1514-NR-Dienstleister Hotelabrechnung Referenznummer der Bekanntmachung: 1514-NR-Dienstleister Hotelabrechnung
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53117
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]8
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bwi.de
Abschnitt II: Gegenstand
1514-NR-Dienstleister Hotelabrechnung
Die BWI erwägt einen Rahmenvertrag über die Abwicklung des Zahlungsprozesses für Hotelkosten sowie die Prüfung und bei Bedarf Korrektur von Hotelbelegehinsichtlich nach fiskalischen sowie vertraglich definierten Kriterien. Diese Dienstleistung wird in der Regel nur in Verbindung mit der Nutzung eines web-basierten Hotelbuchungsportals angeboten. Die Dienstleistung in Verbindung mit der Nutzung des Hotelportals ist im Wege eines offenen Verfahrens gem. 15 VgV zu vergeben. Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von maximal vier Jahren abgeschlossen.
Es handelt sich um eine Erstvergabe. Der Bedarf entsteht durch die Einführung eines zentralen Zahlungsmittels für Dienstreisen in der BWI. Das Zahlungsmittel wird vom Bund für alle Bedarfsträger vorgegeben. Es handelt sich dabei um die Kreditkarten von AirPlus. Da die BWI zukünftig die Zahlung aller Reisemittel über den s.g. AirPlus Company Account abwickelt, muss auch die Abrechnung mit den Hotel über den AirPlus Company Account erfolgen.
Für den Bezahlprozess von Hotelkosten und Prüfung der Hotelrechungen wird ein externer Anbieter beauftragt. Dieser stellt zur Buchung der Hotels ein web-basiertes Verfahren zur Verfügung. Das Verfahren wird als direkte Schnittstelle an das vorhandene TMS4BWI (Systembetreiber ifao) angebunden. Der Abrechnungsprozess der Hotelkosten inkl. Prüfung der Hotelrechnungen erfolgt für über den Auftragnehmer online oder telefonisch gebuchte Hotels.
BWI GmbH
Public Sourcing
Karl-Legien-Str.192
53117 Bonn
Der Leistungsgegenstand setzt sich aus zwei Leistungsbestandteilen zusammen, die jedoch untrennbar miteinander verbunden sind. Der Leistungsumfang umfasst
1.die Bereitsstellung einer Software im Software-as-a-Service (SaaS)-Modell (einschließlich des hierfür benötigten Speicherplatzes) zur Online-Buchung von Hotels über ein Onlineportal sowie die Bereitsstellung einer Buchungshotline für telefonische Buchungen von Hotels, die nicht im vorgenannten Onlineportal buchbar sind. Die Software soll als direkte Schnittstelle an das vorhandene Onlinebuchungssystem ( derzeit cytric von ifao) angebunden werden.
2. die Abwicklung der Prozesse zur Bezahlung von Hotelkosten über eine AirPlus Company Card, sowie die Prüfung und ggf. Korrektur von Hotelrechungen für entweder online oder über die Buchungshotline gebuchte Hotels.
Der Auftrag wird einmal (12 Monate) verlängert.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Direktlink auf Dokument mit Eignungskriterien: (URL) https://vergabeplattform.bwi.de/NetServer/SelectionCriteria/54321-Tender-185714fc1d2-341b2d43ae2f34ad
Direktlink auf Dokument mit Eignungskriterien: (URL) https://vergabeplattform.bwi.de/NetServer/SelectionCriteria/54321-Tender-185714fc1d2-341b2d43ae2f34ad
Direktlink auf Dokument mit Eignungskriterien: (URL) https://vergabeplattform.bwi.de/NetServer/SelectionCriteria/54321-Tender-185714fc1d2-341b2d43ae2f34ad
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur
auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an
dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine
Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch
Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht.
Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden
entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags
erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer
Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist
nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der
Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum
Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur
Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum
Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind.
Gem. § 160 Abs. 3 S. 2 GWB gilt § 160 Abs. 3 S. 1 GWB nicht
bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des
Vertrags nach § 135 Abs. 1 GWB.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.bundeskartellamt.de
Es wird auf § 160 GWB mit folgendem Wortlaut verwiesen:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.