FE 02.0457/2022/LRB - Biotoptypenkartierung des Straßenbegleitgrüns der Bundesfernstraßen (Nachhaltigkeitsindikator) Referenznummer der Bekanntmachung: Z2mg-FE 02.0457/2022/LRB
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Brüderstraße 53
Ort: Bergisch Gladbach
NUTS-Code: DEA2B Rheinisch-Bergischer Kreis
Postleitzahl: 51427
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bast.de
Abschnitt II: Gegenstand
FE 02.0457/2022/LRB - Biotoptypenkartierung des Straßenbegleitgrüns der Bundesfernstraßen (Nachhaltigkeitsindikator)
FE 02.0457/2022/LRB - "Biotoptypenkartierung des Straßenbegleitgrüns der Bundesfernstraßen (Nachhaltigkeitsindikator)"
51427 Bergisch Gladbach, Brüderstrasse 53
Unter Biodiversität versteht man die Vielfalt allen Lebens auf der Erde; sie integriert die genetische Vielfalt, die Artenvielfalt und die Vielfalt aller Ökosysteme und Ökosystemfunktionen. Sie ist Träger des natürlichen Stoffkreislaufes und als solche von existentieller Bedeutung als Lebensgrundlage für den Menschen und seine Umwelt. Der Schutz der biologischen Vielfalt und der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen sind in Deutschland gesetzlich verankert (BNatSchG) und Ziele verschiedener nationaler Strategien.
Straßenbegleitgrün hat wegen des geringen Nutzungsdrucks und seiner vernetzenden Funktion ein großes Potenzial zum Erhalt und zur Förderung der Biodiversität. Dieses Potenzial zu nutzen, hängt vor allem von der Gestaltung und Pflege des Straßenbegleitgrüns ab. Es gibt bereits eine Vielzahl von Maßnahmen die geeignet sind, Straßenbegleitgrün in seiner ökologischen Bedeutung aufzuwerten. Die Umsetzung solcher Maßnahmen flächendeckend im bundesweiten Verkehrswegenetz könnte einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung des Artensterbens leisten.
Um Pflegemaßnahmen gezielt für eine Förderung der Biodiversität einzusetzen und ihre Wirksamkeit zu dokumentieren, bedarf es einer Erfassung des derzeitigen Erhaltungszustands und eines regelmäßigen Monitorings von Straßenbegleitgrün. Zwar liegen Biotoptypenkartierungen auf Straßenbegleitgrün aus einzelnen Forschungsvorhaben vor, eine Gesamtübersicht über das Bundesfernstraßennetz gibt es allerdings nicht.
Ziel dieses Forschungsprojektes ist es, eine Biotoptypenkartierung des gesamten Bundesfernstraßennetzes zur erstellen. Die Biotoptypenkartierung dient als Grundlage für die zu einem späteren Zeitpunkt angestrebte Entwicklung eines Monitoringkonzepts für das gesamte Bundesfernstraßennetz im Rahmen der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie.
Die Laufzeit des Vertrages ist anzubieten.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Eine aktuelle Bankerklärung (nicht älter als drei Monate nach Ausstellungsdatum),
Körperschaften des öffentlichen Rechts können die finanzielle Leistungsfähigkeit durch eine Eigenerklärung nachweisen
und
- ein aktueller Nachweis über eine bestehende Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung für Personen-, Vermögens- und Sachschäden, die über die Gesamtlaufzeit des Forschungsvorhabens Gültigkeit besitzt oder eine Eigenerklärung, in der der Bieter bestätigt, dass er sich im Fall der Zuschlagserteilung dazu verpflichtet, eine Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung im o. g. Sinne abzuschließen und den entsprechenden Nachweis vorzulegen.
Körperschaften des öffentlichen Rechts können den Rechtsstatus durch eine Eigenerklärung nachweisen.
1) Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der Fernerkundung und der Verarbeitung von Fernerkundungsdaten,
nachzuweisen durch mindestens 1 Referenzprojekt aus den letzten 5 Jahren (siehe Referenzliste 1)
2) Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der Klassifizierung von Biotoptypen,
nachzuweisen durch mindestens 1 Referenzprojekt aus den letzten 5 Jahren (siehe Referenzliste 2)
3) Kenntnisse und Erfahrungen im Umgang mit Geodatenbanken,
nachzuweisen durch mindestens 1 Referenzprojekt aus den letzten 5 Jahren (siehe Referenzliste 3)
4) Kenntnisse und Erfahrungen in der Erstellung wissenschaftlicher Berichte und Gutachten,
nachzuweisen durch mindestens 1 Referenzprojekt aus den letzten 5 Jahren (siehe Referenzliste 4).
Aufträge werden grundsätzlich nur an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Bieter vergeben, sofern diese nicht nach § 123 GWB, § 124 GWB und § 128 GWB auszuschließen sind.
Gemäß EU-Verordnung besteht ein Zuschlagsverbot an Bieter, die vom Tatbestand des Artikel 5k der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 erfasst sind.
Der Bieter hat daher mit Angebotsabgabe das Nichtvorliegen des Sanktionstatbestandes des Artikel 5k der Verordnung mittels Eigenerklärung nachzuweisen (Formblatt, Liste der Vergabe- und Vertragsunterlagen Nr. 4d).
Ist der Tatbestand erfüllt oder wird die entsprechende Erklärung ggf. auch auf Nachforderung nicht abgegeben, wird das Angebot vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen.
Abschnitt IV: Verfahren
Die Angebotsöffnung ist nicht öffentlich.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Für die Bewerbung um den Forschungsauftrag gelten die anliegenden Teilnahmebedingungen.
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 228-94990
Fax: +49 228-9499163
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.bund.de
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten folgende Fristen:
- Einlegung einer Rüge als Voraussetzung für den Nachprüfungsantrag, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.1 GWB: Innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erkennen des Vergabeverstoßes.
- Einlegung eines Nachprüfungsantrages, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.4 GWB:
Spätestens 15 Tage nach Zurückweisung der Rüge durch den öffentlichen Auftraggeber.
- Feststellung der Unwirksamkeit einer Zuschlagserteilung:
Innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bewerber/Bieter durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung.