Projekt 583: Security Aspects of Quantum Machine Learning (SecQML) Referenznummer der Bekanntmachung: P 583
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53133
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bsi.bund.de
Abschnitt II: Gegenstand
Projekt 583: Security Aspects of Quantum Machine Learning (SecQML)
Das Projekt „Security Aspects of Quantum Machine Learning (SecQML)“ untersucht die Sicherheitseigenschaften von Methoden des maschinellen Lernens auf Quantencomputern anhand praktisch durchzuführender Experimente. Dazu wird einerseits die Anfälligkeit von QML-Methoden gegenüber für klassisches ML bekannten Angriffsvektoren wie Adversarial/Evasion, Data Poisoning und Model Stealing Attacks untersucht, sowie andererseits die Wirksamkeit geeigneter Verteidigungsmaßnahmen (z.B. Adversarial Training) erprobt. Die im Projekt zu bearbeitenden Forschungsfragen und die zu konzipierenden Experimente orientieren sich an den Ergebnissen der BSI-Grundlagenstudie zum QML im Kontext der IT-Sicherheit (https://www.bsi.bund.de/DE/Service-Navi/Publikationen/Studien/QML/QML_node.html). Das Projekt hat den Anspruch, einen wesentlichen initialen Beitrag zur Sicherheitsforschung zum QML zu leisten und den bestehenden Forschungsstand dabei klar zu erweitern.
beim Auftragnehmer
siehe Punkt II 1.4
Abschnitt IV: Verfahren
- Keine oder keine geeigneten Angebote/Teilnahmeanträge im Anschluss an ein offenes Verfahren
Im Rahmen des ersten Ausschreibungsversuchs (Offenes Verfahren) sind keine geeigeneten Angebote eingegangen. Die Leistungsbeschreibung wurde daraufhin geringfügig angepasst. Die Leistung soll nun im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 14 Abs.4 Nr. 1 VgV erneut ausgeschrieben werden. Zur Angebotsabgabe werden alle Teilnehmer aufgefordert, die zuvor ihre Interesse an dem offenen Verfahren durch die Aktivierung der Teilnahme an dem Verfahren kundgetan haben.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Projekt 583: Security Aspects of Quantum Machine Learning (SecQML)
Ort: Dortmund
NUTS-Code: DEA52 Dortmund, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Unternehmen haben Anspruch darauf, dass das BSI die Bestimmungen über das
Vergabeverfahren einhält, vgl. § 97 Abs. 6 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Rechte aus § 97 Abs. 6 GWB sowie sonstige Ansprüche gegen das BSI, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können nur vor den Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden, § 156 Abs. 2 GWB. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, § 160 Abs. 1 GWB. Es wird darüber belehrt, dass ein solcher Nachprüfungsantrag gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig ist, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem BSI nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des BSI, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die o.g. vier Unzulässigkeitsgründe gelten gemäß § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht
bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135
Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.