Evaluation des Bund-Länder-Programms "FH-Personal" Referenznummer der Bekanntmachung: 04513-4/10(2022)
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53175
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bmbf.de
Abschnitt II: Gegenstand
Evaluation des Bund-Länder-Programms "FH-Personal"
Die begleitende Evaluation soll das gemeinsame Programm des Bundes und der Länder zur Förderung der Gewinnung und Entwicklung von professoralem Personal an Fachhochschulen - "FH-Personal" - hinsichtlich seiner Zielsetzung und Wirkung bewerten, um dem Auftraggeber Handlungswissen zur Steuerung des laufenden Programms zu vermitteln und bei der Planung künftiger Programme zu unterstützen. Die Förderrichtlinie "FH-Personal" richtet sich an Fachhochschulen bzw. Hochschulen für angewandte Wissenschaften (FH/HAW). Um den zunehmenden Herausforderungen bei der Besetzung von Professuren an FH/HAW zu begegnen, fördern Bund und Länder gezielt die Einführung und den Ausbau strukturwirksamer Instrumente zur Personalrekrutierung und -qualifizierung. Im Rahmen kooperativer Qualifizierungsmaßnahmen ("Tandem-Programme") können darüber hinaus auch Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, andere Bildungs- und Forschungseinrichtungen sowie gemeinnützige Organisationen und Vereine gefördert werden. Die Umsetzung des Bund-Läder-Programms erfolgt in zwei bis zu sechsjährigen Förderphasen (ab 2021 bzw. 2023), insgesamt befinden sich 98 Hochschulen und ihre Partner in Förderung. Vorgeschaltet war eine Konzeptionsphase, in der 93 Hochschulen dabei unterstützt wurden, ihre Stärken und Schwächen zu analysieren und Konzepte zur Gewinnung von professoralem Personal zu entwickeln.
Auf der Grundlage einer vom Auftragnehmer zu entwickelnden Gesamtplanung ("Konzepte") analysiert der Auftragnehmer die Wirkung des Förderprogramms und der umgesetzten Maßnahmen. Er erhebt die Einfluss- und Wirkungsfaktoren, bietet datenbasiert eine Abschätzung der perspektivischen Entwicklungen und leitet aus gewonnenen Erkenntnissen empirisch fundierte, umsetzbare strategische Handlungsempfehlungen ab. Die Planung ist aus einer Analyse der Programmziele, der inhaltlichen Ausrichtung und der zeitlichen Planung der Projekte sowie der Rahmenbedingungen ihrer Durchführung zu entwickeln, die vorgeschlagenen Einzelmaßnahmen sind methodisch zu begründen und systematisch aufeinander zu beziehen. In der Durchführung der begleitenden Evaluation berät der Auftragnehmer die Programmverantwortlichen über gewonnene Erkenntnisse, er berichtet dem Auftraggeber regelmäßig über Zwischenergebnisse und formuliert Empfehlungen für die weitere Umsetzung und Weiterentwicklung des Programms. Eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung ist eingeschlossen.
siehe II.1.4) und Leistungsbeschreibung
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Fragen zu dem Verfahren oder den Vergabeunterlagen sind ausschließlich über die e-Vergabeplattform des Bundes zu stellen. Auch das Angebot ist elektronisch über die e-Vergabeplattform des Bundes zu übermitteln.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53175
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bmbf.de
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung erfolgt zehn Kalendertage nach Absendung der Information an die unterlegenen Bieter gem. § 134 Abs. 2 GWB.
Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).
Auf die prozessualen Vorschriften der §§ 160 ff. GWB wird außerdem hingewiesen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53175
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bmbf.de