Landkreis Bodenseekreis - Geschwindigkeitsmessanlagen Referenznummer der Bekanntmachung: 2023/280
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Friedrichshafen
NUTS-Code: DE147 Bodenseekreis
Postleitzahl: 88045
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bodenseekreis.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Postleitzahl: 70191
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.menoldbezler.de
Abschnitt II: Gegenstand
Landkreis Bodenseekreis - Geschwindigkeitsmessanlagen
Gegenstand des Vergabeverfahrens ist Lieferung, Montage und Einrichtung von zwei neuen stationären Anlagen sowie der Austausch von vier bereits bestehenden Anlagen zur Geschwindigkeitsüberwachung (inkl. Servicedienstleistungen) ab Juli 2023 an Standorten im Landkreis Bodenseekreis. Die Leistung wird in drei Losen vergeben.
Lieferung von drei Überwachungssäulen und drei Messgeräten
versch. Standorte im Landkreis Bodenseekreis
Der Leistungsumfang umfasst im Wesentlichen folgende Einzelleistungen:
- Lieferung von drei Überwachungssäulen und drei Messgeräten (Messeinschub und Laserscanner) zur stationären Geschwindigkeitsüberwachung. Es muss eine Messung in beide Fahrtrichtungen möglich sein.
- Aufstellung und Montage der stationären Anlagen am vorgegebenen Standort einschließlich der notwendigen baulichen Maßnahmen (z.B. Herstellung Fundament).
- Erstinstallation und Inbetriebnahme der Messgeräte.
- Schulungsleistungen zur Bedienung der Überwachungsanlagen.
- Service- und Wartungsleistungen für die Überwachungsanlagen für fünf Jahre.
- Lieferung von drei Transportkoffern für die Messgeräte.
- Ausstattung der Überwachungsanlagen mit Technik und Software zur Datenfernübertragung / Ferndiagnose.
- Lieferung je Standort von zwei Blitzeinschüben (insgesamt sechs).
Option auf den Erwerb von drei weiteren Säulen und drei Messgeräten. Der Erwerb der Säulen sowie der Messgeräte muss einzeln möglich sein. Abrufbar bis zum 31.12.2026, ohne Abnahmeverpflichtung durch den Landkreis Bodenseekreis.
Lieferung von zwei Überwachungssäulen und vier Messgeräten (Messeinschub und Laserscanner) zur stationären Geschwindigkeitsüberwachung in zwei Richtungen
Landkreis Bodenseekrei´s Friedrichshafen
Der Leistungsumfang umfasst im Wesentlichen folgende Einzelleistungen:
- Lieferung von zwei Überwachungssäulen und vier Messgeräten (Messeinschub und Laserscanner) zur stationären Geschwindigkeitsüberwachung. Es muss eine Messung in beide Fahrtrichtungen möglich sein. Von den vier Messgeräten sollen je zwei in einer Säule (unterschiedliche Richtungen) eingesetzt werden.
- Das eingesetzte Messsystem muss erweiterbar für mobile Zweiradmessungen mit abgesetzter Kamera zur Aufnahme eines Front- und Heckfotos sein.
- Aufstellung und Montage der stationären Anlagen am vorgegebenen Standort einschließlich der notwendigen baulichen Maßnahmen (z.B. Herstellung Fundament).
- Erstinstallation und Inbetriebnahme der Messgeräte.
- Schulungsleistungen zur Bedienung der Überwachungsanlagen.
- Service- und Wartungsleistungen für die Überwachungsanlagen für fünf Jahre.
- Lieferung von vier Transportkoffern für die Messgeräte.
- Ausstattung der Überwachungsanlagen mit Technik und Software zur Datenfernübertragung / Ferndiagnose.
- Lieferung je Standort von zwei Blitzeinschüben (insgesamt vier).
Lieferung von einer stationären Geschwindigkeitsüberwachungsanlage und einem Messgerät (Messeinschub und Laserscanner) zur stationären Geschwindigkeitsüberwachung mit besonderer Höhenanforderung
Standort im Landkreis Bodenseekreis
Der Leistungsumfang umfasst im Wesentlichen folgende Einzelleistungen:
- Lieferung von einer stationären Geschwindigkeitsüberwachungsanlage und einem Messgerät (Messeinschub und Laserscanner) zur stationären Geschwindigkeitsüberwachung. Es muss eine Messung in bis zu drei Metern Höhe über dem Fahrbahnniveau möglich sein. Die stationäre Anlage selbst kann dabei auch als Mast ausgestaltet sein.
- Aufstellung und Montage der stationären Anlage am vorgegebenen Standort einschließlich der notwendigen baulichen Maßnahmen (z.B. Herstellung Fundament).
- Erstinstallation und Inbetriebnahme des Messgeräts.
- Schulungsleistungen zur Bedienung der Überwachungsanlage.
- Service- und Wartungsleistungen für die Überwachungsanlagen für fünf Jahre.
- Lieferung eines Transportkoffers für das Messgerät.
- Ausstattung der Überwachungsanlagen mit Technik und Software zur Datenfernübertragung / Ferndiagnose.
- Lieferung eines Blitzeinschubs.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1. Vorbemerkung
Die Eignung ist für jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft gesondert nachzuweisen. Soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt wird, sind daher alle Eignungsnachweise von jedem Mitglied einer Bewerbergemeinschaften vorzulegen. Ein Bewerber kann sich zum Nachweis seiner Eignung auf andere Unternehmen stützen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesem Unternehmen bestehenden Verbindungen (Eignungsleihe). Diese Möglichkeit besteht unabhängig von der Rechtsnatur der zwischen dem Bewerber und den anderen Unternehmen bestehenden Verbindungen. In diesem Fall ist der Vergabestelle nachzuweisen, dass dem Bewerber die erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieses Unternehmens vorgelegt wird. Die Unternehmen, auf die sich ein Bewerber zum Nachweis seiner Eignung stützt, müssen die Eignung nach III.1.1) bis III.1.3) hinsichtlich derjenigen Eignungskriterien erfüllen, zu deren Nachweis sich der Bewerber auf die Eignung des Unternehmens stützt. Zudem sind für dieses Unternehmen die Erklärungen über das Vorliegen von Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorzulegen.
Vorstehende Ausführungen gelten für die Nachweise nach III.1.2) und III.1.3) entsprechend.
2. Vorzulegenden Nachweise, Erklärungen und Dokumente
Mit dem Teilnahmeantrag sind folgende Unterlagen in Bezug auf Ausschlussgründe einzureichen:
(1) Eigenerklärung, dass die Ausschlussgründe des § 123 GWB nicht vorliegen,
(2) Eigenerklärung über das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 124 GWB,
(3) Eigenerklärung gemäß § 19 Abs. 3 Mindestlohngesetz (MiLoG)
(4) Eigenerklärung zu Russland-Bezug
(1) Erklärungen über den Gesamtumsatz des Bieters in den letzten fünf Geschäftsjahren (2018 bis 2022)
(2) Nachweis des Bestehens einer Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mind. 1,5 Mio. EUR.
Referenzen (als Eigenerklärung) über die Lieferung und Montage von insgesamt mindestens drei vergleichbaren stationären Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen (Messeinrichtung und Säule) mit Einsatzort in der Bundesrepublik Deutschland in den Kalenderjahren 2018 bis 2022 durch eine Auflistung der Auftraggeber unter Angabe der verwendeten Technologie.
Für Bewerbergemeinschaften gilt:
Es gibt keine Vorgabe hinsichtlich der Rechtsform. Erforderlich ist die Einreichung einer von allen Mitgliedern der Bewerbergemeinschaft unterzeichneten Erklärung folgenden Inhalts:
(1) plausible Darstellung der Aufgabenteilung innerhalb der Bewerbergemeinschaft,
(2) Benennung des bevollmächtigten Vertreters der Bewerbergemeinschaft,
(3) Erklärung, dass dieser Vertreter die Mitglieder der Bewerbergemeinschaft während des gesamten Verfahrens rechtsverbindlich vertritt,
(4) Erklärung, dass der bevollmächtigte Vertreter berechtigt ist, mit uneingeschränkter Wirkung für jedes Mitglied Zahlungen anzunehmen,
(5) Erklärung, dass alle Mitglieder der Bewerbergemeinschaft im Vergabeverfahren sowie im Auftragsfallgesamtschuldnerisch haften.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1) Die Vergabeunterlagen sind unter der in Ziffer I.3) angegebenen Internetadresse abrufbar. Unter der in ZifferI.3) angegebenen Internetadresse werden auch Antworten auf Bieterfragen sowie aktualisierte oder weitere Informationen und Unterlagen zu dem Verfahren zur Verfügung gestellt. Interessenten an dem Verfahren müssen sicherstellen, dass sie regelmäßig und insbesondere unmittelbar vor Abgabe ihres Angebots sowie vor Ablauf der Angebotsfrist prüfen, ob seitens der Vergabestelle zusätzliche Informationen oder Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden, welche für die Abgabe des Angebots zu beachten sind.
3) Interessenten haben die Möglichkeit, sich zu registrieren. Registrierte Unternehmen werden über die Veröffentlichung zusätzlicher Informationen und Unterlagen informiert. Eine Verpflichtung zur Registrierung besteht nicht.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YMZ6ZGZ
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.rp.baden-wuerttemberg.de
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieter und Bewerber gelten die §§ 134, 135 GWB. Insbesondere gilt: Bieter deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Das gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden; bei Übermittlung per Telefax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage.