Elektrotechnische Prüfungen und Unterweisungen Referenznummer der Bekanntmachung: 100.303
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Viersen
NUTS-Code: DEA1E Viersen
Postleitzahl: 41747
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.niersverband.de
Abschnitt II: Gegenstand
Elektrotechnische Prüfungen und Unterweisungen
Ausgeschrieben werden die in den Jahren 2024 bis 2029 nach den Regeln des VdS und des Baurechtsdurchzuführenden Prüfungen elektrischer Anlagen (einschließlich Sicherheitsbeleuchtungs-, Brandmelde-und Alarmierungsanlagen). Ebenfalls ausgeschrieben werden die in den genannten Jahren erforderlichen elektrotechnischen Unterweisungen für unser elektrotechnisches Fachpersonal.
Jeder interessierte Bieter muss auf ein oder mehrere Lose aus dem Bereich Prüfungen (Los 1-3) anbieten und jeder interessierte Bieter muss auf Los 4 anbieten! (Näheres siehe Verdingungsunterlagen, Dokument Nr. 18)
Elektrotechnische Prüfungen im Bereich Nord
ca. 100-150 einzelne Prüfungstermine unterschiedlicher Dauer als Erst- und als Wiederholungsprüfungen sowohl VdS- als auch Baurechtsprüfungen.
Elektrotechnische Prüfungen im Bereich Mitte
ca. 200-250 einzelne Prüfungstermine unterschiedlicher Dauer als Erst- und als Wiederholungsprüfungen sowohl VdS- als auch Baurechtsprüfungen.
Elektrotechnische Prüfungen im Bereich Süd
ca. 150-200 einzelne Prüfungstermine unterschiedlicher Dauer als Erst- und als Wiederholungsprüfungen sowohl VdS- als auch Baurechtsprüfungen.
Elektrotechnische Unterweisungen
35 ganztägige (ca. 8 Stunden) Unterweisungstermine für Elektrofachkräfte und elektrotechnisch Unterwiesene Personen
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Es sind nur Bieter (Prüfer und Unterweiser) zugelassen, die über die folgenden Anerkennungen verfügen:
1) Anerkennung „VdS-Zertifikat über die Anerkennung als Sachverständige/r zum Prüfen elektrischer Anlagen. Dem Inhaber der Anerkennung ist es gestattet, Prüfungen nach Klausel 3602 „Elektrische Anlagen“ für die Feuerversicherung durchzuführen. Richtlinien für die Anerkennung von Sachverständigen zum Prüfen von elektrischen Anlagen ist die VdS 2228.
2) Anerkennung als Prüf-Sachverständige/r, der die in Teil 1 der PrüfVO NRW benannten Voraussetzungen der Fachrichtung Elektrotechnik nachweislich voll erfüllt. Die Anerkennung muss die folgenden technischen Anlagen umfassen:
— Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen,
— Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
— elektrische Anlagen.
3) Referenzen zu durchgeführten Seminaren, Schulungen oder Unterweisungen z. B. durch Flyerkopien, vergleichbare Unterlagen oder Links.
Anforderungen gemäß VgV § 45 Abs. 1) Nr. 1 für die letzten 3 Jahre und Nr. 3: Eigenerklärungen und Kopien der entsprechenden Dokumente, im Detail dem Anschreiben zu den Verdingungsunterlagen zu entnehmen.
Anforderungen gemäß VgV § 46 Abs. 3) Nr. 1: Eigenerklärungen und Kopien der entsprechenden Dokumente, im Detail dem Anschreiben zu den Verdingungsunterlagen zu entnehmen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Den Verdingungsunterlagen liegen bei: Angebotsschreiben (Formular), Leistungsverzeichnis als GAEB Datei, Leistungsverzeichnis (pdf), Eigenerklärung (Formular), Eigenerklärung Russlandsanktionen (Formular), Besondere Vertragsbedingungen, Hinweis an Bieter zur Abgabe elektronischer Angebote, Wichtiger Hinweis für Bieter (zur Vermeidung von Fehlern), Nichtbieter Rückinfo (Formular), Informationen zum Datenschutz, Einheitliche Europäische Eigenerklärung (Formular), Liste aller betroffenen NV-Anlagen VdS+Baurecht 2024-2029, Muster: Exceltabelle der Prüfergebnisse, Muster: Aufmaßzettel für die Leistungsnachweise, Teilnehmerlisten Unterweisungstermine, Festlegung zur Preisgleitung, Konkretisierung der Angebots- und Vergabe- Systematik.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Auf das Vergabeverfahren findet das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB),
Teil 4, Anwendung. Auszug:
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (§ 160 Abs. 1
GWB).
Der Antrag ist gemäß § 160 Abs. 3 unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor
Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach
§ 134 Abs. 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar
sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur
Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar
sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge
nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Gemäß § 160 Abs. 3 S. 2 GWB gilt Satz 1 nicht bei einem Antrag auf Feststellung der
Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 S. 2 bleibt
unberührt.
Der Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach § 134 Abs. 1
GWB an die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen oder an die
Bewerber, denen keine Informationen über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung
gestellt wurde, geschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1 GWB). Wird die Information per Fax
oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage (§ 134
Abs. 2 S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den
Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es
nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB).
Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein Vertrag von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der
betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss
des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht
worden ist (§ 135 Abs. 2 S. 1 GWB). Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt
der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der
Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 Abs. 2 S. 2 GWB).