1495-NR-Jira Software (Atlassian) Data Center inkl. Support Referenznummer der Bekanntmachung: 1495-NR-Jira Software (Atlassian) Data Center inkl. Support
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 53117
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]8
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bwi.de
Abschnitt II: Gegenstand
1495-NR-Jira Software (Atlassian) Data Center inkl. Support
Die BWI GmbH (im Folgenden "BWI") erwägt eine Rahmenvereinbarung über die zeitlich begrenzte Überlassung von Lizenzen (Miete) inkl. Softwarepflege und Support für die Software "Jira Software Data Center" (im Folgenden "Jira") und Plug-Ins im Wege eines offenen Verfahrens (gem. § 15 VgV) zu vergeben. Die Rahmenvereinbarung wird mit einer Grundlaufzeit von drei Jahren und einer optionalen Verlängerung von einmal 12 Monaten nach § 21 Abs. 6 VgV abgeschlossen.
Das Produkt "Jira Software Server" des Herstellers ATLASSIAN und einige Plug-Ins befinden sich seit 2014 in der BWI im Einsatz. "Jira Software Server" wird zur Unterstützung der agilen Arbeitsweise in Teams und Projekten eingesetzt. Derzeit werden in "Jira Software Server" ca. 750 Projekte aktiv genutzt. Ein nicht unerheblicher Anteil dieser Projekte wird für die Planung und Steuerung von Kundenprojekten verwendet. Der Hersteller wird die Softwarepflegeleistungen für "Jira Software Server" am 15. Februar 2024 einstellen, deshalb ist ein Wechsel auf Jira und deren Erweiterungen in Form von Plug-Ins notwendig.
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Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Vertragsleistungen bestehen gegenständlich insbesondere aus
• der zeitlich befristeten Überlassung (Miete) von Software in Form von Jira und der
nachfolgenden näher beschriebenen Plug-Ins für Jira (Jira und Plug-Ins nachfolgend
gemeinsam "Software" genannt)
• der Erbringung von Softwarepflege- und Supportleistungen.
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.bundeskartellamt.de
Es wird auf § 160 GWB mit folgendem Wortlaut verwiesen:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.