Anschaffung von 4 Automaten zur Wäscheausgabe Referenznummer der Bekanntmachung: Ia2/06/23
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 51067
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.kliniken-koeln.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Anschaffung von 4 Automaten zur Wäscheausgabe
Die Kliniken der Stadt Köln gGmbH beabsichtigen die Anschaffung von 4 Automaten zur Wäscheausgabe und entsprechenden Rückgabeeinheiten an den Standorten Köln-Merheim und Köln-Holweide. Die Wäscheausgabeautomaten müssen eine Raumlösung („begehbarer Kleiderschrank“) und die Rückgabeeinheiten in sich geschlossene Schränke sein.
Diese sollen die jetzige Ausgabevariante mit dem Ziel ersetzen den Prozess der Wäscheausgabe zu vereinfachen, Transparenz und Kontrolle des Wäscheumlaufes zu gewährleisten.
Bei der Kliniken der Stadt Köln gGmbH erfolgt die Bereitstellung der Dienstkleidung gegenwärtig über
Wäscheautomaten. Die Wäscheausgabe und Wäscherückgabe soll die jetzige Ausgabevariante mit dem Ziel
ersetzten den Prozess der Wäscheausgabe zu vereinfachen, Transparenz und Kontrolle des Wäscheumlaufs
zu gewährleisten.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Umsatznachweis der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre
- Eigenerklärung Russland Sanktionen
- Eigenerklärung Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz
- Anlageplanung inkl. technischer Zeichnung
- Notfallkonzept, im Fall eines Ausfalls des Systems in Teilen oder bei Totalausfall
- Referenzliste in Form einer Übersicht über die in den letzten 3 Jahren erbrachten Leistungen, die mit der
zu vergebenden Leistung vergleichbar sind. Die Angaben in der Referenzliste sollten sich dabei nur auf die wesentlichsten Aufträge beschränken beziehungsweise auf die, die am ehesten der Größenordnung dieser Ausschreibung entsprechen. Aus der Übersicht müssen der Rechnungswert, der Leistungszeitraum und der Auftraggeber mit Ansprechpartner und Telefonnummer ersichtlich sein (siehe beigefügtes Muster Referenzformular)
- Datenschutzerklärung (Formblatt: 1245-DL_LL_DE-Datenschutzerklärung_Internet)
- Informationen für den GZR Auszug (Formblatt: 0450-BL_DL_LL_FBL_DE_EU-Angaben für GZR_)
- Verpflichtungserklärung Nachunternehmer (nur notwendig wenn der Einsatz eines Nachunternehmers geplant ist)
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.