Lieferung von Weißfeinkalk und Kalkhydrat Referenznummer der Bekanntmachung: V23/90-4/120
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Solingen
NUTS-Code: DEA19 Solingen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 42601
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.solingen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von Weißfeinkalk und Kalkhydrat
Lieferung von Weißfeinkalk (Calciumoxid) und Kalkhydrat (Calciumhydroxid) für die Verwendung in den Rauchgasreinigungsanlagen des Müllheizkraftwerkes der Technischen Betriebe Solingen als Halbjahresvertrag.
Lieferung von Weißfeinkalk (Calciumoxid)
Lieferung von Weißfeinkalk (Calciumoxid)
Lieferung von Kalkhydrat (Calciumhydroxid)
Lieferung von Kalkhydrat (Calciumhydroxid)
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Umsätze der letzten 3 Geschäftsjahre, nachzuweisen durch Eigenerkärung.
Eigenerklärung über eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden mit einer
Deckungssumme von mindestens 1.000.000,00 Euro.
Mindestens 3 vergleichbare Referenzen, nicht älter als 3 Jahre. Nachzuweisen durch Anlage "Referenzliste
Weißfeinkalk".
Mindestens 3 vergleichbare Referenzen, nicht älter als 3 Jahre. Nachzuweisen durch Anlage "Referenzliste
Kalkhydrat".
Durchschnittliche Zahl der Mitarbeiter, nachzuweisen durch Eigenerklärung.
Eigenerklärung nach § 123 GWB, Eigenerklärung nach § 124 GWB, Erklärung gemäß § 19 MiloG,
Eigenerklärung Insolvenz, Erklärung gemäß § 22 LkSG - jeweils nachzuweisen gemäß Kriterienkatalog in den
Vergabeunterlagen.
Rechtsform für Bietergemeinschaften: Gesamtschuldnerisch haftend mit einem verantwortlichen Verteter.
Abschnitt IV: Verfahren
Besondere Dringlichkeit, weil das 1. Verfahren keine Angebote hatte und der Vertrag zum 31.05.23 ausläuft.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Fristen für den Nachprüfungsantrag:
§ 135 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union
vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren
innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach
Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage
nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union
sowie
§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession
hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften
geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.