Landkreis Sigmaringen - Europaweite Vergabe der Objektplanung Ingenieurbauwerke und der Tragwerksplanung für die B 311n / B 313 zwischen Mengen und Meßkirch Referenznummer der Bekanntmachung: 2022/3252
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Ort: Sigmaringen
NUTS-Code: DE149 Sigmaringen
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.landkreis-sigmaringen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Landkreis Sigmaringen - Europaweite Vergabe der Objektplanung Ingenieurbauwerke und der Tragwerksplanung für die B 311n / B 313 zwischen Mengen und Meßkirch
Die B 311n / B 313 zwischen Mengen und Meßkirch stellt eine wichtige Ost-West Verbindung im Landkreis Sigmaringen dar. Im Bundesverkehrswegeplan 2030 wurde der Ausbau (Nordtrasse) als vordringlicher Bedarf eingestuft.
Vor diesem Hintergrund wurden folgende Leistungen ausgeschrieben:
Im Rahmen der Vorplanung zur Objektplanung Verkehrsanlagen bzw. der UVS zur Vorun-tersuchung / Linienfindung wurden Teilleistungen aus der
- Objektplanung Ingenieurbauwerke (HOAI Teil 3, Abschnitt 3, Leistungsphasen 1 und 2) und
- Tragwerksplanung (HOAI Teil 4, Abschnitt 1, Leistungsphasen 1 und 2)
als Fachbeitrag für entwurfsrelevante Ingenieurbauwerke erforderlich.
Mit dem neuen Planungsprozess zur B 311 n / B 313 zwischen Meßkirch und Mengen wurde im Juni 2020 begonnen.
Im Rahmen der Voruntersuchung mussten verschiedene Varianten / Alternativen geplant und hinsichtlich Verkehrswirksamkeit, Raumordnung, Umweltverträglichkeit sowie Wirtschaftlichkeit unter Berücksichtigung geltender Gesetze und Richtlinien bewertet werden
Mit der Planung der B 311 n / B 313 wird das Ziel verfolgt, eine leistungsfähige West-Ost-Verbindung zu realisieren, da dies für die Mobilität der Gesellschaft und das Wachstum der Wirtschaft in der Region von elementarer Bedeutung ist. Untersuchungen haben gezeigt, dass die Achse der B 311 gerade für den Fernverkehr als Alternativroute wichtig ist. Gleichzeitig sollen Ortsdurchfahrten vom Durchgangsverkehr entlastet werden.
Objektplanung Ingenieurbauwerke und Tragwerksplanung
Im Rahmen der Vorplanung (Voruntersuchung) zur Objektplanung Verkehrsanlagen geht es darum, die bisher diskutierten Varianten / Alternativen sowie die Variante der Bürgerinitiativen "Nein zur Nordtrasse" und "Lebenswertes Göggingen" vergleichend zu untersuchen und eine Variantenempfehlung (Vorzugsvariante) für die nächste Planungsebene (Vorentwurf) abzugeben. Ggf. ergeben sich im Planungsprozess noch weitere Varianten / Alternativen, die untersucht und bewertet werden müssen.
Da derzeit noch offen ist, wo die vertieft und vergleichend zu untersuchenden Linienalternativen / Trassenvarianten lagemäßig liegen, müssen die für den Variantenvergleich im Rahmen der UVS notwendigen Raumanalysedaten für den gesamten Untersuchungsraum noch aufbereitet und bereitgestellt werden.
Im Rahmen der Voruntersuchung zur Straßenverkehrsanlage bzw. der UVS zur Voruntersuchung / Linienfindung müssen die Varianten / Alternativen einer vergleichenden Risikoanalyse / -einschätzung unterzogen werden. Hierbei kommt es auf einen relativen Vergleich an. Die durch die Varianten / Alternativen verursachten potenziellen Auswirkungen auf die Umwelt müssen ermittelt, beschrieben und vergleichend beurteilt werden. Dabei kommt es nicht auf absolute Werte oder finale Bewertungen, sondern auf die Einordnung der jeweiligen Risikopotenziale an.
Im Rahmen der Vorplanung zur Objektplanung Verkehrsanlagen bzw. der UVS zur Voruntersuchung / Linienfindung sind Teilleistungen aus der
- Objektplanung Ingenieurbauwerke (HOAI Teil 3, Abschnitt 3, Leistungsphasen 1 und 2) und
- Tragwerksplanung (HOAI Teil 4, Abschnitt 1, Leistungsphasen 1 und 2)
als Fachbeitrag für entwurfsrelevante Ingenieurbauwerke erforderlich. Der Auftragnehmer muss über die für die Aufgabenstellung notwendige und angemessene Sachkompetenz und Berufserfahrung verfügen.
Diese Fachbeiträge zur Objektplanung der Verkehrsanlagen und zur Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) dienen im Rahmen der Vorplanung der Straßenverkehrsanlagen (Leistungsphase 2 nach § 47 HOAI) einer rechtssicheren Bewertung aller Varianten/Alternativen, um die Vorzugsvariante für das Raumordnungs- und Linienbestimmungsverfahren festzulegen zu können.
Entscheidend für die Festlegung der Vorzugsvariante ist, dass die entwurfsrelevanten Ingenieurbauwerke für alle Varianten/Alternativen entsprechend der Planungsphase (Voruntersuchung) ausreichend untersucht werden. Hierfür sind nicht alle Grundleistungen der Leistungsphase 1 und 2 (§§ 43 und 51 HOAI) erforderlich. Die vergabegegegenständlichen, durch den künftigen Auftragnehmer zu erbringenden Teilgrundleistungen wurden seitens des Auftraggebers in Leistungsbeschreibungen vorgegeben.
Gegenwärtig steht die genaue Anzahl der zu untersuchenden und zu beurteilenden Varianten/Alternativen für die Trassenführung noch nicht abschließend fest, weshalb in der Folge auch die notwendigen Ingenieurbauwerke derzeit noch nicht bekannt sind.
Die Leistungen im Rahmen der Objektplanung Ingenieurbauwerke (HOAI Teil 3, Abschnitt 3, Leistungsphasen 1 und 2) und der Tragwerksplanung (HOAI Teil 4, Abschnitt 1, Leistungsphasen 1 und 2) sehen daher entsprechende optionale Leistungen vor. Die Beauftragung der optionalen Leistungen behält sich der Auftraggeber vor. Eine Beauftragung erfolgt jeweils durch schriftliche Mitteilung des Auftraggebers an den Auftragnehmer (Abruf). Ein Rechtsanspruch des Auftragnehmers auf die Beauftragung der optionalen Leistungen besteht nicht.
Die Beratungsleistungen umfassen auch die Koordination und Einbindung der eigenen Leistung des Auftragnehmers mit den anderen an der Vorplanung für das straßenbauliche Vorhaben beteiligten Fachgutachter, insbesondere eine enge Abstimmung mit der Leitung für das Gesamtprojekt, die beim Auftraggeber liegt.
Weitere Informationen erhielten die Bewerber, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden.
Die unter II.1.7) und V.2.4) getätigten Angaben sind fiktiv und werden aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes und zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen des bezuschlagten
Unternehmens, nicht veröffentlicht.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE149 Sigmaringen
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Es wird darauf hingewiesen, dass das am 1.7.2013 in Kraft getretene Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (LTMG) sowie das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz) Anwendung finden. Die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen, insbesondere auch bei dem Einsatz von Nach- und Verleihunternehmen, sind daher zu beachten.
Die Teilnahmeformulare sind unter der in Ziffer I.3) angegebenen Internetadresse abrufbar. Ebenfalls dort abrufbar ist ein Bewerbermemorandum. In diesen Teilnahmeunterlagen sind wesentliche Teile der ausgeschriebenen Leistung sowie der Verfahrensvorgaben bereits dargestellt. Unter der in Ziffer I.3) angegebenen Internetadresse werden auch Antworten auf Bewerberfragen sowie aktualisierte oder weitere Informationen und Unterlagen zu dem Verfahren zur Verfügung gestellt. Interessenten an dem Verfahren müssen sicherstellen, dass sie regelmäßig und insbesondere unmittelbar vor Abgabe ihres Teilnahmeantrags sowie vor Ablauf der Teilnahmefrist prüfen, ob seitens der Vergabestelle zusätzliche Informationen oder Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden, welche für die Abgabe des Teilnahmeantrags zu beachten sind.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YMZ6JMG
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.rp.baden-wuerttemberg.de
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieter und Bewerber gelten die §§ 134, 135 GWB. Insbesondere gilt: Bieter deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Das gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden; bei Übermittlung per Telefax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage.