Transportmittel zur Versorgung von ortsfesten Netzersatzanlagen (geländegängige Allradfahrzeuge)
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Duisburg
NUTS-Code: DEA12 Duisburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 47059
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://lzpd.polizei.nrw/
Abschnitt II: Gegenstand
Transportmittel zur Versorgung von ortsfesten Netzersatzanlagen (geländegängige Allradfahrzeuge)
Lieferung von 94 Kfz der Fahrzeugklasse „Pick-up“ für die Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen des Projekts „KRITIS“ als Transportmittel zur Versorgung von ortsfesten Netzersatzanlagen.
Kauf von 94 fabrikneuen geländegängigen Allradfahrzeugen (Pick-ups) mit der Möglichkeit zur Aufnahme von Kraftstofftanks zur Betankung ortsfester Netzersatzanlagen im Rahmen des Projekts "KRITIS" (Verstärkung des Landes NRW auf Krisensituationen wie Naturkatastrophen wie jüngst die Hochwasserlage oder Beeinträchtigung der inneren Sicherheit durch Auswirkungen des Ukraine-Krieges). Für diese Pick-ups sollen (in gesonderten Beschaffungsvorhaben – hier nicht Beschaffungsgegenstand) mobile (Diesel-)Kraftstofftanks sowie verschiedene Zubehörkomponenten beschafft werden (z.B. eine Sondersignalanlage oder eine Pritschenabdeckung), die dann zu einer Funktionseinheit (sog. BOS- Kraftstoffbetankungsfahrzeug) aus Pick-up, Kraftstofftank und Zubehör zusammengebaut werden. Die Leistungen des Auftragnehmers sollen aus einem zeitlich nur im Haushaltsjahr 2023 zur Verfügung stehenden Sondervermögen im Haushalt des Auftraggebers vergütet werden. Vor diesem Hintergrund ist die fristgemäße Leistungserbringung bis zum 30.11.2023 durch den Auftragnehmer essentiell.
Der unter II.1.7) sowie unter V.2.4) genannte Gesamtwert der Beschaffung ist ein fiktiver Wert, um die Überschreitung des EU-Schwellenwerts deutlich zu machen. Die Veröffentlichung des konkreten Auftragswerts unterbleibt gem. § 39 Abs. 6 Nr. 3 u. Nr. 4 VgV zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des Auftragnehmers.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Der öffentliche Auftraggeber beabsichtigt, den Auftrag zur Lieferung von 94 Kfz der Fahrzeugklasse „Pick-up“ für die Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen des Projekts „KRITIS“ als Transportmittel mobiler Kraftstofftanks zur Versorgung von ortsfesten Netzersatzanlagen an den Auftragnehmer zu vergeben und einen entsprechenden Kaufvertrag abzuschließen. Dies dient der Krisenvorsorge der Polizei in NRW für den Bereich des Digitalfunks der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben („BOS“).
Einzig der Auftragnehmer ist technisch in der Lage, die beschaffungsgegenständlichen Pick-ups wie gefordert zu liefern, hierbei die von dem öffentlichen Auftraggeber gestellten Anforderungen durchgängig zu erfüllen sowie die Bereitstellung zur Übergabe aller Fahrzeuge bis zum 30. November 2023 zu gewährleisten. Die Leistungen des Auftragnehmers sollen aus einem zeitlich nur im Haushaltsjahr 2023 zur Verfügung stehenden Sondervermögen im Haushalt des Auftraggebers vergütet werden. Vor diesem Hintergrund ist die fristgemäße Leistungserbringung durch den Auftragnehmer essentiell.
Der öffentlichen Auftraggeber stellt folgende wesentliche fachliche Anforderungen an den Pick-up: Vorhandensein einer Extrakabine zum Transport von persönlicher Schutzausrüstung sowie von zusätzlichen Personen, Ladeflächenlänge von mindestens 1.750mm zum Transport eines Kraftstofftanks mit einem Volumen von ca. 450l, Liefermenge in 2023: 94 Kfz sowie vorhandenes Herstellernetz an Werkstätten von anerkannten Vertretungen der Lieferfirmen gem. Kfz-Richtlinien des Landes NRW.
Alternative Möglichkeiten zu den verfahrensgegenständlichen geländegängigen Allradfahrzeugen wurden von dem Auftraggeber bewertet, stellten jedoch keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung dar. Dem lag insbesondere der Umstand zu Grunde, dass individuellere Fahrzeuglösungen/-umbauten zur Aufgabenerfüllung (Aufrechterhaltung des Digitalfunks in NRW während eines Stromausfalls durch Nachbetankung der ortsfesten Netzersatzanlagen) nicht rechtzeitig in benötigter Liefermenge und zu wirtschaftlichen Konditionen lieferbar wären.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 50735
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Das unter Abschnitt V.2.1) dieser Bekanntmachung angegebene Datum entspricht - aus technischen Gründen - dem Tag der Absendung dieses Bekanntmachungsformulars. Der Vertrag wird nach Ablauf von 10 Kalendertagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung geschlossen. Dies wird je nach Beginn der 10-tägigen Frist, deren Beginn sich nach dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung richtet, spätestens der 24.04.2023 sein.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/index.html
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/index.html