Stromkonzession Stadtgebiet Wermelskirchen
Zuschlagsbekanntmachung – Konzession
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wermelskirchen
NUTS-Code: DEA2B Rheinisch-Bergischer Kreis
Postleitzahl: 42929
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.wermelskirchen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Stromkonzession Stadtgebiet Wermelskirchen
Die Stadt Wermelskirchen mit ca. 35.000 Einwohnern liegt in Nordrhein-Westfalen. Eigentümerin des Stromversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung und derzeitige Inhaberin der Wegenutzungsrechte nach § 46 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) im Stadtgebiet Wermelskirchen ist die BEW Netze GmbH. Der zwischen der Stadt Wermelskirchen und BEW Netze GmbH bestehende Wegenutzungsvertrag nach § 46 Abs. 2 EnWG endet am 31.12.2023. Nunmehr vergibt die Stadt Wermelskirchen mit diesem Verfahren einen neuen Wegenutzungsvertrag nach § 46 Abs. 2 EnWG für das Stromversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Stadtgebiet Wermelskirchen. Damit verbunden ist die Aufgabe, ein entsprechendes Versorgungsnetz zu betreiben. Der zu schließende Wegenutzungsvertrag sieht eine Höchstlaufzeit von 20 Jahren vor. Der Konzessionär wird durch den Abschluss des Stromkonzessionsvertrages mit der Stadt Wermelskirchen verpflichtet, das Stromversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Stadtgebiet Wermelskirchen während der Vertragslaufzeit zu betreiben.
Stadtgebiet Wermelskirchen
Der Konzessionär wird durch den Abschluss des Stromkonzessionsvertrags mit der Stadt Wermelskirchen verpflichtet, das Stromversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Stadtgebiet Wermelskirchen während der Vertragslaufzeit zu betreiben.
- Kriterium: Kriterium: Versorgungssicherheit
- Kriterium: Kriterium: Verbraucherfreundlichkeit
- Kriterium: Kriterium: Preisgünstigkeit
- Kriterium: Kriterium: Energieeffizienz
- Kriterium: Kriterium: Umweltschutz
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
Ort: Wipperfürth
NUTS-Code: DEA2A Oberbergischer Kreis
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Stadt Wermelskirchen behält sich vor, Fremdnachweise für die geforderten Eigenerklärungen nachzufordern, um die Eigenerklärungen zu verifizieren.
Die von der derzeitigen Konzessionärin bereitgestellten Informationen über die technische und wirtschaftliche Situation des Stromversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung im Stadtgebiet Wermelskirchen können über die Vergabeplattform
https://www.subreport.de/E96646523 angefordert werden. Voraussetzung für die Übersendung der entsprechenden Informationen ist die Einreichung einer unterschriebenen Vertraulichkeitsvereinbarung. Die Vertraulichkeitsvereinbarung kann über die Vergabeplattform
https://www.subreport.de/E96646523 angefordert werden.
Der vorläufige Organisations- und Zeitplan für das Konzessionsvergabeverfahren wird über die Vergabeplattform
https://www.subreport.de/E96646523 zur Verfügung gestellt.
Vor dem Hintergrund, dass die Stadt Wermelskirchen beteiligten Unternehmen nach § 47 Abs. 3 EnWG auf Antrag Einsicht in die Akten zu gewähren hat und die Stadt Wermelskirchen diese nur zu versagen hat, soweit dies zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen geboten ist, wird darum gebeten, dass die Teile der Teilnahmeunterlagen, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beinhalten, von den Interessenten gekennzeichnet werden.
Interessenten am Neuabschluss eines Stromkonzessionierungsvertrags mit der Stadt Wermelskirchen werden hiermit aufgefordert, ihre Interessensbekundung für die Konzessionierung nebst Teilnahmeunterlagen gemäß den in dieser Bekanntmachung beschriebenen Bedingungen einzureichen.
Ort: Köln
Postleitzahl: 50922
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.lg-koeln.nrw.de
Nach § 47 Abs. 5 EnWG können beteiligte Unternehmen gerügte Rechtsverletzungen, denen die Stadt Wermelskirchen nicht abhilft, nur innerhalb von 15 Kalendertagen ab Zugang der Information nach § 47 Abs. 4 EnWG vor den ordentlichen Gerichten geltend machen. Es gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Ein Verfügungsgrund braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden.