AfSta23003 Kommunalwahl 2024-Stimmzettelblöcke
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE122 Karlsruhe, Stadtkreis
Postleitzahl: 76133
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.karlsruhe.de
Abschnitt II: Gegenstand
AfSta23003 Kommunalwahl 2024-Stimmzettelblöcke
Die nächste Kommunalwahl findet wieder gemeinsam mit der Europawahl voraussichtlich Anfang Juni 2024 statt. Den genauen Wahltermin legen das Europaparlament, der Bundestag und der Landtag ca. ein Jahr vor der Wahl fest.
Die Stadt Karlsruhe vergibt den Druck, das Falzen, das Verpacken und die Lieferung der Stimmzettel an eine externe Druckerei.
Karlsruhe
Die Ausschreibung der Stadt Karlsruhe beinhaltet folgende Dienstleistungen:
- Beschaffung des Papiers,
- Gestaltung und Satz der Gemeinderats- und Ortschaftsratsstimmzettelblöcke nach den Gestaltungsvorgaben der Stadt Karlsruhe in Anlehnung an den Stimmzettel von 2019 und Erstellung der Druckdateien des Stimmzettels nach Übermittlung der Namen der Kandidaten einschließlich Berufsbezeichnung und Adresse in einer Excel-Datei,
- Drucken und Falzen der Gemeinderats- und Ortschaftsratsstimmzettelblöcke nach Ort-schaften getrennt,
- Druck von personalisierten Einlageblättern,
- Kuvertieren von Einlageblättern und Gemeinderatsstimmzettelblöcken nach Zustellbezirken getrennt,
- Kuvertieren von Einlageblättern, Gemeinderats- und Ortschaftsratsstimmzettelblöcken nach Zustellbezirken getrennt,
- Verpackung und Lieferung der Wahlunterlagen an vier Abladestellen (Kuvertierungsdienstleister, Stadt Karlsruhe – Briefwahlbüro, Postdienstleister, Stadt Karlsruhe – Keller Gartenhalle).
Alle weiteren Informationen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Die in der vorliegenden Leistungsbeschreibung genannten Daten, Zeiträume und Mengenberechnungen beruhen auf den am 27. Januar 2023 geltenden gesetzlichen Bestimmungen und wahlrechtlichen Vorgaben. Spätere etwaige Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen und wahlrechtlichen Vorgaben können Auswirkungen auf die Daten, Zeiträume und Mengenbe-rechnungen der Kommunalwahl in Karlsruhe haben und somit auch auf den Dienstleistungsvertrag zwischen dem Druckdienstleister und der Stadt Karlsruhe. Der Auftraggeber hat auf diese Bestimmungen und Vorgaben keinen Einfluss, muss diese aber verpflichtend umsetzen. Bei etwaigen Auswirkungen auf den Dienstleistungsvertrag erfolgt eine sofortige Abstimmung zwischen dem Druckdienstleister, der Stadt Karlsruhe und den weiteren, davon betroffenen Dienstleistern.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
AfSta23003 Kommunalwahl 2024-Stimmzettelblöcke
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Postleitzahl: 70565
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://rp.baden-wuerttemberg.de
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist unzulässig, soweit,
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt (§ 160 Absatz 3 Nummer 1 GWB),
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Absatz 3 Nummer 2 GWB),
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Absatz 3 Nummer 3 GWB),
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Absatz 3 Nummer 4 GWB).