Beratung und Coaching der Mitarbeiter des Beratungstelefons zur Rauchentwöhnung der BZgA sowie Erstellung von Quartals- und Evaluationsberichten Referenznummer der Bekanntmachung: BZgA_RV_28_22
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 50825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bzga.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beratung und Coaching der Mitarbeiter des Beratungstelefons zur Rauchentwöhnung der BZgA sowie Erstellung von Quartals- und Evaluationsberichten
Die Beratungsangebote der BZgA bestehen unter anderem in den Bereichen Suchtprävention, Aidsprävention, gesunde Ernährung,
Organspende und Blutspende. Die Kampagnen werden mit unterschiedlichen Kommunikationsmaßnahmen durchgeführt, unter anderem der
telefonischen Beratung, der Beratung per E-Mail und der Online-Information.
Die "rauchfrei"-Kampagne ist darauf ausgerichtet, den Einstieg in das Rauchen zu verhindern, vor Passivrauch zu schützen und Raucherinnen
und Raucher beim Aufhören zu unterstützen.
Ein Teilprojekt aus dem rauchfrei-Angebot der BZgA ist die telefonische Beratung zur Rauchentwöhnung (TB). Die kostenfreie Rufnummer 0800
8 31 31 31 wird in allen Medien sowie auf den Internetplattformen der „rauchfrei“-Kampagne kommuniziert. Seit 2006 sind nach Vorgabe der
Tabak-Produktverordnung auf Zigarettenpackungen, neben Warnhinweisen vor den Gefahren des Rauchens, auf jeder 14. Packung auch die
Nummer der Telefonberatung zur Rauchentwöhnung der BZgA sowie die Internetadresse www.rauchfrei-info.de aufgedruckt. Seit 2016 sieht die
Tabakproduktverordnung zudem den Aufdruck von bildlichen Warnhinweisen auf allen Tabakschachteln vor.
Vertragsgegenstand ist die Beratung und das Coaching der Mitarbeitenden des Beratungstelefons zur Rauchentwöhnung der BZgA inkl.
Grundschulung bei Personenwechsel oder notwendiger Erweiterung des Beratungsteams, die Erstellung von Quartals- und Evaluationsberichten
sowie weitere Leistungen.
Köln
Vertragsgegenstand ist die Beratung und das Coaching der Mitarbeitenden des Beratungstelefons zur Rauchentwöhnung der BZgA inkl.
Grundschulung bei Personenwechsel oder notwendiger Erweiterung des Beratungsteams, die Erstellung von Quartals- und Evaluationsberichten
sowie weitere Leistungen.
Es ist beabsichtigt, den Zuschlag nach Ablauf einer Frist von zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser
Bekanntmachung mit dem unter Abschnitt V bezeichneten Bieter abzuschließen
Es besteht die Möglichkeit der zweimaligen Vertragsverlängerung um jeweils zwölf Monate zu den Bedingungen dieses Vertrages bis längstens 28.02.2027. Hierbei handelt es sich um ein einseitiges Gestaltungsrecht des Auftraggebers. Im Falle der Inanspruchnahme der Optionen teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer jeweils spätestens drei Monate vor Vertragsende mit, ob er von den Optionen Gebrauch macht. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Wahrnehmung der Optionen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Der Auftraggber beschafft Leistungen zur telefonischen Beratung (TB) zur Rauchentwöhnung. Die TB ist eines
der zentralen Kampagnenelemente
der rauchfrei-Kampagne. Die BZgA-TB zur Rauchentwöhnung gilt als die nationale Hotline in Deutschland
(Abdruck der Hotline-Nummer auf den
Tabakproduktverpackungen). Allein Herr Lindinger bietet ein deutschsprachiges Konzept der TB zur
Rauchentwöhnung an. Ein vergleichbares
Gesamtkonzept (konkretes Beratungsvorgehen, Schulung und Coaching von Beratungspersonen,
Dokumentationssystem, Nachbefragungen,
Evaluation der Inanspruchnahme und Wirksamkeit) für den deutschsprachigen Raum und den Standort
Deutschland ist nicht bekannt. Andere
sogenannte Quitlines der öffentlichen Hand arbeiten mit dem Konzept von Herrn Lindinger.
Herr Lindinger hat jedoch die alleinigen Rechte an seinem Konzept. Lediglich seine Mitarbeiter sind befugt
dieses zur Anwendung zu bringen wie es
auch in den Beratungs- und Coachingverträgen mit der BZgA geschieht.
Die BZgA hat diese Rechte nicht erworben lediglich die Nutzungsrechte an der Beratungstätigkeit und dem
Coaching. Die anderen
deutschsprachigen Dienste sind ebenfalls nach dem Konzept Lindinger aufgebaut, haben aber keine
Berechtigung, selbst nach dem Konzept zu
schulen.
Vernünftige Alternativen oder Ersatzlösungen bestehen nicht und der mangelnde Wettbewerb ist nicht das
Ergebnis einer künstlichen Einschränkung
der Auftragsvergabeparameter.
Andere Experten, die ein derartiges Konzept zur Telefonberatung erstellen können, kommen nicht in Betracht.
Im deutschsprachigen Raum gibt es
keinen anderen Experten für telefonische Tabakentwöhnung, der über ähnliche Expertise und Reputation
verfügt. Dies wird auch dadurch deutlich,
dass es keinen Experten gibt, der in ähnlichem Ausmaß in der deutschsprachigen Fachöffentlichkeit zum
Thema telefonische Raucherberatung in
Erscheinung getreten ist, so z.B. auf den letzten Suchtkongressen (einer der bedeutendsten Fachkonferenzen
auf diesem Gebiet). Für die
Aufrechterhaltung des derzeitigen Standards der Telefonberatung ist es notwendig, die Kontinuität des
Prozesses auf gleicher wissenschaftlicher
Basis zu gewährleisten und damit die Qualität zu erhalten und zu verbessern
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Beratung und Coaching der Mitarbeiter des Beratungstelefons zur Rauchentwöhnung der BZgA sowie Erstellung von Quartals- und Evaluationsberichten
Ort: St. Peter
NUTS-Code: DE132 Breisgau-Hochschwarzwald
Postleitzahl: 79271
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de
Der Auftraggeber hat am 14.03.2023 unter der Bekanntmachungsnummer 2023/S 055-158445 eine freiwillige Ex-ante Transparenzbekanntmachung zur Veröffentlichung versendet. Auf die Rechtsfolgen des § 135 Abs. 3 GWB wird hingewiesen. Demnach heißt es:
"(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen."
Vorliegend handelt es sich um eine Ex-Post-Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 2 Satz 2 GWB.
§ 135 Abs. 2 Satz 2 GWB lautet:
Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Auf § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB wird verwiesen.