Winterdienstleistungen für städtische Dienststellen Referenznummer der Bekanntmachung: 17/23/25
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mannheim
NUTS-Code: DE126 Mannheim, Stadtkreis
Postleitzahl: 68167
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.mannheim.de/abfallwirtschaft
Abschnitt II: Gegenstand
Winterdienstleistungen für städtische Dienststellen
Winterdienstleisstungen für städtische Diensstellen
Gebiet A / 25.42
Mannheim
Winterdienstleistungen für städtische Dienststellen
Gebiet B / 25.42
Mannheim
Winterdienstleistungen für städtische Dienststellen
Gebiet C / 25.42
Mannheim
Winterdienstleistungen für städtische Dienststellen
Gebiet D / 25.42
Mannheim
Winterdienstleistungen für städtische Dienststellen
Gebiet A / 25.43
Mannheim
Winterdienstleistungen für städtische Dienststellen
Gebiet B / 25.43
Mannheim
Winterdienstleistungen für städtische Dienststellen
Gebiet C / 25.43
Mannheim
Winterdienstleistungen für städtische Dienststellen
Gebiet D / 25.43
Mannheim
Winterdienstleistungen für städtische Dienststellen
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Eigenerklärungen durch Angebotsabgabe dass der Bieter die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistung erfüllt (für die Lose 1-8)
Lose 1 - 4: Versicherungsschutz (Betriebshaftplicht)
Lose 5-8: Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden zur Absicherung von Schäden, die im Rahmen der Ausführung des Vertrags entstehen können
Lose 1-4: Referenzliste
Lose 5-8: Referenzkundenliste der letzten zwei Jahre
Lose 1-8: VHB 233, VHB 255, VHB 236
Lose 1-8:
Eigenerklärung bzgl. des 5. EU-Sanktionspaketes
Verpflichtungserklärung zum Mindestentgelt bzw. Verpflichtungserklärung AEntG (Nachunternehmer) im Rahmen der Angebotsauswertung
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76133
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]