Umrüstung und Erneuerung Patiententerminals Referenznummer der Bekanntmachung: 2022-157
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Heidelberg
NUTS-Code: DE125 Heidelberg, Stadtkreis
Postleitzahl: 69120
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.klinikum.uni-heidelberg.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Umrüstung und Erneuerung Patiententerminals
Erweiterung und Ertüchtigung des HIMED Patientenentertainment in der Medizinischen Klinik sowie der Frauen-/Hautklinik Heidelberg
inklusive der notwendigen Hochrüstung/Umrüstung der bestehenden Patientenanlage P03.
Im Rahmen der vorliegenden Ausschreibung sollen über einen zertifizierten Servicepartner von Siemens/Unify Materialien und Dienstleistungen zur Erweiterung und Ertüchtigung des im UK Heidelberg vorhandenen Patientenentertainmentsystems Himed von Siemens erfolgen. In der Medizinischen Universitätsklinik sollen Siemens Cockpit 14 pro+ incl. Leichtbau-Wandarme in den Patientenbereichen neu installiert werden.
In der Frauen-Hautklinik ist der Austausch vorhandener Siemens Cockpit 18IP gegen aktuelle Siemens Cockpit 14 pro+ vorgesehen.
Die bereits montierten Wandarme Acrobat 2000 sowie die HiMed-/Internet Lizenzen für die Cockpits müssen in der der Frauen-Hautklink übernommen werden. Ein zentraler, klinikweiter HiMed-Managementserver ist in der Version 11 bereits vorhanden.
Universitätsklinikum Heidelberg Im Neuenheimer Feld 670 69120 Heidelberg Alle Leistungen und Lieferungen sind auf dem Gelände des Universitätsklinikums Heidelberg zu erbringen.
Erweiterung und Ertüchtigung des HIMED Patientenentertainment in der Medizinischen Klinik sowie der Frauen-/Hautklinik Heidelberg
inklusive der notwendigen Hochrüstung/Umrüstung der bestehenden Patientenanlage P03.
Im Rahmen der vorliegenden Ausschreibung sollen über einen zertifizierten Servicepartner von Siemens/Unify Materialien und Dienstleistungen zur Erweiterung und Ertüchtigung des im UK Heidelberg vorhandenen Patientenentertainmentsystems Himed von Siemens erfolgen. In der Medizinischen Universitätsklinik sollen Siemens Cockpit 14 pro+ incl. Leichtbau-Wandarme in den Patientenbereichen neu installiert werden.
In der Frauen-Hautklinik ist der Austausch vorhandener Siemens Cockpit 18IP gegen aktuelle Siemens Cockpit 14 pro+ vorgesehen.
Die bereits montierten Wandarme Acrobat 2000 sowie die HiMed-/Internet Lizenzen für die Cockpits müssen in der der Frauen-Hautklink übernommen werden. Ein zentraler, klinikweiter HiMed-Managementserver ist in der Version 11 bereits vorhanden.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Angaben über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen:
Der Wirtschaftsteilnehmer erklärt
entweder, dass
- keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt, oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist, jeweils wegen einer in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB* genannten Straftat verurteilt worden ist,
- das Unternehmen in den letzten fünf Jahren seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen ist,
- das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge in den letzten drei Jahren nicht gegen geltende umwelt-, sozial oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
- das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren und kein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, dass sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet und dass das Unternehmen nicht seine Tätigkeit eingestellt hat,
- das Unternehmen oder eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen gemäß § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist, im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit in den letzten drei Jahren keine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird,
- das Unternehmen in den letzten drei Jahren keine Vereinbarung mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
- das Unternehmen aufgrund seiner Teilnahme kein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte,
- das Unternehmen entweder nicht in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war oder keine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass er bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war,
- das Unternehmen in den letzten drei Jahren keine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies nicht zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Sanktion geführt hat,
- das Unternehmen in den letzten drei Jahren in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat, und er in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln,
- das Unternehmen nicht versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
- das Unternehmen nicht versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die er unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte,
- das Unternehmen nicht fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln,
- das Unternehmen wegen eines Verstoßes gegen § 23 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) in den letzten drei Jahren mit keiner Geldbuße von mindestens 2.500,- EUR belegt worden ist,
- das Unternehmen in den letzten drei Jahren nicht wegen eines Verstoßes gegen § 21 Mindestlohngesetz mit einer Geldbuße von mindestens 2.500,- EUR belegt worden ist,
- das Unternehmen oder seine nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigten in den letzten drei Jahren nach
o § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 9 bis 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes,
o § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
o §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1b oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder
o § 266a Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches
nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, nicht zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt und nicht mit einer Geldbuße von mindestens 2.500,- EUR belegt worden sind,
oder
dass eine oder mehrere der oben aufgeführten Ausschlussgründe grundsätzlich erfüllt sind.
In diesem Fall hat der Wirtschaftsteilnehmer diejenigen Ausschlussgründe konkret zu benennen und außerdem Gründe darzulegen (wie beispielsweise Darlegung einer abgegebenen Verpflichtung zur Nachzahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säum-nis- und Strafzuschlägen oder Darlegung von Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 GWB), wa-rum er dennoch als geeignet anzusehen ist.
* § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB:
1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bil-dung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sol-len, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,
3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),
7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),
9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
10. den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder § 233a des Strafgesetzbuchs (Förderung des Menschenhandels).
Folgende Eigenerklärungen:
- Angabe Umsatz der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre
Erklärung nach § 19 Absatz 3 des Mindestlohngesetzes (Mi-LoG) Tariftreueerklärung:
Der Unterzeichnende erklärt, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 19 Abs. 1 Mi-LoG nicht vorliegen und er sich tariftreu gemäß den nachstehenden Bestimmungen zur Tariftreue verhält.
1. Einhaltung von Mindestarbeitsbedingungen
1.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet,
a) für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich
-eines nach dem Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323) in der jeweils geltenden Fassung für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages,
-eines nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages oder
-einer nach den §§ 7, 7a oder 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder nach § 3a des Arbeitneh-merüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnung unterfällt,
seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des Auftrags wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die in dem Tarifvertrag oder der Rechtsverordnung verbindlich vorgegeben werden.
b) bei der Ausführung der Leistung seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) wenigstens ein Entgelt in Höhe des allgemeinen Mindestlohns, nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung zu zahlen. Diese Pflicht gilt auch, sofern das gemäß lit. a) und b) zu zahlende Entgelt das Mindeststundenentgelt nach dem Mindestlohngesetz unterschreitet.
1.2. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass die bei der Ausführung des Auftrags beteiligten Nachunternehmen die in Ziffer 1.1. genannten Pflichten ebenfalls einhalten.
1.3. Ziffer 1.1., lit. b) gilt nur, sofern die ausgeschriebene Leistung im Hoheitsgebiet der Bundes-republik Deutschland erbracht wird. Ziffer 1.1., lit. b) gilt nicht für Auftragnehmer, die unter § 224 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie § 226 des Neunten Sozialgesetzbuches fallen.
2. Kontroll- und Prüfrecht
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der unter Ziffer 1. genannten Verpflichtungen wäh-rend der Auftragsausführung zu überprüfen. Hierzu ist der Auftragnehmer verpflichtet,
(1) dem Auftraggeber auf dessen Verlangen die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stel-len, aus denen sich die Einhaltung der unter Ziffer 1. genannten Verpflichtungen zweifelsfrei ergibt. Sofern diese Unterlagen personenbezogene Daten enthalten, erfolgt die Vorlage in anonymisierter Form sowie unter Beachtung des Datenschutzrechts.
(2) seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen.
3. Kündigung aus wichtigem Grund; Vertragsstrafe
3.1. Der Auftraggeber kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist unter anderem kündigen,
a) wenn der Auftragnehmer eine Pflicht aus Ziffer 1. verletzt,
b) wenn der Auftragnehmer nicht sicherstellt, dass die Nachunternehmen eine Pflicht aus Ziffer 1. einhalten oder
c) wenn der Auftragnehmer seinen Pflichten aus Ziffer 2. nicht nachkommt.
3.2. In den in Ziffer 3.1. genannten Fällen, verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe, deren Höhe eins von Hundert, bei mehreren Verstößen bis zu fünf von Hundert des Auftragswertes beträgt. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung nicht zu ver-treten hat. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch den Auftraggeber ist nicht ausge-schlossen, jedoch wird die verwirkte Vertragsstrafe auf den weiteren Schadensersatz des Auftragge-bers angerechnet.
3.3. Im Übrigen berühren Ziffer 3.1. und 3.2. nicht die weiteren Rechte der Vertragsparteien.
Antikorruptionserklärung:
Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN) verpflichten sich, alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Korruption zu ergreifen. Der AN stellt insbesondere durch organisatorische Maßnahmen und Belehrungen seiner Mitarbeiter sicher, dass er bzw. seine Mitarbeiter in den Geschäftsbeziehungen mit dem AG
a) keine strafbaren Handlungen begehen, die unter die §§ 298, 299, 333, 334 StGB und §§ 17, 18 UWG fallen,
b) über § 18 UWG hinaus die dem AN im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften und Informationen des AG, auch auf Disketten, CD oder sonstigen Datenträgern, nicht zu Zwecken des Wettbewerbs oder der Eigennutzung unbefugt verwerten oder an Dritte weiter geben,
c) Mitarbeitern des AG keine Zuwendungen oder andere Vorteile anbieten werden bzw. solche von diesen angenommen werden,
d) Dritte nicht zu Handlungen gemäß Absatz 1, Buchstaben a) - c) anstiften bzw. hierzu Beihilfe leisten werden
2. Bei jedem Verstoß gegen die in Absatz 1 festgelegten Regelungen hat der AN dem AG eine Ver-tragsstrafe von 10% der Auftragssumme netto, mindestens jedoch 5.000,- EUR als Vertragsstrafe zu zahlen,- gegen deren Anfall die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs ausgeschlossen ist.
Bei einem Verstoß des AN oder seiner Mitarbeiter gegen die in Absatz 1 Buchstaben a) - d) festgelegten Regelungen ist der AG zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrags und zum Ausschluss von der Vergabe weiterer Aufträge berechtigt.
3. Bei einem Verstoß des AN oder seiner Mitarbeiter gegen die in Absatz 1 Buchstaben a) - d) festgelegten Regelungen ist der AG zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrags und zum Ausschluss von der Vergabe weiterer Aufträge berechtigt.
Nachweis (Versicherungsbestätigung oder -schein) über eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung des Bieters
mit einer Deckungssumme von mindestens:
[Betrag gelöscht] EUR für Personenschäden;
[Betrag gelöscht] EUR für Sachschäden;
[Betrag gelöscht] EUR für Vermögensschäden;
wobei die Maximierung der Ersatzleistung mindestens das Zweifache der Deckungssumme pro Kalenderjahr betragen muss,
bei einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherungsunternehmens.
Im Falle von geringeren Versicherungssummen oder geringerer Maximierung der Ersatzleistung als vorstehend genannt, ist eine Bestätigung des Versicherungsunternehmens (in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen) einzureichen, aus der hervorgeht, dass im Auftragsfall die Versicherung an vorstehende Anforderungen angepasst werden wird.
Die Mindestanforderungen an die Versicherung müssen während der gesamten Vertragslaufzeit aufrechterhalten werden.
Bei Bietergemeinschaften sind ein entsprechender Nachweis oder eine entsprechende Versicherungsbestätigung des Versicherungsunternehmens von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen.
E-01: Zertifizierung: Aufgrund der Komplexität der Anlage kommen nur HiMed zertifizierte Servicepartner der Firma Siemens in Betracht, die zusätzlich eine langjährige Erfahrung im Bereich Siemens HiMed mit regelmäßiger Schulung aufweisen müssen (mind. 3 Jahre).
Die Nachweise zu E-01 sind als Anlagen dem Angebot beizufügen.
Alle im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren erlangten Informationen sind vom Bieter vertraulich zu behandeln. Als vertraulich gelten insbesondere alle Unterlagen, die der Bieter über die Vergabeplattform erhält. Die vertraulichen Informationen dürfen ausschließlich für die Zusammenarbeit mit dem Universitätsklinikum Heidelberg im Zuge des Vergabeverfahrens sowie des ggf. erteilten
Auftrags verwendet werden.
Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten
Im Rahmen des Vergabeverfahrens erbetene personenbezogene Angaben werden hierfür gespeichert und verarbeitet. Die Wirtschaftsteilnehmer erklären sich mit Abgabe ihres Angebots mit diesem Vorgehen einverstanden.
Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung stellt Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO dar.
Eine Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt im Rahmen der Durchführung des Vergabeverfahrens, zur Vertragsdurchführung und zur Erfüllung der vertraglichen und vorvertraglichen Rechte und Pflichten an die jeweils von dem Auftraggeber zur Unterstützung im Vergabeverfahren und im Zusammenhang mit der Leistungserbringung zusätzlich Beauftragten (dies können beispielsweise sein: Planer oder Fachplaner, beratende Unternehmen, Rechtsanwälte sowie andere Wirtschaftspartner) als auch im Rahmen von Prüfungen an die jeweiligen Prüfbehörden.
Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen oder sich aus dem Zuwendungs- bzw. Förderverhältnis ergebenden Aufbewahrungsfristen mehr bestehen. Dies ist in aller Regel 10 Jahre nach Ende der Geschäftsbeziehung.
Die teilnehmenden Wirtschaftsteilnehmer haben das Recht auf Auskunft der über sie gespeicherten Daten, das Recht, bei Unrichtigkeit der Daten die Berichtigung oder bei unzulässiger Datenspeicherung die Löschung der Daten zu fordern sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit. Ihnen steht des Weiteren ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde (Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Postfach 10 29 32, 70025 Stuttgart) zu.
Datenschutz
Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder der Durchführung des gegenständlichen Vertrags betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und dem Auftraggeber auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.
Soweit der Auftraggeber wegen der Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften im Rahmen des Vertragsverhältnisses zum Schadensersatz gegenüber Betroffenen verpflichtet ist, bleibt ihm der Rückgriff beim Auftragnehmer vorbehalten.
Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftraggeber sowie der Datenschutzbeauftragte des Auftraggebers jederzeit berechtigt sind, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und der vertraglichen Vereinbarung im erforderlichen Umfang zu kontrollieren, insbesondere durch die Einholung von Auskünften und die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme.
Abschnitt IV: Verfahren
Universitätsklinikum Heidelberg, Im Neuenheimer Feld 670, 69120 Heidelberg
mind. 2 Vertreter des Auftraggebers, Bieter sind nicht zugelassen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der Auftraggeber behält sich eine Aufhebung des Vergabeverfahrens gem. der in § 63 Abs. 1 VgV aufgeführten Gründe vor. Für den Fall, dass das Vergabeverfahren aufgehoben wird, ist der Auftraggeber weder zur Zahlung einer Aufwandsentschädigung, noch zur Zahlung von
Schadensersatz - soweit rechtlich zulässig - verpflichtet.
Bekanntmachungs-ID: CXRAYY6YDSN
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 721 / 926-8730
Fax: +49 721 / 926-3985
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/Abt1/Ref15/Seiten/default.aspx
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 721 / 926-8730
Fax: +49 721 / 926-3985
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/Abt1/Ref15/Seiten/default.aspx
Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist entsprechend § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 721 / 926-8730
Fax: +49 721 / 926-3985
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/Abt1/Ref15/Seiten/default.aspx