Beschaffung von Schulmobiliar für die Städtische Grundschule Westersburg Referenznummer der Bekanntmachung: V23/40/117
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Solingen
NUTS-Code: DEA19 Solingen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 42601
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.solingen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung von Schulmobiliar für die Städtische Grundschule Westersburg
Auftragsgegenstand ist die Lieferung - einschließlich Montage - von Schulmobiliar für die Städtische
Gemeinschaftsgrundschule Westersburg. Erfüllungsort für Lieferung und Montage ist die Bausmühlenstraße 14, 42719 Solingen. Der geschuldete Leistungsumfang schließt die fachgerechte Entsorgung
des Verpackungsmaterials ein. Kosten, die in diesem Zusammenhang entstehen, werden
ausschließlich vom Auftragnehmer getragen. Die einzelnen Artikel/Produkte und deren
Beschaffungsumfang sind im nachstehenden Leistungsverzeichnis dargestellt. Für die Beschaffung von
Schulmobiliar sind die allgemein gültigen Sicherheitsregelungen für Schuleinrichtung, insbesondere die
Unfallverhütungsvorschriften für Schulen der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV-VS1), einzuhalten.
Zum Nachweis der Konformität der angebotenen Artikel/Produkte mit dem Produktsicherheitsgesetz
sind für sämtliche Artikel/Produkte Nachweise in Form des GS-Zeichens für geprüfte Sicherheit oder
vergleichbare Zertifikate vorzulegen. Der Auftraggeber ist insoweit berechtigt, fehlende Unterlagen in
einer festgelegten, angemessenen Frist nachzufordern. Der Auftraggeber behält sich vor, zur
Plausibilisierung konstruktiver und funktionsbedingter Merkmale nach Submission eine Bemusterung
entsprechender Produkte einzelner oder sämtlicher Bieter durchzuführen. Ort der Bemusterung ist in
diesem Fall das Verwaltungsgebäude Bonner Straße 100, 42697 Solingen. Der Auftraggeber wird für
die Bemusterung eine angemessene Frist von maximal 10 Tagen setzen, in der die angeforderten
Muster am Bemusterungsort verfügbar sein müssen. Wird ein oder werden mehrere Muster nicht oder
nicht rechtzeitig innerhalb der gesetzten Frist zur Verfügung gestellt, wird das Angebot von der Wertung
ausgeschlossen. Kosten für die Bemusterung werden vom Auftraggeber nicht übernommen. Im
Rahmen einer konzernweiten Beschaffungsstrategie verfolgt der Auftragsgeber das Ziel, Produkte
insbesondere unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit zu beschaffen. Ausschreibungsgegenständl iche
Produkte aus Holz und Holzwerkstoffen (RAL-UZ38) und solche aus Holzwerkstoffplatten (RAL-UZ 76)
sind auf der Grundlage des Labels "Blauer Engel" oder gleichwertige Nachwiese anzubieten und auf
Aufforderung nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in der vom Auftraggeber gesetzten
Frist erbracht, wird das Angebot ausgeschlossen. Die Lieferung und Montage des Mobiliars muss in den Sommerferien 2023, also zwischen KW 26 und 31/2023 oder alternativ in den Herbstferien 2023, also zwischen KW 40 und 41/2023 durchgeführt werden.
Beschaffung von Schulmobiliar für die Städtische Grundschule Westersburg
Projektbeschreibung in der eVergabe: Auftragsgegenstand ist die Lieferung - einschließlich Montage - von Schulmobiliar für die Städtische Gemeinschaftsgrundschule Westersburg. Erfüllungsort für Lieferung und Montage ist die Bausmühlenstraße 14, 42719 Solingen.
Beginn: 26. KW 2023
Ende: 31. KW 2023
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Umsätze der letzten 3 Geschäftsjahre, Mindestumsatz i.H.v. 440.000,00 €, nachzuweisen durch beigefügten Referenzfragebogen
Mindestens 3 vergleichbare Referenzen, nicht älter als 3 Jahre sowie durchschnittliche Zahl der Mitarbeiter - jeweils nachzuweisen durch Referenzfragebogen.
Eigenerklärung nach § 123 GWB, Eigenerklärung nach § 124 GWB, Erklärung gemäß § 19 MiloG, Eigenerklärung Insolvenz, Erklärung gemäß § 22 LkSG - jeweils nachzuweisen gemäß Kriterienkatalog in den Vergabeunterlagen.
Gemäß VOL/B.
Rechtsform für Bietergemeinschaften: Gesamtschuldnerisch haftend mit einem verantwortlichen Verteter.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Fristen für den Nachprüfungsantrag:
§ 135 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union
sowie
§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.