Beschaffung Radsatzgehäuse Fabrikat FAG für Fahrwerke Straßenbahnfahrzeuge
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mannheim
NUTS-Code: DE126 Mannheim, Stadtkreis
Postleitzahl: 68165
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 6214650
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.rnv-online.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung Radsatzgehäuse Fabrikat FAG für Fahrwerke Straßenbahnfahrzeuge
Deckung des Bedarfes über verschiedene Radsatzlagergehäuse-Typen für den Zeitraum Oktober 2023 bis Juni 2024
Lieferung von
FAG-Radsatzgehäuse Z-175254.ANM090-Z-A-M32AM TF/RNV – Menge 50 Stück
FAG-Radsatzgehäuse Z-175254.ANM090-Z-B-M32AM TF/RNV – Menge 50 Stück
Im Nachgang zu der hier vorliegenden Interimsvergabe wird ein EU-Vergabeverfahren für eine Rahmenvereinbarung der zukünftigen Bedarfe vorbereitet.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Die Fa. Alstom (früher Bombardier) hat die Spezifikation der Radsatzlagergehäuse für unsere Schienenfahrzeuge entwickelt, konstruiert und individuell dafür ausgelegt. Durch die Verwendung dieser FAG Radsatzlagergehäuse ist damit sichergestellt, dass die bestehende Geometrie, Werkstoff, Toleranz und Bauteilnachweise als Basis der Fahrzeugzulassung weiterhin uneingeschränkt Bestand haben (Spursicherheit, Kontakt -Rad- Schiene). Die Fertigungszeichnungen für die Bauteile sind geistiges Eigentum des vorgenannten Unternehmens und werden keinem Dritten zu Verfügung gestellt.
Fazit: Bei Änderungen am Radsatzlagergehäuse müssten wir unsere Fahrzeuge (RNV X) evtl. neu zulassen, bzw. dann die neusten Normen einhalten. Damit schließen wir aus, dass beim Einsatz von Fremdteilen immer ein vorhandenes Risiko ausgehen kann.
Vor diesem Hintergrund können nur FAG Radsatzlagergehäuse beschafft werden.
Aufgrund einer Änderung der Kalkulationsprämisse in der Mehrjahresplanung innerhalb des Vertragszeitraumes wurden die im bestehenden Vertrag vorhandenen bestellten Mengen vorzeitig abgerufen. Zusätzlich wurden die Sicherheitsbestände aufgrund von Rohstoffknappheit und die zu erwartenden Lieferzeiten erhöht.
Vor diesem Hintergrund wurde eine Interimsvergabe notwendig, um den Zeitraum von 9 Monaten bis zur nächsten Ausschreibung zu überbrücken. Aufgrund der Dringlichkeit und der Ereignisse, die der Auftraggeber nicht vorhersehen konnte und die ihm nicht zuzurechnen sind, war es nicht möglich, die Mindestfristen einzuhalten, die für ein offenes, nicht-offenes Verfahren oder ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind.
Aktuell wird mit den Vorbereitungen für das künftige EU-Vergabeverfahren begonnen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Beschaffung Radsatzgehäuse Fabrikat FAG für Fahrwerke Straßenbahnfahrzeuge
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Oberursel
NUTS-Code: DE718 Hochtaunuskreis
Postleitzahl: 61440
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, nach § 160 GWB;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
2 Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Nach § 135 GWB:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1) gegen § 134 verstoßen hat oder
2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union;
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]