Rahmenvereinbarung Bergung und Transport von Leichen im Polizeiauftrag Referenznummer der Bekanntmachung: 2023-004
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Dienstleistungen
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2023/S 070-213677)
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Gummersbach
NUTS-Code: DEA2A Oberbergischer Kreis
Postleitzahl: 51643
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://oberbergischer-kreis.polizei.nrw/ihre-polizei-in-gummersbach
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Gummersbach
NUTS-Code: DEA2A Oberbergischer Kreis
Postleitzahl: 51643
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://oberbergischer-kreis.polizei.nrw/ihre-polizei-in-gummersbach
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Rahmenvereinbarung Bergung und Transport von Leichen im Polizeiauftrag
Referenznummer der Bekanntmachung: 2023-004
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
98370000 Dienstleistungen des Bestattungswesens
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:
Aus strafprozessualen Gründen ist das fachgerechte Bergen und der Transport von Leichen und Leichenteilen im Zuständigkeitsbereich der Kreispolizeibehörde des Oberbergischen Kreises geboten. Ziel dieser Ausschreibung ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung je Gebietslos mit einem Vertragspartner.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
20/04/2023
Abschnitt VII: Änderungen
VII.1)Zu ändernde oder zusätzliche Angaben
VII.1.2)In der ursprünglichen Bekanntmachung zu berichtigender Text
Abschnitt Nummer: II.2.1
Stelle des zu berichtigenden Textes: Lindlar, Engelskirchen
Anstatt:
Lindlar, Marienheide
muss es heißen:
Lindlar, Engelskirchen
VII.2)Weitere zusätzliche Informationen:
die Änderung betrifft nur Los-Nr. 3