Filancore (1504-UP-Filancore) Referenznummer der Bekanntmachung: 1504-UP-Filancore
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53117
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]8
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bwi.de
Abschnitt II: Gegenstand
Filancore (1504-UP-Filancore)
Die BWI GmbH möchte für den Eigenbedarf (Innovationszwecke innerhalb der BWI-Abteilung I&T) die Technologie "Distributed Ledger Technologie" evaluieren und erwägt dafür einen Rahmenvertrag über Softwareentwicklung, Projektleitung, Schulungen und Lizenzkosten im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb nach §14 Abs.4 Nr. 2 lit. c) VgV an den Hersteller Filancore GmbH zu vergeben. Der Vertrag wird mit einer Grundlaufzeit von drei Jahren und einer optionalen Verlängerung von 12 Monaten nach § 21 Abs. 6 VgV abgeschlossen.
siehe Vergabe- und Vertragsunterlagen
Die geschätzten Mengen sowie die Obergrenze sind den Vergabe- und Vertragsunterlagen zu entnehmen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb nach §14 Abs.4 Nr. 2 lit. c) VgV
Die Firma Filancore hat das Urheberrecht an dem Quellcode der einzusetzenden Software nach § 69 c UrhG und für die Dienstleistungen im Einzelfall ist der Zugriff auf den Quellcode notwendig.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Filancore (1504-UP-Filancore)
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Limburgerhof
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 67117
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.bundeskartellamt.de
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 160 GWB: Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur
Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Gem. § 160 Abs. 3 S. 2 GWB gilt § 160 Abs. 3 S. 1 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.