Vodafone Security Gateway, IT-Infrasrtuktur inkl. EMM und Anwendungsserver für das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Duisburg
NUTS-Code: DEA12 Duisburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 47059
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]0
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://lzpd.polizei.nrw/
Abschnitt II: Gegenstand
Vodafone Security Gateway, IT-Infrasrtuktur inkl. EMM und Anwendungsserver für das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW
Bereitstellung eines Security Gateway für bis zu 20.000 gleichzeitig aktive Nutzer durch den Auftragnehmer, welches auf bis zu 50.000 gleichzeitig aktive Nutzer erweitert werden kann, und den Zugriff auf die internen INTERNET-Anwendungen des LZPD NRW ermöglicht. Darüber Hinaus wird allen mobilen Nutzern ein sicherer Zugang zu Anwendungen im öffentlichen Internet ermöglicht.
Vorliegend sind eine hohe technische Komplexität des Systems sowie hoher Investitionsaufwand gegeben, die eine längere Laufzeit als 4 Jahre notwendig machen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Vodafone Security Gateway, IT-Infrastruktur, inkl. EMM und Anwendungsserver für das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA11 Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 40549
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.brd.nrw.de/themen/kommunales/vergabekammer-rheinland
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Duisburg
Postleitzahl: 47059
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]0
Internet-Adresse: https://lzpd.polizei.nrw/
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
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Nach § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB ist der Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggeber, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen ist.
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Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Bekanntmachung im Amtsballt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
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Nach § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
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Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nicht ein, wenn
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1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
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2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet hat, den Vertrag abzuschließen, und
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3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Duisburg
Postleitzahl: 47059
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]0
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Bereitstellung eines Security Gateway für bis zu 20.000 gleichzeitig aktive Nutzer, welches auf bis zu 50.000 gleichzeitig aktive Nutzer erweitert werden kann, und den Zugriff aud die internen INTERNET-Anwendungen des LZPD NRW ermöglicht. Darüber Hinaus wird allen mobilen Nutzern ein sicherer Zugang zu Anwendungen im öffentlichen Internet ermöglicht.
wie vor.
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA11 Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Technisch notwendiges Lizenzupgrade der Mobile Iron Lizenz des Lizenzgebers Ivanti von der Stufe Gold auf die Stufe Platin.
Nettowert der Änderung von 1.505.910,00 EUR. Für max. 35.500 Endgeräte ausgelegt.
Die Auftragsänderung verhält sich zu „Mobile-Iron Lizenzen“ des Typs Platin des Lizenzgebes Ivanti. Aktuell verwendet das LZPD NRW Lizenzen des Status „Gold“. Es ist ein Lizenzupgrade, dass die Funktionalität der Software erweitert. Die Platinlizenzen weisen im Detail andere Merkmale und Nutzungsoptionen auf als jene Lizenzen der Stufe Gold, u.a. den hier benötigten VPN-Tunnel. Ein Lieferantenwechsel des Auftragnehmers Vodafone gegen einen Wettbewerber ist vorliegend weder aus wirtschaftlichen noch aus technischen Gründen möglich und mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten verbunden. Als technischer Grund lässt sich anführen, dass ein abweichender Zugriff auf die hinter der Firewall liegenden Ressourcen des LZPD NRW durch Beschäftigte mit mobilem Apple-Endgerät unter iOS anders als mit Bezug der Platin Lizenz unzulässig ist. Ein Wettbewerber kann, da nur Vodafone als Vorlieferant die Vollversion upgraden darf, kein Upgrade von Gold auf Platin liefern.