Beschaffung von mindestens 8 Stück Drehmaschinen (mit Alternativabfragen zu Staffelpreisen)
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Plochingen
NUTS-Code: DE113 Esslingen
Postleitzahl: 73207
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.landkreis-esslingen.de
Adresse des Beschafferprofils: https://www.landkreis-esslingen.de/start/service/bekanntmachungen.html
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung von mindestens 8 Stück Drehmaschinen (mit Alternativabfragen zu Staffelpreisen)
Lieferung und das Aufstellen von mindestens 8 Stück Leit- und Zugspindel Drehmaschinen.
73230 Kirchheim
Ziel dieser Ausschreibung ist die Lieferung und das Aufstellen von Leit- und Zugspindel Drehmaschinen.
Die Mindestbestellmenge sind vier Drehmaschinen vom Maschinentyp 1 und vier Drehmaschinen vom Maschinentyp 2 mit unterschiedlichen Baugrößen:
-Maschinentyp1 : Aufstellfläche maximal 1600mm x 900mm, Spitzenweite mindestens 500 mm, Spitzenhöhe mindestens 140 mm, Spindeldurchlass > 40mm, Drehzahlbereich< 50 1/min bis > 3800 1/min
-Maschinentyp 2: Aufstellfläche maximal 1800mm x 950mm, Spitzenweite mindestens 650 mm, Spitzenhöhe mindestens 160 mm, Spindeldurchlass > 40mm, Drehzahlbereich< 50 1/min bis > 2400 1/min über Getriebe (min. 15 Stufen).
Weitere Details entnehmen Sie dem Leistungsverzeichnis.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen:
3 / 4
Bietende Unternehmen müssen für die Auftragserfüllung nachweisen, dass sie fachkundig und leistungsfähig (geeignet) im Sinne des § 122 Absatz 1 GWB, § 42 VgV, § 31 UVgO sind.
Lieferung schnellstmöglich ab Auftragsvergabe
Abschnitt IV: Verfahren
Plochingen
Die Angebotseröffnung erfolgt in Anwesenheit von zwei Vertretern der Vergabestelle. Die Eröffnung erfolgt digital.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieter und Bewerber gelten die §§ 134, 135 GWB. Insbesondere gilt: Bieter deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Das gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden; bei Übermittlung per Telefax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage.