Fachdienst Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Essen
NUTS-Code: DEA13 Essen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 45145
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]00
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bitmarck.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Fachdienst Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
Essen
Gegenstand des EVB-IT Erstellungsvertrag ist die Erstellung eines von der gematik zugelassenen Fachdienst Kommunikation im Gesundheitswesen (KIM). Neben der Erstellung und Überlassung von Individualsoftware auf Dauer ist der Auftragnehmer dazu verpflichtet, sonstige Leistungen sowie Pflegeleistungen (Störungsbeseitigung und/oder Lieferung neuer Programmstände mit Ausnahme neuer Releases) zu erbringen. Der Fachdienst KIM wird von dem Auftraggeber betrieben und sämtlichen mit dem Auftraggeber vertraglich bzw. gesellschaftsrechtlich verbundenen Betriebs-, Innungs- und Ersatzkassen zur Nutzung für deren Versicherte gegen Entgelt bereitgestellt.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Erstellung bzw. Anpassung von Software für Fachdienst KIM
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwechat
NUTS-Code: AT127 Wiener Umland / Südteil
Postleitzahl: 2320
Land: Österreich
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.rise-world.com
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die unter Abschnitt V.2.4), VII.1.6) und VII.2.3) angegebenen Auftrags- und Änderungswerte sind fiktiv.
Die Veröffentlichung der tatsächlichen Auftrags- und Änderungswerte unterbleibt gem. § 39 Abs. 6 VgV.
Die Obergrenze gem. § 132 Abs. 2 Satz 2 GWB ist eingehalten. Der ursprüngliche Auftragswert wird durch die Änderung um nicht mehr als 50 Prozent erhöht.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de
§ 160 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 GWB:
Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2.
§135 Abs. 1 GWB:
Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
§ 135 Abs. 2 GWB:
Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Essen
Das unter Ziff. II.2.4) beschriebene ursprüngliche Beschaffungsvorhaben (gematik-zugelassener Fachdienst KIM entsprechend dem gesetzlichen Leitbild von § 311 Abs. 6 SGB V und gem. den Anforderungen der Leistungsbeschreibung), in welchem der Auftragnehmer im Jahr 2020 bezuschlagt wurde, wird an die aktualisierten Spezifikationsvorgaben durch die gematik GmbH aus Januar 2023 zum Fachdienst KIM 1.0 angepasst. Die gematik GmbH hat am 13. Januar 2023 neue Spezifikationsvorgaben für den Fachdienst KIM 1.0 erlassen. Hintergrund für die neuen Anpassungen in der Produkttypversion vom 13. Januar 2023 für den Fachdienst KIM 1.0 ist, dass die gematik wegen eines bisher übersehenen Fehlers in der Vorversion der Produkttypversion zu KIM 1.0 vom 02. März 2020, nunmehr eine Änderung am bestehenden System Fachdienst KIM 1.0 über einen Hotfix fordert.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwechat
NUTS-Code: AT127 Wiener Umland / Südteil
Postleitzahl: 2320
Land: Österreich
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.rise-world.com/
Die Änderung betrifft die (bislang nicht vom Auftragnehmer geschuldete) Anpassung und Weiterentwicklung des Fachdienst KIM 1.0 an die aktuellen gematik-Spezifikationsvorgaben zum Fachdienst KIM 1.0 aus dem Januar 2023.
Der Vertragsgegenstand muss Spezifikations- & Gesetzesvorgaben erfüllen. Die gematik GmbH hat nach Vertragsschluss im Juni 2020 die zwingend einzuhaltenden Spezifikationsvorgaben für den Fachdienst KIM 1.0 fortgeschrieben und zuletzt im Januar 2023 erweiterte Anforderungen für den Fachdienst KIM 1.0 veröffentlicht. Diese Anpassungsnotwendigkeit erfordert weitere Dienstleistungen des Auftragnehmers. Die Änderung der Spezifikationen zum Fachdienst KIM 1.0 liegen ausschließlich in der Sphäre der gematik GmbH und konnten vom Auftraggeber nicht beeinflusst/antizipiert werden. Die Obergrenze gem. § 132 Abs. 2 S. 2 GWB ist eingehalten; der ursprgl. Auftragswert wird durch die Änderung um nicht mehr als 50% erhöht. Die zusätzlichen Leistungen führen nicht zu einer Veränderung des Gesamtcharakters des Auftrags.