RV Aktenvernichter P4-P6 Referenznummer der Bekanntmachung: 342-2023-0038
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Freiburg
NUTS-Code: DE131 Freiburg im Breisgau, Stadtkreis
Postleitzahl: 79104
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.evergabe-online.de
Abschnitt II: Gegenstand
RV Aktenvernichter P4-P6
Aktenvernichter in den Sicherheitsstufen A4 bis A6.
Diverse Modellvarianten, die sich u. a. in Eingabebreite, Schneidleistung und Auffangvolumen unterscheiden.
Aktenvernichter 1
Aktenvernichter der Sicherheitsstufe P-4 nach DIN 66399,
• Partikelgröße 4 x 40 mm oder kleiner oder Partikelfläche 160 mm² oder kleiner und bei regelmäßigen Partikeln eine Streifenbreite von 6 mm oder kleiner
• Eingabebreite mindestens 220 mm
• Schneidleistung 5 Blatt Papier (DIN A4, 80 g/m²) oder mehr
• Auffangvolumen 15-40 Liter
Schätzmenge: 193 Stück
Verlängerung um weitere 12 Monate, sofern die Höchstmengen noch nicht ausgeschöpft sind.
Aktenvernichter 2
Aktenvernichter der Sicherheitsstufe P-4 nach DIN 66399,
• Partikelgröße 4 x 40 mm oder kleiner oder Partikelfläche 160 mm² oder kleiner und bei regelmäßigen Partikeln eine Streifenbreite von 6 mm oder kleiner
• Eingabebreite mindestens 260 mm
• Schneidleistung 10 Blatt Papier (DIN A4, 80 g/m²) oder mehr
• Auffangvolumen 70-120 Liter
Schätzmenge: 245
Verlängerung um weitere 12 Monate, sofern die Höchstmengen noch nicht ausgeschöpft sind.
Aktenvernichter 3
Aktenvernichter der Sicherheitsstufe P-4 nach DIN 66399,
• Partikelgröße 4 x 40 mm oder kleiner oder Partikelfläche 160 mm² oder kleiner und bei regelmäßigen Partikeln eine Streifenbreite von 6 mm oder kleiner
• Eingabebreite mindestens 300 mm
• Schneidleistung 25 Blatt Papier (DIN A4, 80 g/m²) oder mehr
• Auffangvolumen 130 - 170 Liter
Schätzmenge: 148
Verlängerung um weitere 12 Monate, sofern die Höchstmengen noch nicht ausgeschöpft sind.
Aktenvernichter 4
Aktenvernichter der Sicherheitsstufe P-4 nach DIN 66399,
• Partikelgröße 4 x 40 mm oder kleiner oder Partikelfläche 160 mm² oder kleiner und bei regelmäßigen Partikeln eine Streifenbreite von 6 mm oder kleiner
• Eingabebreite mindestens 400 mm
• Schneidleistung 35 Blatt Papier (DIN A4, 80 g/m²) oder mehr
• Auffangvolumen 180-220 Liter
Schätzmenge: 109
Verlängerung um weitere 12 Monate, sofern die Höchstmengen noch nicht ausgeschöpft sind.
Aktenvernichter 5
Aktenvernichter der Sicherheitsstufe P-5 nach DIN 66399,
• Partikelgröße 2 x 15 mm oder kleiner oder Partikelfläche 30 mm² oder kleiner und bei regelmäßigen Partikeln eine Streifenbreite von 2 mm oder kleiner
• Eingabebreite mindestens 220 mm
• Schneidleistung 8 Blatt Papier (DIN A4, 80 g/m²) oder mehr
• Auffangvolumen 30-60 Liter
Schätzmenge: 125
Verlängerung um weitere 12 Monate, sofern die Höchstmengen noch nicht ausgeschöpft sind.
Aktenvernichter 6
Aktenvernichter der Sicherheitsstufe P-5 nach DIN 66399,
• Partikelgröße 2 x 15 mm oder kleiner oder Partikelfläche 30 mm² oder kleiner und bei regelmäßigen Partikeln eine Streifenbreite von 2 mm oder kleiner
• Eingabebreite mindestens 260 mm
• Schneidleistung 10 Blatt Papier (DIN A4, 80 g/m²) oder mehr
• Auffangvolumen 70-120 Liter
Schätzmenge: 134
Verlängerung um weitere 12 Monate, sofern die Höchstmengen noch nicht ausgeschöpft sind.
Aktenvernichter 7
Aktenvernichter der Sicherheitsstufe P-5 nach DIN 66399,
• Partikelgröße 2 x 15 mm oder kleiner oder Partikelfläche 30 mm² oder kleiner und bei regelmäßigen Partikeln eine Streifenbreite von 2 mm oder kleiner
• Eingabebreite mindestens 300 mm
• Schneidleistung 14 Blatt Papier (DIN A4, 80 g/m²) oder mehr
• Auffangvolumen 80-140 Liter
Schätzmenge: 116
Verlängerung um weitere 12 Monate, sofern die Höchstmengen noch nicht ausgeschöpft sind.
Aktenvernichter 8
Aktenvernichter der Sicherheitsstufe P-5 nach DIN 66399,
• Partikelgröße 2 x 15 mm oder kleiner oder Partikelfläche 30 mm² oder kleiner und bei regelmäßigen Partikeln eine Streifenbreite von 2 mm oder kleiner
• Eingabebreite mindestens 400 mm
• Schneidleistung 23 Blatt Papier (DIN A4, 80 g/m²) oder mehr
• Auffangvolumen 180-220 Liter
Schätzmenge: 106
Verlängerung um weitere 12 Monate, sofern die Höchstmengen noch nicht ausgeschöpft sind.
Aktenvernichter 9
Aktenvernichter der Sicherheitsstufe P-6 nach DIN 66399,
• Partikelgröße 0,8 x 12 mm oder kleiner oder Partikelfläche 10 mm² oder kleiner
und bei regelmäßigen Partikeln eine Streifenbreite von 1 mm oder kleiner
• Eingabebreite mindestens 240 mm
• Schneidleistung 5 Blatt Papier (DIN A4, 80 g/m²) oder mehr
• Auffangvolumen 30-60 Liter
Schätzmenge: 94
Verlängerung um weitere 12 Monate, sofern die Höchstmengen noch nicht ausgeschöpft sind.
Aktenvernichter 10
Aktenvernichter der Sicherheitsstufe P-6 nach DIN 66399,
• Partikelgröße 0,8 x 12 mm oder kleiner oder Partikelfläche 10 mm² oder kleiner
und bei regelmäßigen Partikeln eine Streifenbreite von 1 mm oder kleiner
• Eingabebreite mindestens 310 mm
• Schneidleistung 5 Blatt Papier (DIN A4, 80 g/m²) oder mehr
• Auffangvolumen 60-100 Liter
Schätzmenge: 139
Verlängerung um weitere 12 Monate, sofern die Höchstmengen noch nicht ausgeschöpft sind.
Aktenvernichter 11
Aktenvernichter der Sicherheitsstufe P-6 nach DIN 66399,
• Partikelgröße 0,8 x 12 mm oder kleiner oder Partikelfläche 10 mm² oder kleiner
und bei regelmäßigen Partikeln eine Streifenbreite von 1 mm oder kleiner
• Eingabebreite mindestens 330 mm
• Schneidleistung 8 Blatt Papier (DIN A4, 80 g/m²) oder mehr
• Auffangvolumen 130-160 Liter
Schätzmenge: 232
Verlängerung um weitere 12 Monate, sofern die Höchstmengen noch nicht ausgeschöpft sind.
Aktenvernichter 12
Aktenvernichter der Sicherheitsstufe P-6 nach DIN 66399,
• Partikelgröße 0,8 x 12 mm oder kleiner oder Partikelfläche 10 mm² oder kleiner
und bei regelmäßigen Partikeln eine Streifenbreite von 1 mm oder kleiner
• Eingabebreite mindestens 400 mm
• Schneidleistung 14 Blatt Papier (DIN A4, 80 g/m²) oder mehr
• Auffangvolumen 180-220 Liter
Schätzmenge: 180
Verlängerung um weitere 12 Monate, sofern die Höchstmengen noch nicht ausgeschöpft sind.
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Voraussichtlich nach Ende der Laufzeit der Rahmenvereinbarung
Bei Nutzung der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung wird diese im laufenden
Vergabeverfahren als vorläufiger Nachweis der Eignung akzeptiert. Weitere
Informationen zur Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung erhalten Sie unter folgendem Link der Europäischen Kommission:
https://www.evergabe-online.info/e-Vergabe/DE/5%20Service/EEE/node_EEE.html
Mit dem Angebot ist der Vordruck "Eigenerklärungen" abzugeben. In diesem
versichert der Bieter, dass keine fakultativen bzw. zwingenden Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB vorliegen.
Außerdem ist dem Angebot die Eigenerklärung zu den Rußlandsanktionen beizufügen.
Nur im Falle der Eignungsleihe ist der Vordruck "Verpflichtungserklärung zur Eignungsleihe" (wird dem Bieter auf Antrag zur Verfügung gestellt) vom Drittunternehmen auszufüllen.
Auf Antrag des Bewerbers/Bieters wird ihm durch die Vergabestelle das Formular "Bewerber- / Bietergemeinschaften" zur Verfügung gestellt.
Die Bereitstellung der Vergabeunterlagen /Angebotsabgabe erfolgt ausschließlich elektronisch auf der E-Vergabeplattform unter http://www.evergabe-online.de. Die
Nutzungsbedingungen der e-Vergabe sind zu beachten!
Informationen zur elektronischen Angebotsabgabe gemäß § 11 Abs. 3 VgV
erhalten Sie über den LINK
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor Zuschlagserteilung gemäß § 134 GWB informiert. Ein Bieter kann seine Nichtberücksichtigung im Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer überprüfen lassen. Voraussetzung für ein Nachprüfungsverfahren ist, dass der Verstoß gegenüber der Vergabestelle gerügt wird.
Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber
nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB), [...], mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB). Nach Ablauf dieser Frist ist gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel mehr möglich.
Der Antrag auf Nachprüfung ist an die Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt, Villemombler Straße 76, 53123 Bonn, zu richten.