Fahrzeug, Feststations- und Auftischgeräte
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE11 Stuttgart
Postleitzahl: 70372
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.polizei-bw.de/Dienststellen/PTLSPol/Seiten/default.aspx
Abschnitt II: Gegenstand
Fahrzeug, Feststations- und Auftischgeräte
Rahmenvertrag über den Kauf von Fahrzeug-, Feststations- und Auftischfunkgeräten
Rahmenvertrag über den Kauf von Fahrzeug-, Feststations- und Auftischfunkgeräten
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Die Firma Selectric Nachrichten-Systeme GmbH ist alleiniger Vertreiber von Endgeräten (Funkgeräten) des Herstellers Sepura in Deutschland.
In der Polizei des Landes BW werden seit 2008 im Zuge der Einführung des Digitalfunks BOS ausschließlich Handfunksprechgeräte, Fahrzeugfunkgeräte, stationäre Funkgeräte und Luftfahrzeugfunkgeräte der Firma Sepura sowie jeweils funkgerätespezifisches Zubehör der Firma Sepura und nach Anpassung des Zubehörs zur Verwendung mit Sepura-Geräten auch von Drittherstellern betrieben. Antennen, Funktische, Verbindungskabel, abgesetzte Sprechanlagen, Haussprechanlagen sowie die gesamten technischen Anlagen der Dienststellen und Einrichtungen der Polizei des Landes sind auf Sepura-Digitalfunkgeräte abgestimmt. Ein Herstellerwechsel würde einen immensen Anpassungsaufwand erfordern. Zumindest temporär wäre die Betriebsfähigkeit der Dienststellen während der Umbauarbeiten stark beeinträchtigt.In allen Fahrzeugen und in den Dienststellen und Einrichtungen der Polizei sind die Bedienteile für die Funkgeräte der Firma Sepura verbaut. Für Fahrzeug und Feststationsgeräte gibt es am BOS-Markt nur noch einen weiteren Hersteller, der zertifizierte Endgeräte anbietet, die Fa. Motorola. Die Geräte von Motorola und Sepura sind aufgrund unterschiedlicher Umsetzungen bei der Bedienung der Funkgeräte nicht kompatibel zum Bedienteil des jeweils anderen Herstellers. Ein Wechsel des Funkgeräteherstellers bei den Fahrzeug- und Feststationsgeräten wäre weitreichend und würde insbesondere hohe finanzielle und kaum leistbare organisatorische und betriebliche Aufwände nach sich ziehen. Der Wechsel des Funkgeräteherstellers würde neben den technischen und betrieblichen Auswirkungen auch sehr hohe und komplexe organisatorische Anforderungen an die Polizei stellen. Es müssten sämtliche Maßnahmen vom Bezug der Funkgeräte, der Herstellung der Geräteprogrammierungen, dem Aufspielen der Programmierung auf die Endgeräte, dem Ausrollen der Geräte (Fahrzeuge, Dienststellen, Leitstellen, einschließlich der jeweiligen Ein- und Umbauten), der Geräteaustausch, die Inventarisierung, die Maßnahmen zur Schulung neben der Aufrechterhaltung des Betriebes mit den aktuellen Funkgeräten aufeinander abgestimmt und koordiniert werden. Überdies müssten diese Maßnahmen mit den zentral zu verantwortenden Weiterentwicklungen bzw. Programmierungen (z.B. Einsatzleitsystem) aber auch den dezentral betriebenen Anlagen (z.B. Haussprechanlagen) koordiniert werden. Der Vollzug der Maßnahmen wäre ohne Verlust der Einsatzfähigkeit einzelner Organisationseinheiten nicht zu bewältigen. Mit einem Herstellerwechsel würde eine Vielzahl bereits getätigter Investitionen entwertet, da in weiten Teilen das Zubehör und die erfolgten hardware- und softwareseitigen Anpassungen in Anlagen (z.B. Funkbesprechungseinrichtungen, Haussprechanlagen, Hausverteilanlagen, Fahrzeugeinbauten in Pkw, Lkw, Krädern, Schiffen und Fluggeräten) und Systemen (insbes. dem Einsatzleitsystem der Polizei) nicht mehr genutzt werden können. Ein Herstellerwechsel bei den Fahrzeug- und Feststationsgeräten hätte die vorstehend beschriebenen Auswirkungen zur Folge, die nach Einschätzung des PTLS Pol aus finanzieller, organisatorischer, betrieblicher und einsatztaktischer Betrachtung nicht zu verantworten sind. Für die Beschaffung der Auftischgeräte kommt deshalb ebenfalls nur das Zubehör von SEPURA in Betracht.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Münster
NUTS-Code: DEA33 Münster, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Telefon: +49 7219260
Fax: [gelöscht]
Auszug aus dem GWB
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 161 GWB Form, Inhalt
(1) Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen.
(2) Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen.