen, d.h. den Rechtsvorschriften, die sich auf bestimmte Erzeugnisse beziehen bzw. Einschränkungen für bestimmte Stoffe und Gemische festlegen.
- Weitere technische Anforderungen an die Werbemittel finden sich in der Leistungsbeschreibung sowie im Leistungsverzeichnis.
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/
Nach § 160 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.