Land Baden-Württemberg (Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration) - Europaweite Vergabe von Einrichtung und Betrieb eines elektronischen Rechtsinformationsdienstes Referenznummer der Bekanntmachung: 2020/3517
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Postleitzahl: 70173
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.im.baden-wuerttemberg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Land Baden-Württemberg (Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration) - Europaweite Vergabe von Einrichtung und Betrieb eines elektronischen Rechtsinformationsdienstes
Gegenstand des Ausschreibungsverfahrens sind die Einrichtung und laufende Pflege eines webbasierten elektronischen Rechtsinformationsdienstes
Stuttgart
Gegenstand des Ausschreibungsverfahrens sind
a) die Einrichtung und laufende Pflege eines elektronischen Rechtsinformationsdienstes - im Folgenden auch als "RID-BW Vollversion" (Rechtsinformationsdienst "Vollversion Landesrecht BW") bezeichnet - als juristisches Informationssystem für die Beschäftigten des Landes Baden-Württemberg.
Nutzer sind in erster Linie die
- Verwaltungen,
- Gerichte,
- Polizei- und Justizbehörden,
- Hochschulen und wissenschaftliche Einrichtungen,
- öffentliche Schulen usw. des Landes Baden-Württemberg.
b) die Einrichtung und laufende Pflege eines elektronischen Rechtsinformationsdienstes - im Folgenden auch als "RID-BW Bürgerservice" (Rechtsinformationsdienst "Bürgerservice Landesrecht BW") bezeichnet - als juristisches Informationssystem für die Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen.
Bei Systeme gemeinsam (Vollversion und Bürgerservice) werden im Folgenden auch als "RID-BW" bezeichnet.
Der Auftragnehmer (AN) muss diesen RID-BW als Web-Anwendung (Web-Applikation) bereitstellen und dazu während der Vertragslaufzeit
- den Bestand sowie
- alle neu veröffentlichten Regelungen und
- sonstigen Bekanntmachungen jeweils aus den vereinbarten Quellen sowie
- die Rechtsprechung insb. der Gerichte und der Vergabekammer des Landes
in elektronischer Form aufbereiten und aktuell halten. Dies gilt auch für Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Europäischen Union.
Der RID-BW muss ab Januar 2024 in vollem Umfang zur Verfügung stehen. Es ist vorgesehen, dass ein Probebetrieb bereits im 2. Halbjahr 2023 startet. Es ist eine Grundvertragslaufzeit (beginnend 01.01.2024) von 7 Jahren mit Verlängerungsoptionen um bis zu maximal 3 Jahren vorgesehen.
Nähere Einzelheiten zum Leistungsumfang ergeben sich aus den Leistungsbeschreibungen für die beiden oben genannten Anwendungen. Die Vergabestelle behält sich vor, die Leistungsbeschreibung bis zur Angebotsphase noch geringfügig zu modifizieren. Den für die Angebotsabgabe ausgewählten Bietern wird die endgültige Form der Leistungsbeschreibung mit Aufforderung zur Angebotsabgabe zur Verfügung gestellt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Saarbrücken
NUTS-Code: DEC01 Regionalverband Saarbrücken
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bei den Angaben unter den Ziffern II.1.7) und V.2.4) handelt es sich um auszufüllende Pflichtfelder. Aus Gründen der Geheimhaltung sind hier fiktive Werte eingetragen.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YMZ6JY3
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.rp.baden-wuerttemberg.de
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieter und Bewerber gelten die §§ 134, 135 GWB. Insbesondere gilt: Bieter deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Das gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden; bei Übermittlung per Telefax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage.