Universitätsklinikum Münster - Gebäude 2750/2770 - Neubau eines Medizinischen ForschungsCentrums (MedForCe) // Neubau Body & Brain Institute Münster (BBIM) | 763/736-G34 Malerarbeiten II Referenznummer der Bekanntmachung: 763/736-G34
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
NUTS-Code: DEA33 Münster, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 48149
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://ukm.de
Abschnitt II: Gegenstand
Universitätsklinikum Münster - Gebäude 2750/2770 - Neubau eines Medizinischen ForschungsCentrums (MedForCe) // Neubau Body & Brain Institute Münster (BBIM) | 763/736-G34 Malerarbeiten II
Malerarbeiten II - Los 2
Body & Brain Institute Münster (BBIM)
48149 Münster
Projektbeschreibung
Diese Ausschreibung beinhaltet die beiden nachfolgend beschriebenen Objekte MedForCe (Medizinisches Forschungs Centrum) und das BBIM (Body and Brain Institute).
MedForCe (Medizinisches Forschungs Centrum)
Das Universitätsklinikum Münster (UKM) ist eines der größten Krankenhäuser Deutschlands, in dessen Einrichtungen jährlich rund 58.000 Patienten stationär und 475.500 Patienten ambulant behandelt werden. Im Rahmen eines vom Land Nordrhein-Westfalen finanzierten Medizinischen Modernisierungsprogramms ("MedMoP") werden auf dem Gelände des UKM voraussichtlich elf Bauprojekte zur Sanierung und Neubau von Gebäuden realisiert, um eine moderne Versorgung der Patienten zu gewährleisten und eine Forschung zu ermöglichen, die im globalen Wettbewerb bestehen kann. Dabei ist das umfangreichste Projekt des MedMoP der Neubau des Medizinischen Forschungs Centrums ("MedForCe"), mit dem im nördlichen Bereich des Projektbeschreibung
Diese Ausschreibung beinhaltet die beiden nachfolgend beschriebenen Objekte MedForCe (Medizinisches Forschungs Centrum) und das BBIM (Body and Brain Institute).
MedForCe (Medizinisches Forschungs Centrum)
Das Universitätsklinikum Münster (UKM) ist eines der größten Krankenhäuser Deutschlands, in dessen Einrichtungen jährlich rund 58.000 Patienten stationär und 475.500 Patienten ambulant behandelt werden. Im Rahmen eines vom Land Nordrhein-Westfalen finanzierten Medizinischen Modernisierungsprogramms ("MedMoP") werden auf dem Gelände des UKM voraussichtlich elf Bauprojekte zur Sanierung und Neubau von Gebäuden realisiert, um eine moderne Versorgung der Patienten zu gewährleisten und eine Forschung zu ermöglichen, die im globalen Wettbewerb bestehen kann. Dabei ist das umfangreichste Projekt des MedMoP der Neubau des Medizinischen Forschungs Centrums ("MedForCe"), mit dem im nördlichen Bereich des Albert-Schweitzer-Campus die bisher räumlich verteilten Institute für Mikrobiologie, Virologie und Hygiene an einem Standort zusammengeführt und weitere Forschungsverfügungsflächen realisiert werden sollen, um eine effiziente und leistungsstarke bauliche Infrastruktur zu schaffen. Das MedForCe ist als hochmodernes Laborgebäude von besonderer Bedeutung für die zukünftige Entwicklung des Wissenschaftsstandortes Münster. Das MedForCe soll auf dem Grundstück Domagkstraße / Coesfelder Kreuz / Rishon-Le-Zion-Ring mit einer Nutzfläche von voraussichtlich 13.500 m2 bis 14.900 m2 errichtet werden.
BBIM (Body and Brain Institute Münster)
Beim BBIM handelt sich um ein eigenständiges, aber vielfach mit dem MedForCe vernetztes Gebäude. Sowohl die innere Struktur (identische Laborcluster), als auch das innere und äußere Erscheinungsbild beider Projekte sollen sich nicht unterscheiden. Beide Gebäude haben einen separaten Zugang zur Domagkstraße und eine unabhängige Vertikalerschließung, aber eine gemeinsame Logistik im UG. Neben Standardbüro- und Laborflächen ist im BBIM eine GMP-Facility vorgesehen, sowie eine durchflusszytometrische Einheit und ein RNA-Sequencing Labor. Es werden primär Laborflächen der Schutzstufe 1 und 2 gemäß BioStoffV und GentSV vorgesehen. Die Nutzfläche soll ca. 3.850 m2 betragen.
Malerarbeiten
Los 2: BBIM
Laufzeit 190 Arbeitstage
ca. 10.000 m2 Wandflächen streichen
ca. 1.800 m2 Deckenflächen streichen
ca. 550 m Deckenfries streichen
ca. 280 St. Türzargen lackieren
ca. 400m2 Epoxidharzbeschichtung RNA-Sequencing Labor. Es werden primär Laborflächen der Schutzstufe 1 und 2 gemäß BioStoffV und GentSV vorgesehen. Die Nutzflächen soll ca. 3.850 m2 betragen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Keine Auftragsvergabe Body & Brain Institute Münster (BBIM) (Aufhebung)
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXS0Y6XY1DRVV1L6
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
Die Vergabestelle weist nachfolgend auf die zulässigen Rechtsbehelfe und durch einen Bieter einzuhaltenden Fristen hin. Statthafte Rechtsbehelfe sind gem. §§ 160 ff. GWB die Rüge sowie der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer.
Eine Rüge ist an die in Ziffer I.1) genannte Vergabestelle zu richten.
Die zuständige Stelle für ein Nachprüfungsverfahren ist in Ziffer VI.4.1) genannt. Statthafter Rechtsbehelf ist gem. § 160 GWB der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer (Ziff. VI.4.1). Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 GWB Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.