Abschluss eines Mietvertrags über ein kommunales Glasfasernetz zum Betrieb
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hohentengen a.H.
NUTS-Code: DE13A Waldshut
Postleitzahl: 79801
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.hohentengen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Abschluss eines Mietvertrags über ein kommunales Glasfasernetz zum Betrieb
Die Gemeinde Hohentengen a.H. beabsichtigt den Abschluss eines Mietvertrags über ein kommunales Glasfasernetz an die Moderne Kommunikationstechnologie Hohentengen GmbH zum Betrieb ab dem Jahr 2025. Die Moderne Kommunikationstechnologie Hohentengengen GmbH wird das Glasfasernetz betreiben und Telekommunikationsdienstleistungen für Endkunden anbieten und erbringen.
Hohentengen a.H.
Die Gemeinde Hohentengen a.H. beabsichtigt den Abschluss eines Mietvertrags über ein kommunales Glasfasernetz an die Moderne Kommunikationstechnologie Hohentengen GmbH zum Betrieb ab dem Jahr 2025. Die Moderne Kommunikationstechnologie Hohentengengen GmbH wird das Glasfasernetz betreiben und Telekommunikationsdienstleistungen für Endkunden anbieten und erbringen.
Der Mietvertrag hat eine Laufzeit über zehn Jahre. Darüber hinaus ist eine zweimalige Verlängerungsoption um jeweils fünf Jahre vorgesehen.
Die Gemeinde Hohentengen a.H. ist der Auffassung, dass der Ausnahmetatbestand in § 149 Nr. 8 GWB eingreift und die Dienstleistungskonzession deshalb vom Anwendungsbereich des GWB-Vergaberechts ausgenommen ist.
zweimalige Option auf Verlängerung des Vertrags um jeweils fünf Jahre
Die Gemeinde Hohentengen a.H. ist der Auffassung, dass der Ausnahmetatbestand in § 149 Nr. 8 GWB eingreift und die Dienstleistungskonzession deshalb vom Anwendungsbereich des GWB-Vergaberechts ausgenommen ist.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Die Gemeinde Hohentengen a.H. ist der Auffassung, dass der Ausnahmetatbestand in § 149 Nr. 8 GWB eingreift und die Dienstleistungskonzession deshalb vom Anwendungsbereich des GWB-Vergaberechts ausgenommen ist.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hohentengen a.H.
NUTS-Code: DE13A Waldshut
Postleitzahl: 79801
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://mkth.de/
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Land: Deutschland
§ 135 GWB:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
§ 160 GWB:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Ort: Karlsruhe
Land: Deutschland