Rahmenvereinbarung Netzwerk-Wartungsvertrag Referenznummer der Bekanntmachung: 2023-13
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53127
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.ukbonn.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung Netzwerk-Wartungsvertrag
Gegenstand dieses Wartungsvertrages ist die Durchführung regelmäßiger Wartungstätigkeiten sowie die Beseitigung von Störfällen für alle vereinbarten Systemkomponenten des Servicebereichs dieser LB durch den AN. Ausfälle/Störfälle werden bei der Hotline des Auftragnehmers (AN) gemeldet und entsprechend der Vereinbarungen bearbeitet.
Universitätsklinikum Bonn AöR Venusberg-Campus 1 53127 Bonn
Das Uniklinikum Bonn setzt eine Multivendor-Umgebung ein. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, aus einer Hand alle der in Anhang 1 mitgeteilten Hardwarekomponenten verschiedener Hersteller zu warten. In der Vergangenheit ist es mehrfach vorgekommen, dass bei unterschiedlichen Wartungsnehmern für unterschiedliche Hersteller hinsichtlich der Verantwortlichkeit für eine Störung wechselseitig auf den jeweils anderen Wartungsnehmer verwiesen wurde. Dem Auftragnehmer steht es frei, Subunternehmer zu beauftragen.Die Koordination der Subunternehmer obliegt ausschließlich dem Auftragnehmer im Sinne einer Generalunternehmerschaft.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Auszug aus dem Berufsregister am Sitz des Bewerbers (Handelsregister, ansonsten Handwerkskammer für den
Fall, dass dem Bewerber keine Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister obliegt) (elektronischer Auszug
ausreichend)
Abgabe Referenzen (Vordruck 2)
-sehr gute Kenntnisse in der deutschen Sprache in Wort und Schrift für alle zum Einsatz kommenden Mitarbeiter.
-Erfahrung mit Projekten vergleichbarer Größenordnung, vergleichbarer System- und Netzwerk-Umgebung sowie vergleichbarer Verfügbarkeits-Bedingungen
-AN muss in 3 Stunden vor Ort sein können
-Hotline, 24 Std. x 7 Tage pro Woche besetzt mit mindestens einem qualifizierten Mitarbeiter zur Call-Annahme
-Qualifikationen im Bereich Netzwerk
-Qualifikationen im Bereich Security mit dem Hersteller Cisco Systems
-Qualifikationen im Bereich Security mit dem Hersteller Palo Alto
-Qualifikationen im Bereich UC mit dem Hersteller Cisco Systems
-Qualifikationen im Bereich WLAN mit dem Hersteller Cisco Systems
-Anzahl der Vor-Ort-Einsatz Fachkräfte aus dem Bereich Netzwerktechnik innerhalb der Regelarbeitszeit
-Anzahl der Vor-Ort-Einsatz Fachkräfte aus dem Bereich Security, UC und WLAN innerhalb der Regelarbeitszeit
-Anzahl der Vor-Ort-Einsatzfachkräfte außerhalb der Regelarbeitszeit mit Qualifizierung
-Anzahl des im technischen Support außerhalb der Regelarbeitszeit verfügbaren Personals mit Qualifizierung
-Qualifikationen für Projektleitung und ITIL gesamt
-Qualifikationen für Projektleitung und ITIL vor Ort
-Qualifikation des Service Managers
Die Partnerschaften mit den folgenden Systemherstellern sollte mindestens (oder höher) den aufgeführten Status erreichen:
- Cisco Systems = Gold Partner Status
- Palo Alto = Platinum Innovator
- Atos Unfiy = Master Partner
- Andtek/Enghouse Silberpartner
- Bewerber-/Bietergemeinschaftserklärung (Anlage A2)
(nur im Falle der Abgabe eines Angebotes durch eine
Bietergemeinschaft abzugeben)
- Verpflichtungserklärung für Nachunternehmer
(Anlage A3)
(nur im Falle der Beauftragung von wesentlichen
Nachunternehmern abzugeben)
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPNY5YDSMX
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50606
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Gemäß §160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist u. a. unzulässig, wenn der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkennt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb von 10 Kalendertagen gerügt hat (§160 Abs. 3 Nr. 1 GWB). Auch ist gemäß §160 Abs. 3 Nr. 4 GWB der Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Weitere Ausschlussfristen ergeben sich aus §160 Abs. 3 Nr. 2 und 3 GWB