Beschaffung besonders platzsparendes Umkleideraumsystems mit Schließtaschen und schließfachbezogenem Zugangsmanagement mittels RFID
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Solingen
NUTS-Code: DEA19 Solingen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 42653
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.klinikumsolingen.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung besonders platzsparendes Umkleideraumsystems mit Schließtaschen und schließfachbezogenem Zugangsmanagement mittels RFID
Lieferung, Einbringung, Montage und Inbetriebnahme eines besonderen platzsparenden Umkleideraumsystems mit Schließtaschen und Zugangsmanagement.
Aufgrund der Niederlegung eines Klinikgebäudes hat die Auftraggeberin (AG) kurzfristig über 300 Mitarbeiterspinde zu verlegen. Nach Niederlegung des Bestandsgebäudes stehen dem AG nur noch deutlich geringere Raumkapazitäten für dieselbe Anzahl an Mitarbeitern zur Verfügung. Daher beabsichtigt der AG, ein besonderes platzsparendes Umkleideraumsystem zu beschaffen, welches bis zu 70 % Flächenersparnisse im Vergleich zu herkömmlichen Spind-Systemen bietet. Zudem verfügt die in dem Umkleideraumkonzept integrierte IT Architektur über ein digitales Zutrittsmanagement, das in die bestehende Schlüsselverwaltung des Klinikums integriert werden kann. Das System ermöglicht darüber hinaus eine Sicherung der einzelnen Schließtaschen gesteuert über den Mitarbeiterausweis.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Nur das Umkleidesystem mit Schließtaschen der Firma Zippsafe ist in der Lage, auf der zur nach der Gebäudeniederlegung zur Verfügung stehenden Fläche, die für den Krankenhausbetrieb notwendige Kapazität an Umkleiden darzustellen. Ein gleiches oder ähnliches technisches System ist am Markt nicht vorhanden. Es sind keine konventionellen Spind-Systeme verfügbar, welche eine derartig hohe Raumnutzungseffizienz bieten, die der AG aufgrund seiner begrenzten Platzverhältnisse nach Niederlegung des bisherigen Bestandsgebäudes benötigt.
Das System Zipp-Safe erfüllt auch nach dem Ergebnis der Markterkundung und der Teststellung in der Gesamtbetrachtung als einziges System sämtliche Anforderungen, die die Klinik an die neu zu beschaffenden Spinde stellt. Zudem ist das Zipp-Safe System beim Europäischen Patentamt unter der Nr. EP3369078A2 mit allen Komponenten als Patent eingetragen. Durch diesen Patentschutz kann es auch kein ähnliches oder gleichwertiges Konzept geben.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA1 Düsseldorf
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Diese Bekanntmachung ist eine freiwillige ex-ante-Transparenzbekanntmachung nach § 135 Abs. 3 GWB. Der AG beabsichtigt daher frühestens 10 Kalendertage nach dem Tag der Veröffentlichung dieser ex-ante-Transparenzbekanntmachung den Abschluss der vertraglichen Vereinbarungen. Das unter V.2.1 genannte Datum entspricht dem Datum der Entscheidung zur Veröffentlichung dieser ex-ante-Transparenzbekanntmachung. Die Angaben unter II.1.7 und V.2.4 sind fiktiv und dienen nur zur Verdeutlichung des Überschreitens der EU-Schwellenwertes für Lieferdienstleistungen. Der tatsächliche Wert der Beschaffung ist ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis des geplanten Auftragnehmers.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Ort: Köln
Land: Deutschland
Das Verfahren für die Nachprüfung der Vergabe richtet sich nach den Vorschriften der §§ 155 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Insbesondere auf die Fristen des § 160 Abs. 3 GWB wird hingewiesen.
Hinsichtlich der zu beachtenden Fristen wird zudem auf die für ex-ante-Bekanntmachungen relevante Zehn-Tages-Frist gemäß § 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB verwiesen. Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt eine Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.