Gewährung einer Zuwendung im Rahmen der Wirtschaftlichkeitslückenforderung durch Oppenweiler Referenznummer der Bekanntmachung: 247/21 II-AZ
Zuschlagsbekanntmachung – Konzession
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Oppenweiler
NUTS-Code: DE116 Rems-Murr-Kreis
Postleitzahl: 71570
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.oppenweiler.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Gewährung einer Zuwendung im Rahmen der Wirtschaftlichkeitslückenforderung durch Oppenweiler
Gewährung einer Zuwendung im Rahmen der Wirtschaftlichkeitslückenforderung durch die Gemeinde Oppenweiler zu Aufbau und Betrieb einer NGA - Infrastruktur
in den Vergabeunterlagen aufgeführt
Die Gemeinde Oppenweiler plant alle Bürger im Projektgebiet mit breitbandigen Telekommunikationsdiensten zu versorgen. Um dies zu ermöglichen, sollen der Bau und der Betrieb eines flächendeckendenHochgeschwindigkeitsnetzes in den ausgeschriebenen Versorgungsgebieten sowie die Erbringung vonEndkundendienstleistungen in Auftrag gegeben werden. Um das Vorhaben zu finanzieren, hat die Gemeinde Oppenweiler im Rahmen des Förderprogrammes des Bundes (Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“) eine Infrastruktur-Förderung zumAusbau der Weißen Flecken beantragt. Dazu liegt der entsprechende vorläufige Zuwendungsbescheid des Bundes vor. Ergänzend hat die Gemeinde Oppenweiler ebenfalls eine Kofinanzierung im Rahmen der „Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration zur Mitfinanzierung der Förderung aus der Richtlinie zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der BundesrepublikDeutschland durch das Land Baden-Württemberg (VwV Breitbandmitfinanzierung)“ in vorläufiger Höhe beantragt. Auch hier liegt der entsprechende vorläufige Zuwendungsbescheid des Landes vor. Ziel dieses Vergabeverfahrens ist es, geeignete Bieter zu identifizieren, welche spätestens ab Juli 2024 marktübliche Breitbanddienste flächendeckend im ausgeschriebenen Projektgebiet zur Verfügung stellen. Gemäß den Angaben im vorläufigen Zuwendungsbescheid muss der Baubeginn bis spätestens23.02.2023 erfolgen. Der Konzessionsnehmer hat den Auftrag ein funktionsfähiges Netz zu planen und zu errichten. Dabei soll er – soweit vorhanden – sein eigenes Netz, sowie vorhandene öffentliche Infrastruktur also Grundlage nutzen bzw. – wenn wirtschaftlich sinnvoll – Netzteile Dritter anmieten. Der jeweilige Netzbetreiber erhält hierbei das folgende Recht bzw. die folgenden Verpflichtungen: - eine entsprechende Breitbandinfrastruktur zu errichten- aktive Komponenten zu installieren- das NGA-Netz in Betrieb zu nehmen und zu betreiben- gegenüber örtlichen Endkunden sowie interessierten Drittanbietern entsprechende Dienstleistungenund Angebote (Telefonie, Internet, Mehrwertdienste wie z.B. Fernsehen) zu marktüblichenKonditionen anzubieten- zu marktüblichen Konditionen Vorleistungsprodukte auf Open-Access Basis bereitzustellen Der beauftragte Konzessionsnehmer plant, errichtet und betreibt die erforderlichen passiven und aktiven Netzinfrastrukturen, welche zur Erschließung der unterversorgten Adressen in Form von NGA-Diensten notwendig sind. Dies umfasst unter anderem jegliche Leistungen- zur Netzplanung (inkl. Genehmigungs- und Ausführungsplanung)- zur Realisierung der erforderlichen passiven und aktiven Infrastrukturen- zum dauerhaften Betrieb des Netzes. Der Konzessionsnehmer übernimmt alle in diesem Zusammenhang stehenden Pflichten, um den Betrieb auf Dauer gewährleisten zu können. Diese sind unter anderem:- die Herstellung der geforderten Breitbandversorgung- die Wartung und Unterhaltung des Netzes- die Dokumentation des Netzes. Die Zweckbindungsfrist der Förderung in Höhe von 7 Jahren ab Inbetriebnahme des Netzes entspricht auch der Erstlaufzeit für den Betrieb. Alles Weitere ergibt sich aus der Anlage Leistungsbeschreibung, auf die vollumfänglich verwiesen wird.
- Kriterium: Höhe der Wirtschaftlichkeitslücke(55)
- Kriterium: Realisierungszeitraum(20)
- Kriterium: Endkundenprodukte(20)
- Kriterium: Alternative Verlegemethoden(5)
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
Ort: Bonn
NUTS-Code: DE406 Dahme-Spreewald
Postleitzahl: 53227
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
Postleitzahl: 70182
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 7112120
Fax: [gelöscht]
Die KonzVgV trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) unterliegenden Vergaben durch einen Konzessionsgeber. Vorliegend handelt es sich grundsätzlich auch um eine (Dienstleistungs)-Konzession nach § 105 Abs. 1 Nr. 2 GWB, da der Schwerpunkt der ausgeschriebenen Leistung nicht auf der Errichtung, sondern auf der Dienstleistung des Betreibens des NGA –Netzes für mindestens den Zeitraum der Vertragslaufzeit liegt (siehe hierzu OLG Dresden, Beschluss vom 21.08.2010 – Verg 5/19 -, Rdnr. 15, juris) auch wenn der insoweit maßgebliche Schwellenwert nicht überschritten wird. Bei dem zu errichtenden NGA – Netz handelt es sich dabei um ein öffentliches Kommunikationsnetz nach § 149 Nr. 8 GWB. Das NGA – Netz dient ganz oder ganz überwieder der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste, die gewöhnlich gegen entgelt erbracht werden und in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen (siehe § 3 Nr. 16a, 27 TKG). Daher greift, soweit bei Unterschreitung des Schwellenwertes überhaupt relevant, die Bereichsausnahme des § 149 Nr. 8 GWB, wonach Konzessionen, die hauptsächlich dazu dienen, dem Konzessionsgeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrere elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen von Vorgaben in Unterabschnitt 3 des GWB zur Vergabe von Konzessionen ausgenommen sind (OLG Dresden, aaO., Rdnr. 22 ff.; siehe auch VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13.12.2018 – 3 VK 9/18, BeckRS 2018, 35904).
Zur Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf Folgendes verwiesen:
(1) Etwaige Vergabeverstöße muss der Bewerber/Bieter gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnisnahme rügen.
(2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Abgabe der Bewerbung oder der Angebote gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbungs- oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(4) Ein Vergabenachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB innerhalb von 15 Kalendertagen nach der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der Vergabekammer einzureichen.