Maas-Rhein-Lippe-Netz, Linien RE 3 und RE 13
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Gelsenkirchen
NUTS-Code: DEA32 Gelsenkirchen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 45879
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.vrr.de
Abschnitt II: Gegenstand
Maas-Rhein-Lippe-Netz, Linien RE 3 und RE 13
Verkehrsdurchführung für die Allgemeinheit: Personenbeförderung im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) im „Maas-Rhein-Lippe-Netz“ (Linien RE 3 (Hamm-Dortmund-Gelsenkirchen-Düsseldorf) und RE 13 (Hamm-Wuppertal-Düsseldorf-Venlo)) für den Zeitraum Dezember 2025 bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2026.
Verkehrsdurchführung für die Allgemeinheit: Personenbeförderung im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) im „Maas-Rhein-Lippe-Netz“ (Linien RE 3 (Hamm-Dortmund-Gelsenkirchen-Düsseldorf) und RE 13 (Hamm-Wuppertal-Düsseldorf-Venlo)) für den Zeitraum Dezember 2025 bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2026, insgesamt ca. 3,4 Mio. ZugKm p. a.
Diese Bekanntmachung stellt eine freiwillige Ex-ante Transparenzbekanntmachung über die beabsichtigte Auftragserteilung dieser Verkehrsdienstleistungen dar. Die Auftraggeber werden den Vertrag erst nach Ablauf der Frist nach § 135 Abs. 3 GWB abschließen, d.h. nach Ablauf von 10 Kalendertagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Sachverhalt: Der bisherige Verkehrsvertrag "Maas-Rhein-Lippe-Netz" endet zum Fahrplanwechsel im Dezember 2025. Im Verhandlungsverfahren zur Neuvergabe der erweiterten Linie RE13 stellte sich heraus, dass eine Fahrzeuglieferung von speziellen, mehrsystemfähigen Neufahrzeugen zu Dezember 2025 nicht realisierbar ist. Die Betriebsaufnahme wurde daher auf Dezember 2026 verschoben. Die so entstandene Vertragslücke von Dezember 2025 bis Dezember 2026 soll mit dieser Vergabe geschlossen werden.
Auftragsvergabe im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb mit nur einem bestimmten Unternehmen gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV:
Der Auftrag kann nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Die hohen Anforderungen an die technischen Voraussetzungen, von denen wegen der infrastrukturellen Gegebenheit nicht abgewichen werden kann, sind unter anderen, dass die Fahrzeuge eine Zulassung nach Venlo benötigen, die Fahrzeuge einen 80-cm-Fußbodenhöhe und Spaltüberbrückung für einen barrierefreien Einstieg aufweisen müssen und es eine Kombinationsmöglichkeit der 4- und 5- teiligen Fahrzeuge für die optimale Ausnutzung der Bahnsteiglänge unter Berücksichtigung der erforderlichen Sitzplatzkapazitäten geben muss.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA11 Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 40210
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Die Auftragsvergabe erfolgt gemeinsam mit: Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL), Bahnhofstr. 48, 59423 Unna.
2. Diese Bekanntmachung ist eine freiwillige ex-ante-Transparenzbekanntmachung nach § 38 VgV i.V.m. § 135 Abs. 3 GWB. Die Auftraggeber sind der Auffassung, dass die dargestellte Auftragserteilung aus den genannten Gründen ohne vorherige Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union vertraglich vereinbart werden darf. Sie beabsichtigen daher frühestens 10 Kalendertage nach dem Tag der Veröffentlichung dieser ex-ante-Transparenzbekanntmachung den Abschluss der vertraglichen Vereinbarungen. Die Angaben unter II.1.7 und V.2.4 sind fiktiv, da es sich hier um eine freiwillige ex-ante-Bekanntmachung handelt.
3. Bei V.2.1) wird auf den Tag der Entscheidung über die Anpassung des Vertrages abgestellt. Die Entscheidung wurde am 17.03.2023 getroffen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Das Verfahren für Verstöße gegen die von dieser freiwilligen ex-ante-Transparenzbekanntmachung erfassten Vorgänge richten sich nach den Vorschriften des § 38 VgV und der §§ 135, 160 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Nach § 135 GWB kann eine Unwirksamkeit eines öffentlichen Auftrages, der ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben wurde, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (vgl. § 135 Abs. 1, 2 GWB).
Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt diese Unwirksamkeit nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.