Energetische Verwertung medizinischer Verbrauchs- und Versorgungsgüter (mVV) Referenznummer der Bekanntmachung: JE2-04814-00/532
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Energetische Verwertung medizinischer Verbrauchs- und Versorgungsgüter (mVV)
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) beabsichtigt, Dienstleistungen zur Verwertung von Gegenständen zu beschaffen. Diese Dienstleistungen werden im Wege eines europaweiten offenen Verfahrens nach VgV vergeben.
Vor dem Hintergrund der sprunghaften Ausbreitung des damals neuartigen Corona-Virus SARS-COV-2 („SARS-COV-2“) Anfang 2020 in der Bundesrepublik Deutschland und weltweit hatte das BMG die Beschaffung von Medizinprodukten sowie medizinischer Verbrauchs- und Versorgungsgüter (nachfolgend: Gegenstände) veranlasst.
Da diese Gegenstände nicht (mehr) in Verkehr gebracht bzw. verwendet werden können, ist eine Verwertung notwendig.
Hierbei ist das BMG (Auftraggeber - AG) auf Dienstleistungen der Verwertung durch externe Entsorgungsunternehmen (Auftragnehmer - AN) angewiesen.
Energetische Verwertung mVV - Lager 41239 Mönchengladbach, 44319 Dortmund, 47809 Krefeld, 53881 Euskirchen, 58454 Witten, 59192 Bergkamen
Bei den Gegenständen handelt es sich zu ca. 90% um Masken (Mund-Nasen-Schutz und partikelfiltrierende Halbmasken) und zu ca. 10% um andere persönliche Schutzausrüstung wie bspw. Einmalhandschuhe, OP-Schutzkittel und OP-Hauben.
Die zu verwertenden Gegenstände lagern in durch Dritte (Lagerdienstleister) bewirtschafteten Lagern auf Paletten. Die Verpackungseinheiten (Karton) sind auf den Paletten mit Folie fixiert.
Der Auftragnehmer holt zu einem vereinbarten Termin die Gegenstände, in Form von ganzen Paletten, mit einem Schubbodenauflieger am Lagerstandort ab und verwertet diese anschließend ordnungsgemäß in Form einer stofflichen Verwertung, energetischen Verwertung oder Verwertung als Ersatzbrennstoff. Die Verladung der Paletten in den Schubbodenauflieger erfolgt durch den Lagerdienstleister mithilfe von Hubwagen o. ä. am Tor/der Laderampe des Lagers durch die Tür an der Rückseite des Schubbodenaufliegers.
Die Gegenstände sind zum Teil in Umkartons verpackt (Versandeinheit). Je nach Hersteller sind die Waren zum Teil in weiteren Kartons (kleinste Verpackungseinheit) und ggf. auch in Plastikverpackungen verpackt. Der Auftraggeber verfügt über keine konkreten Zahlen darüber, welcher Anteil der Gegenstände wie verpackt ist. Die Verpackungen sind durch den Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorgaben einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen. Nach den gesetzlichen Vorgaben kann von einer Trennung der Verpackung von den Gegenständen abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall wirtschaftlich unzumutbar ist. Insoweit ist der Auftraggeber auf die Expertise des Auftragnehmers angewiesen.
Die Gegenstände müssen entweder energetisch (energetische Verwertung) oder in Form einer alternativen Verwertungsmethode (alternative Verwertung) verwertet werden. Die Wahl der konkreten Verwertungsform (energetische oder alternative Verwertung) steht dem Auftraggeber frei und wird je Verwertungsauftrag vom Auftraggeber vorgegeben. Der Auftraggeber garantiert keine bestimmten Mengen je Verwertungsform.
Einige der Gegenstände müssen aufgrund zollrechtlicher Maßgaben, ohne den Verbleib von wirtschaftlich nutzbaren Resten, energetisch verwertet werden (zoll-konforme Verwertung).
Dagegen können bei ca. 30%-50% der jeweiligen Höchstauftragsmenge die Gegenstände energetisch oder alternativ in Form von stofflicher Verwertung bzw. als Ersatzbrennstoff verwertet werden (frei wählbare Verwertung). Die stoffliche Verwertung als alternative Verwertungsform kann optional vom Auftragnehmer angeboten werden und ersetzt dann teilweise oder ganz die Verwertung als Ersatzbrennstoff.
Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils 12 Monate, wenn keine Kündigung 6 Monate vor dem Vertragsende erfolgt. Der Vertrag endet auch ohne Kündigung spätestens zum 31.05.2026.
Energetische Verwertung mVV - Lager 86156 Augsburg, 86159 Augsburg, 89081 Ulm, 74564 Crailsheim
Bei den Gegenständen handelt es sich zu ca. 90% um Masken (Mund-Nasen-Schutz und partikelfiltrierende Halbmasken) und zu ca. 10% um andere persönliche Schutzausrüstung wie bspw. Einmalhandschuhe, OP-Schutzkittel und OP-Hauben.
Die zu verwertenden Gegenstände lagern in durch Dritte (Lagerdienstleister) bewirtschafteten Lagern auf Paletten. Die Verpackungseinheiten (Karton) sind auf den Paletten mit Folie fixiert.
Der Auftragnehmer holt zu einem vereinbarten Termin die Gegenstände, in Form von ganzen Paletten, mit einem Schubbodenauflieger am Lagerstandort ab und verwertet diese anschließend ordnungsgemäß in Form einer stofflichen Verwertung, energetischen Verwertung oder Verwertung als Ersatzbrennstoff. Die Verladung der Paletten in den Schubbodenauflieger erfolgt durch den Lagerdienstleister mithilfe von Hubwagen o. ä. am Tor/der Laderampe des Lagers durch die Tür an der Rückseite des Schubbodenaufliegers.
Die Gegenstände sind zum Teil in Umkartons verpackt (Versandeinheit). Je nach Hersteller sind die Waren zum Teil in weiteren Kartons (kleinste Verpackungseinheit) und ggf. auch in Plastikverpackungen verpackt. Der Auftraggeber verfügt über keine konkreten Zahlen darüber, welcher Anteil der Gegenstände wie verpackt ist. Die Verpackungen sind durch den Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorgaben einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen. Nach den gesetzlichen Vorgaben kann von einer Trennung der Verpackung von den Gegenständen abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall wirtschaftlich unzumutbar ist. Insoweit ist der Auftraggeber auf die Expertise des Auftragnehmers angewiesen.
Die Gegenstände müssen entweder energetisch (energetische Verwertung) oder in Form einer alternativen Verwertungsmethode (alternative Verwertung) verwertet werden. Die Wahl der konkreten Verwertungsform (energetische oder alternative Verwertung) steht dem Auftraggeber frei und wird je Verwertungsauftrag vom Auftraggeber vorgegeben. Der Auftraggeber garantiert keine bestimmten Mengen je Verwertungsform.
Einige der Gegenstände müssen aufgrund zollrechtlicher Maßgaben, ohne den Verbleib von wirtschaftlich nutzbaren Resten, energetisch verwertet werden (zoll-konforme Verwertung).
Dagegen können bei ca. 30%-50% der jeweiligen Höchstauftragsmenge die Gegenstände energetisch oder alternativ in Form von stofflicher Verwertung bzw. als Ersatzbrennstoff verwertet werden (frei wählbare Verwertung). Die stoffliche Verwertung als alternative Verwertungsform kann optional vom Auftragnehmer angeboten werden und ersetzt dann teilweise oder ganz die Verwertung als Ersatzbrennstoff.
Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils 12 Monate, wenn keine Kündigung 6 Monate vor dem Vertragsende erfolgt. Der Vertrag endet auch ohne Kündigung spätestens zum 31.05.2026.
Energetische Verwertung mVV - Lager 54329 Konz, 54293 Trier
Bei den Gegenständen handelt es sich zu ca. 90% um Masken (Mund-Nasen-Schutz und partikelfiltrierende Halbmasken) und zu ca. 10% um andere persönliche Schutzausrüstung wie bspw. Einmalhandschuhe, OP-Schutzkittel und OP-Hauben.
Die zu verwertenden Gegenstände lagern in durch Dritte (Lagerdienstleister) bewirtschafteten Lagern auf Paletten. Die Verpackungseinheiten (Karton) sind auf den Paletten mit Folie fixiert.
Der Auftragnehmer holt zu einem vereinbarten Termin die Gegenstände, in Form von ganzen Paletten, mit einem Schubbodenauflieger am Lagerstandort ab und verwertet diese anschließend ordnungsgemäß in Form einer stofflichen Verwertung, energetischen Verwertung oder Verwertung als Ersatzbrennstoff. Die Verladung der Paletten in den Schubbodenauflieger erfolgt durch den Lagerdienstleister mithilfe von Hubwagen o. ä. am Tor/der Laderampe des Lagers durch die Tür an der Rückseite des Schubbodenaufliegers.
Die Gegenstände sind zum Teil in Umkartons verpackt (Versandeinheit). Je nach Hersteller sind die Waren zum Teil in weiteren Kartons (kleinste Verpackungseinheit) und ggf. auch in Plastikverpackungen verpackt. Der Auftraggeber verfügt über keine konkreten Zahlen darüber, welcher Anteil der Gegenstände wie verpackt ist. Die Verpackungen sind durch den Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorgaben einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen. Nach den gesetzlichen Vorgaben kann von einer Trennung der Verpackung von den Gegenständen abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall wirtschaftlich unzumutbar ist. Insoweit ist der Auftraggeber auf die Expertise des Auftragnehmers angewiesen.
Die Gegenstände müssen entweder energetisch (energetische Verwertung) oder in Form einer alternativen Verwertungsmethode (alternative Verwertung) verwertet werden. Die Wahl der konkreten Verwertungsform (energetische oder alternative Verwertung) steht dem Auftraggeber frei und wird je Verwertungsauftrag vom Auftraggeber vorgegeben. Der Auftraggeber garantiert keine bestimmten Mengen je Verwertungsform.
Einige der Gegenstände müssen aufgrund zollrechtlicher Maßgaben, ohne den Verbleib von wirtschaftlich nutzbaren Resten, energetisch verwertet werden (zoll-konforme Verwertung).
Dagegen können bei ca. 30%-50% der jeweiligen Höchstauftragsmenge die Gegenstände energetisch oder alternativ in Form von stofflicher Verwertung bzw. als Ersatzbrennstoff verwertet werden (frei wählbare Verwertung). Die stoffliche Verwertung als alternative Verwertungsform kann optional vom Auftragnehmer angeboten werden und ersetzt dann teilweise oder ganz die Verwertung als Ersatzbrennstoff.
Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils 12 Monate, wenn keine Kündigung 6 Monate vor dem Vertragsende erfolgt. Der Vertrag endet auch ohne Kündigung spätestens zum 31.05.2026.
Energetische Verwertung mVV - Lager 21129 Hamburg, 31139 Hildesheim, 19258 Gallin
Die zu verwertenden Gegenstände lagern in durch Dritte (Lagerdienstleister) bewirtschafteten Lagern auf Paletten. Die Verpackungseinheiten (Karton) sind auf den Paletten mit Folie fixiert.
Der Auftragnehmer holt zu einem vereinbarten Termin die Gegenstände, in Form von ganzen Paletten, mit einem Schubbodenauflieger am Lagerstandort ab und verwertet diese anschließend ordnungsgemäß in Form einer stofflichen Verwertung, energetischen Verwertung oder Verwertung als Ersatzbrennstoff. Die Verladung der Paletten in den Schubbodenauflieger erfolgt durch den Lagerdienstleister mithilfe von Hubwagen o. ä. am Tor/der Laderampe des Lagers durch die Tür an der Rückseite des Schubbodenaufliegers.
Die Gegenstände sind zum Teil in Umkartons verpackt (Versandeinheit). Je nach Hersteller sind die Waren zum Teil in weiteren Kartons (kleinste Verpackungseinheit) und ggf. auch in Plastikverpackungen verpackt. Der Auftraggeber verfügt über keine konkreten Zahlen darüber, welcher Anteil der Gegenstände wie verpackt ist. Die Verpackungen sind durch den Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorgaben einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen. Nach den gesetzlichen Vorgaben kann von einer Trennung der Verpackung von den Gegenständen abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall wirtschaftlich unzumutbar ist. Insoweit ist der Auftraggeber auf die Expertise des Auftragnehmers angewiesen.
Die Gegenstände müssen entweder energetisch (energetische Verwertung) oder in Form einer alternativen Verwertungsmethode (alternative Verwertung) verwertet werden. Die Wahl der konkreten Verwertungsform (energetische oder alternative Verwertung) steht dem Auftraggeber frei und wird je Verwertungsauftrag vom Auftraggeber vorgegeben. Der Auftraggeber garantiert keine bestimmten Mengen je Verwertungsform.
Einige der Gegenstände müssen aufgrund zollrechtlicher Maßgaben, ohne den Verbleib von wirtschaftlich nutzbaren Resten, energetisch verwertet werden (zoll-konforme Verwertung).
Dagegen können bei ca. 30%-50% der jeweiligen Höchstauftragsmenge die Gegenstände energetisch oder alternativ in Form von stofflicher Verwertung bzw. als Ersatzbrennstoff verwertet werden (frei wählbare Verwertung). Die stoffliche Verwertung als alternative Verwertungsform kann optional vom Auftragnehmer angeboten werden und ersetzt dann teilweise oder ganz die Verwertung als Ersatzbrennstoff.
Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils 12 Monate, wenn keine Kündigung 6 Monate vor dem Vertragsende erfolgt. Der Vertrag endet auch ohne Kündigung spätestens zum 31.05.2026.
Energetische Verwertung mVV - Lager 48488 Emsbüren
Die zu verwertenden Gegenstände lagern in durch Dritte (Lagerdienstleister) bewirtschafteten Lagern auf Paletten. Die Verpackungseinheiten (Karton) sind auf den Paletten mit Folie fixiert.
Der Auftragnehmer holt zu einem vereinbarten Termin die Gegenstände, in Form von ganzen Paletten, mit einem Schubbodenauflieger am Lagerstandort ab und verwertet diese anschließend ordnungsgemäß in Form einer stofflichen Verwertung, energetischen Verwertung oder Verwertung als Ersatzbrennstoff. Die Verladung der Paletten in den Schubbodenauflieger erfolgt durch den Lagerdienstleister mithilfe von Hubwagen o. ä. am Tor/der Laderampe des Lagers durch die Tür an der Rückseite des Schubbodenaufliegers.
Die Gegenstände sind zum Teil in Umkartons verpackt (Versandeinheit). Je nach Hersteller sind die Waren zum Teil in weiteren Kartons (kleinste Verpackungseinheit) und ggf. auch in Plastikverpackungen verpackt. Der Auftraggeber verfügt über keine konkreten Zahlen darüber, welcher Anteil der Gegenstände wie verpackt ist. Die Verpackungen sind durch den Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorgaben einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen. Nach den gesetzlichen Vorgaben kann von einer Trennung der Verpackung von den Gegenständen abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall wirtschaftlich unzumutbar ist. Insoweit ist der Auftraggeber auf die Expertise des Auftragnehmers angewiesen.
Die Gegenstände müssen entweder energetisch (energetische Verwertung) oder in Form einer alternativen Verwertungsmethode (alternative Verwertung) verwertet werden. Die Wahl der konkreten Verwertungsform (energetische oder alternative Verwertung) steht dem Auftraggeber frei und wird je Verwertungsauftrag vom Auftraggeber vorgegeben. Der Auftraggeber garantiert keine bestimmten Mengen je Verwertungsform.
Einige der Gegenstände müssen aufgrund zollrechtlicher Maßgaben, ohne den Verbleib von wirtschaftlich nutzbaren Resten, energetisch verwertet werden (zoll-konforme Verwertung).
Dagegen können bei ca. 30%-50% der jeweiligen Höchstauftragsmenge die Gegenstände energetisch oder alternativ in Form von stofflicher Verwertung bzw. als Ersatzbrennstoff verwertet werden (frei wählbare Verwertung). Die stoffliche Verwertung als alternative Verwertungsform kann optional vom Auftragnehmer angeboten werden und ersetzt dann teilweise oder ganz die Verwertung als Ersatzbrennstoff.
Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils 12 Monate, wenn keine Kündigung 6 Monate vor dem Vertragsende erfolgt. Der Vertrag endet auch ohne Kündigung spätestens zum 31.05.2026.
Energetische Verwertung mVV - Lager 01619 Zeithain (Dresden), 06116 Halle, 99428 Nohra
Die zu verwertenden Gegenstände lagern in durch Dritte (Lagerdienstleister) bewirtschafteten Lagern auf Paletten. Die Verpackungseinheiten (Karton) sind auf den Paletten mit Folie fixiert.
Der Auftragnehmer holt zu einem vereinbarten Termin die Gegenstände, in Form von ganzen Paletten, mit einem Schubbodenauflieger am Lagerstandort ab und verwertet diese anschließend ordnungsgemäß in Form einer stofflichen Verwertung, energetischen Verwertung oder Verwertung als Ersatzbrennstoff. Die Verladung der Paletten in den Schubbodenauflieger erfolgt durch den Lagerdienstleister mithilfe von Hubwagen o. ä. am Tor/der Laderampe des Lagers durch die Tür an der Rückseite des Schubbodenaufliegers.
Die Gegenstände sind zum Teil in Umkartons verpackt (Versandeinheit). Je nach Hersteller sind die Waren zum Teil in weiteren Kartons (kleinste Verpackungseinheit) und ggf. auch in Plastikverpackungen verpackt. Der Auftraggeber verfügt über keine konkreten Zahlen darüber, welcher Anteil der Gegenstände wie verpackt ist. Die Verpackungen sind durch den Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorgaben einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen. Nach den gesetzlichen Vorgaben kann von einer Trennung der Verpackung von den Gegenständen abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall wirtschaftlich unzumutbar ist. Insoweit ist der Auftraggeber auf die Expertise des Auftragnehmers angewiesen.
Die Gegenstände müssen entweder energetisch (energetische Verwertung) oder in Form einer alternativen Verwertungsmethode (alternative Verwertung) verwertet werden. Die Wahl der konkreten Verwertungsform (energetische oder alternative Verwertung) steht dem Auftraggeber frei und wird je Verwertungsauftrag vom Auftraggeber vorgegeben. Der Auftraggeber garantiert keine bestimmten Mengen je Verwertungsform.
Einige der Gegenstände müssen aufgrund zollrechtlicher Maßgaben, ohne den Verbleib von wirtschaftlich nutzbaren Resten, energetisch verwertet werden (zoll-konforme Verwertung).
Dagegen können bei ca. 30%-50% der jeweiligen Höchstauftragsmenge die Gegenstände energetisch oder alternativ in Form von stofflicher Verwertung bzw. als Ersatzbrennstoff verwertet werden (frei wählbare Verwertung). Die stoffliche Verwertung als alternative Verwertungsform kann optional vom Auftragnehmer angeboten werden und ersetzt dann teilweise oder ganz die Verwertung als Ersatzbrennstoff.
Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils 12 Monate, wenn keine Kündigung 6 Monate vor dem Vertragsende erfolgt. Der Vertrag endet auch ohne Kündigung spätestens zum 31.05.2026.
Energetische Verwertung mVV - Lager 63820 Elsenfeld
Die zu verwertenden Gegenstände lagern in durch Dritte (Lagerdienstleister) bewirtschafteten Lagern auf Paletten. Die Verpackungseinheiten (Karton) sind auf den Paletten mit Folie fixiert.
Der Auftragnehmer holt zu einem vereinbarten Termin die Gegenstände, in Form von ganzen Paletten, mit einem Schubbodenauflieger am Lagerstandort ab und verwertet diese anschließend ordnungsgemäß in Form einer stofflichen Verwertung, energetischen Verwertung oder Verwertung als Ersatzbrennstoff. Die Verladung der Paletten in den Schubbodenauflieger erfolgt durch den Lagerdienstleister mithilfe von Hubwagen o. ä. am Tor/der Laderampe des Lagers durch die Tür an der Rückseite des Schubbodenaufliegers.
Die Gegenstände sind zum Teil in Umkartons verpackt (Versandeinheit). Je nach Hersteller sind die Waren zum Teil in weiteren Kartons (kleinste Verpackungseinheit) und ggf. auch in Plastikverpackungen verpackt. Der Auftraggeber verfügt über keine konkreten Zahlen darüber, welcher Anteil der Gegenstände wie verpackt ist. Die Verpackungen sind durch den Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorgaben einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen. Nach den gesetzlichen Vorgaben kann von einer Trennung der Verpackung von den Gegenständen abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall wirtschaftlich unzumutbar ist. Insoweit ist der Auftraggeber auf die Expertise des Auftragnehmers angewiesen.
Die Gegenstände müssen entweder energetisch (energetische Verwertung) oder in Form einer alternativen Verwertungsmethode (alternative Verwertung) verwertet werden. Die Wahl der konkreten Verwertungsform (energetische oder alternative Verwertung) steht dem Auftraggeber frei und wird je Verwertungsauftrag vom Auftraggeber vorgegeben. Der Auftraggeber garantiert keine bestimmten Mengen je Verwertungsform.
Einige der Gegenstände müssen aufgrund zollrechtlicher Maßgaben, ohne den Verbleib von wirtschaftlich nutzbaren Resten, energetisch verwertet werden (zoll-konforme Verwertung).
Dagegen können bei ca. 30%-50% der jeweiligen Höchstauftragsmenge die Gegenstände energetisch oder alternativ in Form von stofflicher Verwertung bzw. als Ersatzbrennstoff verwertet werden (frei wählbare Verwertung). Die stoffliche Verwertung als alternative Verwertungsform kann optional vom Auftragnehmer angeboten werden und ersetzt dann teilweise oder ganz die Verwertung als Ersatzbrennstoff.
Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils 12 Monate, wenn keine Kündigung 6 Monate vor dem Vertragsende erfolgt. Der Vertrag endet auch ohne Kündigung spätestens zum 31.05.2026.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Der Auftragnehmer -oder ein die Verwertung vornehmender Unterauftragnehmer- ist ein nach dem Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen -Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)- und der Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften -Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)- zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb.
Darüber hinaus wird eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. § 31 UVgO i.V.m. §§ 123, 124 GWB gefordert.
Gefordert ist ein Nachweis der Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Bieter ansässig ist, sofern der Bieter in das Berufs- oder Handelsregister eingetragen ist.
Für den Fall der Nichteintragung genügt die Vorlage einer Gewerbeanmeldung (für ausländische Bieter: oder vergleichbar).
Gefordert ist der gültige Nachweis einer Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb. Der vorgezeichnete Nachweis muss ab Bekanntmachung mindestens für eine Dauer von 12 Monaten gültig sein.
Der Auftragnehmer setzt für die Erbringung der Leistung nur geeignetes, insbesondere fachlich qualifiziertes und adäquat erfahrenes Personal ein. Er stellt die Eignung des eingesetzten Personals während der gesamten Vertragslaufzeit sicher.
Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass das von ihm eingesetzte Personal die erforderlichen fachlichen und persönlichen sowie sämtliche gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen erfüllt, die für die Durchführung der mit diesem Vertrag übertragenen Aufgaben notwendig sind.
Auf Anforderung des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die notwendige Qualifikation des von ihm eingesetzten Personals durch Vorlage geeigneter Bescheinigungen, Prüfungszeugnisse etc. nachzuweisen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de